Für die Annahme der Selbstständigeneigenschaft iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 ist es erforderlich, dass einer entsprechenden Erwerbstätigkeit auch tatsächlich nachgegangen wurde. Die Erwerbstätigeneigenschaft gemäß § 51 Abs 1 Z 1 legcit bleibt gemäß § 51 Abs. 2 Z 1 legcit bei bloß vorübergehender Arbeitsunfähigkeit erhalten.
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