JudikaturBFG

RV/7100854/2021 – BFG Entscheidung

Entscheidung
24. September 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch MERKUR taxaid Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, Diefenbachgasse 53 Tür 1, 1150 Wien, über die Beschwerde vom 7. Juni 2019 gegen den Bescheid des ***FA alt*** (heute: ***F*** ) vom 10. April 2019 betreffend Einkommensteuer 2018 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

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        "Am 18.03.2019 langte die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 beim Finanzamt ein."
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        "Am 21.03.2019 versendete das Finanzamt ein Ersuchen um Ergänzung an die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers (= Bf.), worin u.a. um belegmäßigen Nachweis (Rechnung und Zahlungsbeleg in Kopie) für die geltend gemachten Aufwendungen (Arbeitsmittel, Fachliteratur, Reisekosten, sonstige Werbungskosten, Steuerberatungskosten) gebeten wurde."
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        "Mit Schreiben der steuerlichen Vertretung wurde am 26.03.2019 das Ersuchen um Ergänzung beantwortet. Hierin wurde sinngemäß ausgeführt, dass die angeführten Werbungskosten für Vorbereitungs- und Recherchetätigkeiten im Zusammenhang mit diversen Film- und Fernsehbeiträgen sowie Dokumentarfilmen ***A*** angefallen sind. In der Beilage wurden die Rechnungsbelege übermittelt. "
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        "Am 10. 04.2019 erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2018 und erkannte Werbungskosten iHv EUR 3.837,93 an. Hingegen wurden folgende Aufwendungen steuerlich nicht anerkannt, und zwar: EUR 273,34 bezüglich Bücher über Cognac, Spielfilme, eReader, Kosten für das Arbeitszimmer in der privaten Wohnung iHv EUR 2.200,77, die Mobilltelefongebühren iHv EUR 1.544,10 und die Kosten für ein Hörgerät, iHv EUR 472,22 (welches keine Werbungskosten, sondern außergewöhnliche Belastung darstelle). "
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        "Am 07.06.2019 erhob der Bf. dagegen Beschwerde. Beantragt wurden die Kosten der ",
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            "Fachliteratur"
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        " iHv EUR 746,52 als Werbungskosten anzuerkennen, da diese zur Gänze beruflich veranlasst sei. Die beantragten ",
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        "iHv EUR 1.544,10, seien Werbungskosten, da der Dienstgeber nur 2/3 der Telefonkosten des Diensthandys übernimmt und diese Kostenübernahme die Kosten der dienstlichen Telefongespräche nicht decke. Die Kosten des ",
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            "Arbeitszimmers "
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        "seien anzuerkennen, da dem Bf. kein eigener Arbeitsraum seitens des Dienstgebers zur Verfügung gestellt wird und ein konzentriertes Arbeiten hier nur in Ansätzen möglich sei. Ebenso würden die Kosten des ",
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        " in diesen Fall Werbungskosten darstellen, da berufsbedingt ein gutes Hören Voraussetzung für den Beruf sei."
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        "Am 5.11.2019 erließ das Finanzamt die Beschwerdevorentscheidung und anerkannte Werbungskosten, welche der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, iHv EUR 5.045,97 an. Laut Bescheidbegründung vom 04.11.2019 wurden Kosten der ",
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        "Hv EUR 561,05, Bild und Tonträger iHv EUR 61,64 und DVDs iHv EUR 139,31 nicht anerkannt, ebenso nicht die Kosten des ",
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        " (nur als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt). Im Gegensatz zum Erstbescheid wurden die Kosten des ",
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        "Im fristgerechten Vorlageantrag nach Fristerstreckung vom 06.02.2020 wurde die Anerkennung der nicht anerkannten ",
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        " iHv EUR 2.200,27 als Werbungskosten beantragt. Weiters wurde auf die in der Beschwerde beantragte mündliche Verhandlung und Entscheidung durch den Senat hingewiesen."
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        "Im Vorlagebericht vom 14.04.2021 beantragt das Finanzamt neben der Abweisung der Beschwerde auch die bisher als Werbungskosten anerkannte Fachliteratur und Telefonkosten nicht anzuerkennen. "
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        "Mit Vorhalt vom 30.06.2025 ersuchte das BFG den Bf. folgende Fragen zu beantworten:",
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                "Nachweis der fast ausschließlich dienstlichen Nutzung des Mobiltelefons und Nachweis eines privaten Telefons."
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                "Nachweis der Berufsbezogenheit der einzelnen Druckwerke"
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                "Nachweis bezüglich des vom Dienstgeber bereitgestellten Arbeitsplatzes, wie in der Beschwerde ausgeführt, dass es sich \"",
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                    "lediglich um einen zugewiesenen Bereich auf einem Arbeitstisch im Redaktionsraum, welcher gemeinsam mit rd. 40 anderen Kolleginnen und Kollegen genutzt wird und ständige Bewegung bzw. ein ständiger Lärmpegel zu verzeichnen ist\""
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                ". Weiters wurde um Vorlage von Beweismittel des Arbeitsraumes zu Hause (Plan der Wohnung, Fotos vom Arbeitsraum …) erbeten."
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        " Mit Schreiben vom 31.07.2025 wurde der Vorhalt beantwortet und die beantragte Entscheidung durch einen Senat und mündliche Verhandlung zurückgezogen. Der Inhalt dieser Beantwortung wird im Sachverhalt und der folgenden Beweiswürdigung dargestellt. "
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        "Mit Schreiben vom 06.08.2025 hat das BFG dem Finanzamt die Vorhaltsbeantwortung zur Kenntnisnahme übermittelt und die Möglichkeit des Parteiengehörs eingeräumt."
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        "Das Finanzamt machte davon keinen Gebrauch. "
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II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Strittig in diesen Verfahren ist, ob folgende Aufwendungen als steuerlich abzugsfähige Werbungskosten anzuerkennen sind:

A) Zusätzliche Fachliteratur iHv EUR 561,05

B) Kosten des Arbeitszimmers iHv EUR 2.200,77

C) Mobiltelefongebühren iHv EUR 1.544,10

D) Hörgerät iHv EUR 472,22

Die in der Beschwerdevorentscheidung nicht als Werbungskosten anerkannten Aufwendungen der Bild- und Tonträger iHv EUR 61,64 und DVDs iHv EUR 139,31 wurden im Vorlagentrag nicht mehr als Werbungskosten beantragt.

Der Beschwerdeführer arbeitet seit Juli 2016 ***A*** Bereich Religion und Wissenschaft als Reporter und Dokumentarist und ist im beschwerdeanhängigen Jahr 2018 als Redakteur A angestellt.

Im Jahr 2018 hat der Bf. ua. für Dokumentationen "M", "N", "M G," "H H" recherchiert und gedreht. Er hat sich dazu auch die Fachliteratur besorgt. Ihm wird seitens des Dienstgebers im Jahr 2018 im Objekt 1 ein Schreibtisch in einem Großraumbüro zur Verfügung gestellt. Der Beschwerdeführer war nach seinen eigenen Angaben 25 - 30% seiner Arbeitszeit dort anwesend. Der Wohnsitz des Beschwerdeführers befand sich im selben Wiener Gemeindebezirk. Dass im Redaktionsraum ständige Bewegung bzw. ein ständiger Lärmpegel zu verzeichnen wäre, wie in der Beschwerde behauptet wurde, konnte nicht festgestellt werden.

Auch konnte nicht festgestellt werden, dass der Großteil der beruflichen Tätigkeit tatsächlich in einem eigenen Arbeitszimmer in seiner Privatwohnung ausgeübt wurde und sich in der Privatwohnung ein Arbeitsraum befand, welcher nahezu ausschließlich der beruflichen Nutzung diente.

Der Bf. verfügte über ein dienstliches Mobiltelefon, wobei der Dienstgeber 2/3 der Telefonkosten trägt und ein Drittel als privat veranlasst sieht. Der Privatanteil wurde seitens des Dienstgebers über die Gehaltsverrechnung monatlich verrechnet. Das erkennende Gericht stellte fest, dass der Privatanteil des Bf. zumindest des vom Dienstgeber verrechneten Drittel-Anteil beträgt.

Dass ein Hörgerät im Jahr 2018 iHv EUR 472,22 angeschafft wurde, gilt als bewiesen.

2. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellung zur Tätigkeit des Beschwerdeführers gründen sich aus seinem Vorbringen bzw. den vorgelegten Unterlagen.

Dass der Bf. als Reporter und Dokumentarist tätig ist, gilt als unbestritten und wurde durch eine Dienstgeberbestätigung belegt. Der Bf. hat in der Vorhaltsbeantwortung vom 31.07.2025 dem BFG auch die Beweismittel, welche belegen, dass die angeschaffte Fachliteratur als Grundlage für die Erstellung der Beiträge und Dokumentationen diente, übermittelt. In der Beilage wurden die Kurzbeiträge/Sendenachweise für die Dokumentationen 2018 übermittelt. Hierin geht es wie im Sachverhalt dargestellt, um das Leid des Menschen im 2. Weltkrieg, Konzentrationslager, Widerstandskämpfer aber auch um aktuelle Themen wie "weshalb Hilfe schwierig ist". Weiters wurden Beiträge S, afghanische Community (Mein neues Leben) und über Kirchenasyl eines pakistanischen Flüchtlings in Salzburg belegt. Auch über Themen wie Transplantationsmedizin und ethische Fragen, Beiträge über das Sterben wurde gedreht. Bezüglich des Themas "Cognac" wurde in der Vorhaltsbeantwortung ausgeführt, dass es um eine interessante Kulturgeschichte als Grundlage für einen Dokumentationsfilm geht.

Bezüglich der geltend gemachten Kosten des Arbeitszimmers, gibt es über die Kosten selbst keinen Zweifel. Es gibt auch keinen Zweifel daran, dass der Bf. sich eine gewisse Zeit (nach eigenen Angaben zumindest 25 -30%) auf seinem Arbeitsplatz im A aufhält. Auch die Kantinenkosten auf der monatlichen Gehaltsabrechnung belegen einen gewissen monatlichen Aufenthalt im A Gebäude. Der im Vorhalt vom 30.06.2025 seitens des BFG erbetenen Nachweis, der ständigen Bewegung und des ständigen Lärmpegels wurde nicht erbracht. Die übermittelten Fotos belegen dies nicht. In dem mit mehreren Schreibtischen ausgestatteten Großraum, sind im Zeitpunkt der Aufnahme der übermittelten Fotos, kaum Personen anwesend, womit der Raum einen ruhigen Eindruck vermittelt. Weiters konnten keine dokumentierten Beweismittel des Arbeitszimmers zu Hause übermittelt werden, da der Bf. in der Zwischenzeit übersiedelte und offenbar damals keine nachweislichen Dokumente wie Fotos bezüglich des Raumes anfertigte und aufbewahrte. Es wurde lediglich eine als Wohnungsplan bezeichnete Skizze im Zuge der Beantwortung des Vorhaltes angefertigt und übermittelt. Dieser Skizze fehlen sowohl Größenangaben als auch Nachweise, dass es sich tatsächlich um diese Wohnung handelt. Warum der Bf. es unterlassen hat, Beweismittel von den in Streit stehenden Arbeitsraum anzufertigen, ist unverständlich. Dem Bf. ist somit der Nachweis einer ausschließlichen beruflichen Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers nicht gelungen.

Im Vorhalt vom 30.06.2025 wurde seitens des BFG sowohl um Nachweis der fast ausschließlich dienstlichen Nutzung des Mobiltelefons gebeten als auch um Vorlage, falls ein privates Telefon im Beschwerdezeitraum vorhanden war, um die entsprechenden Rechnungen.

In der Vorhaltsbeantwortung vom 31.07.2025 wurde geantwortet: "Unser Mandant kann hinsichtlich des privaten Mobiltelefons keine entsprechenden Unterlagen zur Verfügung stellen, da keine Rechnungen für diesen Zeitraum auffindbar sind".

Auf Grund der Nichtvorlage von Beweismittel welche belegen würden, dass das Diensthandy fast ausschließlich dienstlich genutzt wurde, geht das erkennende Gericht davon aus, dass das Diensthandy auch in der Höhe des verrechneten Privatanteils privat genutzt wurde.

Bezüglich Anerkennung von Werbungskosten besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers, womit die fast ausschließliche dienstliche Nutzung zu beweisen wäre.

Der Ankauf des Hörgerätes wurde durch Übermittlung des Rechnungsbeleges nachgewiesen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

Rechtsgrundlagen

§ 16 Abs 1 EStG 1988 lautet:

Werbungskosten

§ 16. (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im Folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. ….

§ 20 EStG 1988 idF BGBl I 2014/13 lautet:

Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben

§ 20. (1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:

1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.

2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

b) Betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten.

c) Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind.

d) Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

…..

(3) Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 4 können nicht als Sonderausgaben (§ 18), Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 5 können weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastung (§ 34) abgezogen werden. Im Übrigen können die bei den einzelnen Einkünften nichtabzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

Gemäß § 138 Abs 1 BAO haben Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde, in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht ( § 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen, sowie dessen Richtigkeit zu beweisen.

Rechtliche Erwägungen

Fachliteratur:

Nach der Judikatur des VwGH wird durch die Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, im Allgemeinen ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis befriedigt; dies führt daher zu nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung. Der Umstand, dass aus der Literatur fallweise Anregungen und Ideen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit gewonnen werden können, bewirkt nicht eine hinreichende Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung. Es ist daher Sache des Abgabepflichtigen, die Berufsbezogenheit für derartige Druckwerke im Einzelnen darzutun (VwGH 27.05.1999, 97/15/0142).

Der Bf. hat über Aufforderung des BFG (siehe Vorhalt vom 30.06.2025) hinsichtlich der steuerlich geltend gemachten Aufwendungen der Fachliteratur, eine berufliche Verwertung aufgezeigt, indem er in der Vorhaltsbeantwortung vom 31.07.2025 ausführlich die gedrehten Kurzbeiträge/Sendenachweise A mit ausführlichen Inhaltsangaben übermittelte. Diese Nachweise stehen im engen zeitlichen Kontext zwischen der Anschaffung der Literatur und den gedrehten Kurzbeiträgen/Sendungen. Diese Inhaltsangaben decken sich auch mit den Titeln der angeschafften Literatur.

Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 30.01.2001, 96/14/0154 bezüglich Fachliteratur auseinandergesetzt.

Der Steuerpflichtige muss die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen grundsätzlich über Verlangen der Abgabenbehörde nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen. Aufwendungen, für die keine oder ungenügende Belege vorhanden sind, kann in freier Beweiswürdigung der Abzug versagt werden, wenn es dem Steuerpflichtigen nicht gelingt, seine Behauptungen über diese Aufwendungen glaubhaft zu machen (vgl. Hofstätter/Reichel, Einkommensteuerkommentar, § 4 Abs. 4, Tz 13 und 16). Der VwGH führte in diesen Erkenntnis weiters aus:

"Der belangten Behörde ist zunächst insoweit zuzustimmen, als die Bezeichnung von Druckwerken in der Rechnung als "Fachbuch" bereits eine entsprechende rechtliche Beurteilung enthaltende Aussage darstellt, deren Richtigkeit von der Abgabenbehörde nur unter Mitwirkung des Abgabepflichtigen festgestellt werden kann. Soweit der Beschwerdeführer daher hinsichtlich einzelner Einkaufsbelege über Aufforderung durch die Abgabenbehörde nicht mehr in der Lage war, nähere Angaben hinsichtlich des Werktitels zu machen, kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die diesbezüglichen Aufwendungen hinsichtlich ihrer betrieblichen Veranlassung nicht als hinreichend erwiesen angesehen hat. Für die Mehrzahl der nur die Bezeichnung "Fachbuch" oder ähnlich enthaltenden Rechnungen hat der Beschwerdeführer hingegen nähere Angaben zu Verlag und Buchtitel gemacht. Warum diese Angaben unglaubwürdig sein sollten, hat die belangte Behörde nicht aufgezeigt. Auch ergaben sich im gesamten Verwaltungsverfahren keine Hinweise für widersprüchliche oder sonst unrichtige Angaben des Beschwerdeführers, etwa hinsichtlich der Übereinstimmung des Rechnungsbetrages mit dem üblichen Ladenpreis der von ihm bekannt gegebenen Druckwerke. Dazu kommt, dass einzelne Rechnungen ohnedies eine genaue Bezeichnung der angeschafften Bücher enthalten. Die belangte Behörde war daher auch nicht auf Grund der von ihr festgestellten Rechnungsmängel davon entbunden, sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers zum konkreten beruflichen Bezug der Literaturaufwendungen auseinander zu setzen."

Im anhängigen Beschwerdeverfahren hat der Bf. durch die Übermittlung der "Sendeberichte der Jahre 2018 und 2019 und seiner Stellungnahme zum Thema Fachliteratur zumindest glaubhaft gemacht, dass die angeschaffte Fachliteratur in Zusammenhang mit seinem journalistischen Beruf im A steht.

Jedoch wurden die Bücher "Politische Manifest über die Armut in der Welt" iHv EUR 8,49, "Die Söhne des Orest" iHv EUR 4,- und die "4 Bücher über Cognac" iHv EUR 58,40 irrtümlich doppelt verrechnet.

Bereits EUR 65,53 hat das Finanzamt in der BVE als Werbungskosten der ursprünglich in der Einkommensteuererklärung beantragten EUR 827,53 anerkannt.

Die Aufwendungen bezüglich Bild- und Tonträger iHv EUR 61,64 und EUR 139,31, welche das Finanzamt in der BVE dem privaten Beriech zuordnete (DVDs und Musik) wurden im Vorlageantrag des Bf. nicht mehr als steuerlich abzugsfähig beantragt und keine gegenteiligen Beweismittel, welche eine berufliche Veranlassung nachweisen würden, vorgelegt.

Von den im Vorlageantrag beantragten zusätzlichen Aufwendungen bezüglich Fachliteratur iHv EUR 561,05 stellen somit, abzüglich der Doppelverrechnungen iHv EUR 70,89, EUR 490,16 Werbungskosten gem. § 16 EStG dar.

Unter der Berücksichtigung der vom Finanzamt bereits anerkannten EUR 65,53 und der seitens dem Gericht als steuerlich abzugsfähigen Aufwand erwiesenen zusätzlichen Fachliteratur iHv EUR 490,16 setzt das Gericht die steuerlich abzugsfähigen Werbungskosten für Fachliteratur, Ton- und Bildträger mit EUR 555,69 statt wie in der Einkommensteuererklärung mit EUR 827,53 beantragt, fest.

Arbeitszimmer:

Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sind ungeachtet der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 20 Abs 1 Z 1 und Z 2 lit b EStG 1988 nur dann abzugsfähig, wenn ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen auch notwendig ist und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird (Krafft in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG 25. EL § 20 Anm 36).

Bei den Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer handelt es sich um Aufwendungen, bei denen die Schwierigkeit der Abgrenzung gegenüber den Kosten der privaten Lebensführung zur Erörterung von Gesichtspunkten der Notwendigkeit des Aufwands als Indiz für dessen berufliche Veranlassung führt. Das Kriterium der Notwendigkeit ist dabei in zwei voneinander unterscheidbaren Ausprägungen zu beachten. Einerseits unter dem Gesichtspunkt der Art der Tätigkeit und der Auslastung des dafür verwendeten Raumes, und andererseits im Hinblick auf die Frage, ob dem Steuerpflichtigen nicht schon an seiner Dienststelle ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht (VwGH 18.10.2017, Ra 2016/13/0028).

Der Bf. hat, wie in der Beweiswürdigung dargestellt, keine zeitnahen und somit tauglichen Beweismittel des Arbeitszimmers in der Privatwohnung übermittelt, wozu der Bf. jedoch auf Grund der erhöhten Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen wäre. Die vorgelegte Skizze oder die Tatsache, dass der Bf. in der Privatwohnung gearbeitet hat, macht diese nicht zum steuerlich abzugsfähigen Arbeitszimmer. Mangels der vorhandenen Dokumentationen und Beweismittel, ist auch nicht die Glaubhaftmachung, dass in der Privatwohnung ein eigener Arbeitsraum zur Verfügung stand, in welchen ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich gearbeitet wurde, gelungen.

In der Vorhaltsbeantwortung vom 31.07.2025 an das BFG wurde bezüglich Beweismittel über den Arbeitsraum zu Hause geantwortet, dass der Bf. im Jahr 2019 übersiedelt sei und keine entsprechenden Fotos der damaligen Wohnung hätte. Einen Plan der Wohnung zu besorgen, sei ihm leider nicht gelungen.

Das erkennende Gericht hat somit keine Möglichkeit sich ein Bild von der Größe und Benutzung des Arbeitszimmers zu machen. Somit ist nicht einmal ein eigenes Arbeitszimmer glaubhaft gemacht oder bewiesen worden.

Abgesehen davon, steht die Möglichkeit der Benutzung eines jederzeit zugänglichen Arbeitszimmers beim Arbeitgeber der Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers entgegen (vgl. Krafft in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG 25. EL § 20 Anm 37; Kofler in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn , EStG18, § 20 Tz 104/9; Jakom/Peyerl EStG11 (2018), § 20 Tz 42; VwGH 16.12.2003, 2001/15/0197; VwGH 30.6.2015, 2013/15/0165). Da dem Arbeitnehmer im Betrieb ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, erfolgte die Nutzung der privaten Wohnung auf freiwilliger Basis.

Die Ausführungen in der Beschwerde und in der Vorhaltsbeantwortung waren nicht geeignet, die Notwendigkeit des Arbeitszimmers in der privaten Wohnung zu belegen.

Die übermittelten Fotos in der Vorhaltsbeantwortung zeigen ein typisches Großraumbüro, wo genügend Schreibtische vorhanden sind. Die meisten Schreibtische sind im Zeitpunkt der Aufnahme der Fotos unbesetzt. Es sind kaum Personen im Raum sichtbar. In der Zeit der Aufnahme ist keine Ursache ersichtlich, weshalb hier nicht gearbeitet werden könnte. Nachdem dem Bf. ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann die Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers im Jahr 2018 nicht dargelegt werden. Die von der Rechtsprechung geforderte Notwendigkeit liegt im beschwerdegegenständlichen Fall ebenso nicht vor.

Die beantragten Aufwendungen bezüglich des Arbeitszimmers iHv EUR 2.200,77 stellen somit keine Werbungskosten gem. § 16 EStG dar.

Kosten für Mobiltelefon:

Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind jedoch über Verlangen nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen. Ist nach den Umständen des Einzelfalles der Beweis nicht zumutbar, genügt die Glaubhaftmachung. Sie hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt der Regel der freien Beweiswürdigung (VwGH 22.12.2011, 2008/15/0164). Das Bundesfinanzgericht gelangt im Ergebnis der Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass die geltend gemachten Kosten für das Mobiltelefon nicht beruflich veranlasst sind, da keine gegenteiligen Beweise über den vom Dienstgeber verrechneten Privatanteil in Höhe eines Drittels der Mobiltelefonkosten erbracht wurden. Ebenso wurde über die Benutzung eines Privattelefons für private Anrufe keine Beweise erbracht, obwohl diese seitens des erkennenden Gerichts erbeten wurden. Somit wurde dem Gericht nicht glaubhaft gemacht, dass die private Nutzung des dienstlichen Mobiltelefons nicht der Abrechnungspraxis des Dienstgebers (ein Drittel der Kosten sind privat veranlasst) entspricht (siehe Beweiswürdigung).

Gem. § 270 BAO gibt es kein Neuerungsverbot im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht.

Das erkennende Gericht stellt somit fest, dass die beantragten Aufwendungen bezüglich des Mobiltelefons iHv EUR 1.544,10 somit keine Werbungskosten gem. § 16 EStG darstellen.

Kosten für das Hörgerät:

Der Bf. ist von Beruf Journalist. In seiner Erklärung zur Einkommensteuererklärung für 2018 beantragte er den Abzug von Aufwendungen für ein Hörgerät als Werbungskosten. Das Finanzamt versagte die Anerkennung dieser Aufwendungen als Werbungskosten. Vielmehr erkannte es den Aufwand für das Hörgerät als außergewöhnliche Belastung an, welche allerdings den vom Steuerpflichtigen zu tragender Selbstbehalt nicht überstieg.

In seiner Beschwerde führte der Bf. sinngemäß aus, dass für ihn ein gutes Hören aus beruflichen Gründen unabdingbar sei (zB Interviews) und deshalb der Ankauf des Hörgeräts Werbungskosten darstelle.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten. Kosten der Lebensführung sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG nicht abzugsfähig. Die Abgrenzung ist genauso wie im betrieblichen Bereich vorzunehmen (VwGH 29.5.1996, 93/13/0013). Krankheitskosten sind dann als Betriebsausgaben (Werbungskosten) abzugsfähig, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt (zB Staublunge) oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht. Hingegen sind Aufwendungen für Gegenstände des höchstpersönlichen Gebrauchs, wie zB Prothesen oder Rollstühle eines Behinderten nicht abzugsfähig, gleichgültig, ob sie auch bei der Berufsausübung benötigt werden (Doralt, EStG-Kommentar, § 4 TZ 330 Stichwort "Krankheitskosten"; VwGH 10.11.1987, 87/14/0126).

In seinem Erkenntnis vom 28.2.1995, 94/14/0154 betreffend die Werbungskosteneigenschaft der Ausgaben für eine Bifokalbrille führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass Aufwendungen zur Kompensation körperlicher Behinderungen oder Mängel stets auch die allgemeine Lebensführung betreffen. Eine Bifokalbrille habe die Aufgabe, eine (altersbedingte) Sehschwäche nach Möglichkeit auszugleichen; sie sei also ein medizinisches Hilfsmittel. Diese Funktion verliere sie auch dadurch nicht, dass sie ausschließlich bei der Berufstätigkeit verwendet und am Arbeitsplatz aufbewahrt werde.

Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes treffen uneingeschränkt auch auf ein Hörgerät als medizinisches Hilfsmittel zu. Auch ein Hörgerät hat die Aufgabe, eine Hörschwäche nach Möglichkeit auszugleichen. Es mag zutreffend sein, dass für einen Journalisten ein Hörgerät bei Beeinträchtigung des Hörvermögens notwendig ist. Diesem Argument kommt nach der Rechtsprechung des VwGH im Zusammenhang mit medizinischen Hilfsmitteln aber keine Bedeutung zu. Hilfsmittel zur Kompensation körperlicher Beeinträchtigungen betreffen eben stets auch die allgemeine Lebensführung und gehören damit grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Kosten des normalen Lebensbedarfes.

Der Bf. behauptet selbst nicht, dass die Beeinträchtigung seines Hörvermögens eine Berufskrankheit darstelle. Daher ist das Hörgerät nicht Arbeitsmittel gemäß § 16 Abs. 1 Z. 7 EStG, sondern als Gegenstand des persönlichen Gebrauchs vom Abzug ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn der Bf. das Hörgerät bei seiner Berufsausübung benötigt.

Die Aufwendungen für das Hörgerät stellen daher keine Werbungskosten dar. Sie können aber, wie im angefochtenen Bescheid erläutert, nach Maßgabe der §§ 34 und 35 EStG als Krankheitskosten zum Abzug zugelassen werden.

Conclusio:

Folgende Werbungskosten wurden in der Einkommensteuererklärung 2018 beantragt und sind unstrittig:

Gewerkschaftsbeitrag EUR 380,-

Betriebsratsumlage EUR 330,60

Rechtschutzversicherung EUR 198,07

Freiwillige Mitgliedsbeiträge EUR 120,00

Internet und Festnetz EUR 92,16

Fahrt- und Reisespesen EUR 2.226,76

Abschreibungen EUR 453,27

Summe: EUR 3.800,86

Folgende Werbungskosten sind in diesen Verfahren strittig gewesen:

Fachliteratur sowie Ton- und Bildträger EUR 827,53

Arbeitszimmer EUR 2.200,77

Hörgerät EUR 472,22

Mobiltelefongebühren EUR 1.544,10

Von den in diesen Verfahren als strittig angesehenen Werbungskosten anerkennt das Gericht für Fachliteratur, sowie Ton- und Bildträger EUR 555,69 als steuerlich abzugsfähig an, jene des Arbeitszimmers, Hörgerät und Mobilfunkgebühren hingegen nicht.

Somit ermittelte das erkennende Gericht die steuerlich abzugsfähigen Werbungskosten für das Jahr 2018 mit EUR 4.356,55

Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte (ohne Gewerkschaftsbeiträge iHv EUR 380.-) EUR 3.976,55,-.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Grund der bestehenden einheitlichen Judikatur des VwGH ist die Revision abzuweisen.

Graz, am 24. September 2025