Nach § 51 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 sind ausdrücklich Existenzmittel gefordert, die bewirken, dass der betreffende EWR-Bürger und seine Familienangehörigen während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen. Das ist in einem Fall, in dem der Fremde an Eigenmitteln für sich und seine Ehefrau lediglich über eine Rente wegen voller Erwerbsminderung verfügt, auch aus unionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. E 9. August 2016, Ro 2015/10/0050; Urteil OGH 10. Mai 2016, 10 ObS 15/16b). Auch eine bereits zuerkannte Ausgleichszulage ist für das Vorhandensein von ausreichenden Existenzmitteln iSd § 51 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 nicht zu berücksichtigen.
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