Gemäß § 6b Abs. 1 GEG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91 und subsidiär des AVG anzuwenden. Im Besonderen sind daher die Bestimmungen der §§ 71 und 72 AVG über die Wiedereinsetzung anwendbar (vgl. Wais/Dokalik, Anm. 3 zu § 6b GEG).
Rückverweise