Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG maßgeblich, ob sich die Rechtsmittelbelehrung für einen juristischen Laien, d.h. für eine mit den Verwaltungsvorschriften nicht vertraute Person als irreführend darstellt, gleichgültig, ob sie durch einen Rechtsfreund vertreten ist oder nicht (vgl. die in Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsgesetz,
4. Teilband, unter Rz 93 zu § 71 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Legt man diesen Maßstab auf den Revisionsfall um, so erfüllte das Fehlen jeglicher Rechtsmittelbelehrung auf dem hier gegebenen Mandatsbescheid den Tatbestand des § 71 Abs. 1 Z. 2 erste Alternative AVG und kam dem Umstand, dass der von der Zahlungsvorschreibung Betroffene selbst Rechtsanwalt ist, bei der Prüfung, ob sich das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung als irreführend darstellt, ebenso wenig Bedeutung zu wie jenem, dass der von der Zahlungsvorschreibung Betroffene wiederum rechtsfreundlich vertreten war, weil die Eignung zur Irreführung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anhand eines - unvertretenen - juristischen Laien als Partei zu beurteilen ist.
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