Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 19. August 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. August 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2019 wird wie folgt festgesetzt:
| Einkommensteuer in Euro: | 14.006,36 |
| Anrechenbare Lohnsteuer in Euro: | -14.773,71 |
| Rundung in Euro: | 0,35 |
| Festgesetzte Einkommensteuer in Euro: | -767,00 |
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Im Zuge seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 machte der Beschwerdeführer neben Sonderausgaben sonstige Kosten in der Höhe von 1.542,38 Euro und Kosten für Familienheimfahrten in der Höhe von 2.223,29 Euro als Werbungskosten geltend.
Mit dem Einkommensteuerbescheid vom 5. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführer erklärungsgemäß veranlagt und die Einkommensteuer mit -2.965 Euro festgesetzt.
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 14. August 2024 wurde der Einkommensteuerbescheid vom 5. Februar 2024 gemäß § 299 BAO aufgehoben. Mit dem gleichzeitig erlassenen Einkommensteuerbescheid wurden ebenfalls die geltend gemachten Werbungskosten zur Gänze berücksichtigt. Bei der Neuberechnung der Einkommensteuer fanden Auslandseinkünfte Berücksichtigung. Die Einkommensteuer wurde mit -2.230 Euro festgesetzt, wodurch es zu einer Abgabennachforderung von 735 Euro gekommen ist.
Gegen den "Einkommensteuerbescheid 2019" vom 14. August 2024 richtete sich die Beschwerde vom 19. August 2024. Der Beschwerdeführer brachte vor, die zur Begründung der Aufhebung des Steuerbescheides angeführten Gründe seien weder sach- noch fachgerecht. Die beigefügten Nachweise zu den erbrachten Ausgaben seien im überwiegenden Maße im Zeitraum Jänner bis November angefallen und somit sei auch nur dieses Gehalt zur Bemessung der Steuerausgaben heranzuziehen. Sein in Deutschland bezogenes Gehalt für den Dezember hierauf anzurechnen, um die Steuererstattung zu reduzieren beziehungsweise teilweise zurückzufordern entbehre jeder Grundlage und verstoße zudem gegen den Grundsatz beziehungsweise gegen die Idee des Doppelbesteuerungsabkommens. Er ersuche daher, den ursprünglichen Bescheid wieder als gültig einzusetzen und den neuerlich gefassten Bescheid aufzuheben. Dem Bescheid sei entgegen dem Wortlaut kein Zahlblatt beigefügt gewesen; eine Zahlung könne somit nicht geleistet werden. Zudem sei ihm aufgefallen, dass die Steuerrückerstattung für 2016 nicht verzinst worden sei. Da es sich hierbei um eine gesetzlich geregelte Obliegenheit der Steuerbehörde handle, werde diese nachträglich geltend gemacht.
Mit Schreiben des Finanzamtes vom 10. September 2024 wurde der Beschwerdeführer ersucht, Nachweise für die geltend gemachten Werbungskosten beizubringen und die vom Finanzamt im Zusammenhang mit den geltend gemachten Kosten für die Familienheimfahrten gestellten Fragen zu beantworten.
Der Beschwerdeführer teilte am 10. September 2024 mit, die Nachweise betreffend die Heimfahrten habe er in den vorherigen Steuerjahren erbracht und diese seien auch anerkannt worden. Er habe sowohl die Sterbeurkunden für seinen Vater wie auch Großvater eingereicht, weshalb der Betreuungsaufwand zuletzt für seine Großmutter notwendig gewesen sei. Da der Sachverhalt ident sei, bitte er um entsprechende Fortführung bzw. Abschluss des Steueraktes unter Berücksichtigung der vom Finanzamt getroffenen Entscheidung. Sollten weitere Nachweise benötigt werden, werde um kurze Rückmeldung gebeten.
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 30. September 2024 wurde der angefochtene Bescheid abgeändert und die Einkommensteuer mit -1.433 Euro festgesetzt. Bei der Berechnung der Einkommensteuer fanden die geltend gemachten Werbungskosten und auch die ausländischen Einkünfte keine Berücksichtigung. Begründend wurde ausgeführt, im Zuge der Erledigung der Beschwerde seien die Aufwendungen für Familienheimfahrten und für die sonstigen Werbungskosten mittels Ergänzungsersuchen vom 10. September 2014 angefordert worden. Da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine Unterlagen beigebracht habe, seien die Kosten nachträglich gestrichen worden.
Dagegen richtete sich die als Vorlageantrag zu wertende Beschwerde vom 27. Oktober 2024. Zur Begründung der Familienheimfahrten verwies der Beschwerdeführer auf die bereits eingereichten Nachweise in den vorherigen Steuerakten, um die Nachweise/Belege dem Steuerakt 2019 anhängen zu können. Er ersuche um entsprechende Prüfung und Aufhebung der Nachforderung in der Höhe von 797 Euro.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 teilte das Finanzamt dem Beschwerdeführer Folgendes mit:"Lt. Aktenlage waren Sie bis 30.1.2020 in ***OrtÖsterreich***/Österreich wohnhaft.Unbeschränkt steuerpflichtig sind gemäß § 1 Abs. 2 EStG jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.- Geben Sie bekannt, wann Sie nach Deutschland verzogen sind?- Hatten Sie im Jahr 2019 einen Wohnsitz in Deutschland?- Wo war im Dezember 2019 Ihr Arbeitsort?Grundsätzlich dürfen nach Artikel 15 Abs. 1 DBA-Deutschland Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden (Tätigkeitsstaat).Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Deutschland besteuert werden, so nimmt Österreich gemäß Artikel 23 Abs 2 lit. a DBA Deutschland vorbehaltlich der Buchtstaben b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.Gemäß Artikel 23 Abs. 2 lit. d DBA-Deutschland dürfen bei einer in Österreich ansässigen Person die Einkünfte oder das Vermögen, die in Österreich von der Besteuerung auszunehmen sind, bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen in Österreich gleichwohl einbezogen werden (Progressionsvorbehalt).Sie beantragen Familienheimfahrten für die Betreuung Ihrer Großmutter.- Geben Sie Ihren Familienwohnsitz bekannt- Haben Sie einen eigenen Hausstand am Familienwohnsitz? Nachweis mittels geeigneter Unterlagen, z.B. Mietvertrag, Betriebskostenabrechnung- Nach der Aktenlage haben Sie im Jahr 2015 einen Wohnsitz in ***OrtÖsterreich***/Österreich begründet. Es liegen keine Informationen vor, dass Sie einen weiteren Familienwohnsitz haben oder in einer Ehe/Partnerschaft leben.Sollten Sie einen (Ehe)Partner haben werden Sie ersucht nachzuweisen, inwieweit eine Wohnsitzverlegung der (Ehe)Partnerin bei der Hausstandgsgründung im Jahr 2015 nicht möglich war.Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Die tatsächlichen Kosten für steuerlich anzuerkennende Familienheimfahrten sind gem § 20 Abs 1 Z 2 lit e nur bis zum Betrag des höchsten Pendlerpauschales absetzbar.Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht. Auch ein allein stehender Steuerpflichtiger ohne Kind kann einen "Familienwohnsitz" haben. Dies ist jener Ort, an dem er seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Eltern, Freunde) hat. Voraussetzung ist, dass der allein stehende Steuerpflichtige an diesem Heimatort über eine Wohnung verfügt; der Besuch der Eltern ist nicht als Familienheimfahrt zu werten. (Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG24 (2024) § 16 Tz 201/6)Begründet ein allein stehender Steuerpflichtiger am Beschäftigungsort einen Wohnsitz, ist zu prüfen, ob nicht entweder von einer erstmaligen Hausstandsgründung oder von einer Wohnsitzverlegung auszugehen ist. (E 22.3.2018, Ra 2016/15/0028; E 24.9.2007, 2006/15/0024). In diesen Fällen stehen ab der Wohnsitzbegründung bzw. -Verlegung keine Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung zu.Sollten keine geeigneten Unterlagen vorgebracht werden, ist davon auszugehen, dass die Hausstandsgründung im Jahr 2015 erstmalig war und Ihnen keine Familienheimfahrten für das Veranlagungsjahr zustehen.Hinweis:Sie begründen im gegenständlichen Fall, dass Sie die beantragten Aufwendungen bereits in den Vorjahren nachgewiesen haben und diese Aufwendungen von der Abgabenbehörde anerkannt wurden. Eine in den Vorjahren (unrichtige) Beurteilung eines Sachverhalts hat keinerlei Bindungswirkung in den Folgejahren.Nach § 155 Abs. 1 EStG haben Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt. Demnach hat die Abgabenbehörde den Sachverhalt für jedes Veranlagungsjahr zu ermitteln und ist nicht an (unrichtige) Rechtsanschauungen aus Vorjahren gebunden."
Am 21. November 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, im Jahr 2019 habe er keinen Wohnsitz in Deutschland gehabt. Der Umzug nach Deutschland sei Ende Jänner 2020 erfolgt. Ein Kosten- sowie ein zeitlicher Nachweis könne bei Bedarf erbracht werden. Dementsprechend sei auch die Abmeldung seines "Wohnsitzes in ***OrtÖsterreich*** mit 30.01.2024" erfolgt. Sein Arbeitsort sei seit Dezember 2019 in Deutschland gewesen. Entsprechende Nachweise über die Unterbringung im Dezember seien dem Vorlageantrag beigefügt gewesen.Zur Pflege seiner Großmutter habe er in Deutschland keinen Wohnsitz unterhalten, sondern für die Zeit vor Ort in den Räumlichkeiten beziehungsweise in der Wohnung genächtigt. Einen Nachweis für einen eigenen Hausstand könne er daher nicht erbringen. Da sein Arbeitsort mit August 2015 in Österreich gewesen sei, habe er auch seinen Wohnsitz dahin verlagert. Einen Zweitwohnsitz habe er nicht unterhalten. Wie in den Vorjahren bereits beschrieben und geltend gemacht, sei er aus Gründen der Pflege seiner Großeltern und seines Vaters nach Deutschland gereist und auch aus diesen Gründen habe er die Kosten geltend gemacht. Die Nachweise habe er bereits in den Vorjahren alle erbracht und auch im Steuerakt 2019.
Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsbürger, hatte im Veranlagungsjahr seinen Wohnsitz in Österreich. Im Zeitraum Jänner bis einschließlich November 2019 war er bei einem österreichischen Unternehmen in Österreich beschäftigt. Im Dezember 2019 bezog der Beschwerdeführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Höhe von 5.341 Euro von einem deutschen Unternehmen. Im Veranlagungsjahr hatte der Beschwerdeführer in Deutschland keinen Wohnsitz.Seine Großeltern sind im Jahr 2016 (Großvater) und im Jahr 2022 (Großmutter) verstorben, sein Vater im Jahr 2018.
Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 26.7.2019, Ra 2019/16/0082).
Der vom Bundesfinanzgericht als erwiesen erachtete Sachverhalt stand aufgrund der dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Verwaltungsunterlagen, der Angaben des Beschwerdeführers und der vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Abfragen (Zentrales Melderegister, Datenbanken der Finanzverwaltung) fest.Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 2. September 2015 bis 30. Jänner 2020 mit Hauptwohnsitz in ***OrtÖsterreich***, gemeldet. Dort hatte der Beschwerdeführer eine Wohnung inne, die er über diesen Zeitraum benutzt hat. Der Beschwerdeführer selbst hat in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 21. November 2024 angegeben, in Deutschland keinen Wohnsitz und keinen eigenen Hausstand gehabt zu haben und erst im Jänner 2020 nach Deutschland umgezogen zu sein. Weiters hat der Beschwerdeführer ausgeführt, mit August 2015 berufsbedingt seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt und keinen zweiten Wohnsitz unterhalten zu haben. Auch eine in den Verwaltungsunterlagen befindliche Abfrage beim Einwohnermeldeamt hat zum Ergebnis geführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum August 2015 bis 22. Jänner 2020 in Deutschland über keinen Wohnsitz verfügt hat.Die im Veranlagungsjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnisse standen aufgrund des dem Finanzamt Österreich übermittelten Lohnzettels mit einem Bezugszeitraum von 1. Jänner 2019 bis 30. November 2019 und aufgrund der Mitteilung im Rahmen des automatischen Informationsaustausches (AEOI) mit einem Bezugszeitraum vom 1. bis 31. Dezember 2019 fest. Dies wird auch durch die Beschwerdeausführungen bestätigt, wonach er im Dezember 2019 in Deutschland ein Gehalt bezogen habe; auch in der bereits genannten Vorhaltsbeantwortung führte der Beschwerdeführer aus, seit Dezember 2019 sei sein Arbeitsort in Deutschland gelegen.
Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Der Steuertarif nach § 33 EStG 1988 bemisst sich nach dem Gesamteinkommen, worin der Progressionsvorbehalt seine Rechtsgrundlage findet (VwGH 10.5.2021, Ra 2020/15/0111).
Der Beschwerdeführer hatte im verfahrensgegenständlichen Jahr seinen Wohnsitz in Österreich, er war daher in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Denn er hatte - wie bereits ausgeführt - in Österreich seit dem Jahr 2015 unter Umständen eine Wohnung inne, die auf eine Beibehaltung und Benutzung der Wohnung schließen ließen.
Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen (DBA Deutschland) gilt gemäß Art. 1 DBA Deutschland für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Gemäß Art. 4 Abs. 1 DBA Deutschland bedeutet der Ausdruck, "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort (unter anderen) auf Grund ihres Wohnsitzes steuerpflichtig ist. Der Beschwerdeführer war im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich ansässig.
Art. 15 Abs. 1 DBA Deutschland lautet:"Vorbehaltlich der Artikel 16 bis 20 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden."
Art. 23 Abs. 2 DBA Deutschland bestimmt (auszugsweise soweit einschlägig):"Bei einer in der Republik Österreich ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:a) Bezieht eine in der Republik Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Bunderepublik Deutschland besteuert werden, so nimmt die Republik Österreich vorbehaltlich der Buchstaben b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.b) (…)d) Einkünfte oder Vermögen einer in der Republik Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in der Republik Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in der Republik Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden."
Die für seine Tätigkeit in Deutschland für den Dezember 2019 bezogenen Einkünfte durften gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA Deutschland in Deutschland besteuert werden. Nach der im Rahmen des automatischen Informationsaustausches übermittelten Mitteilung hat der deutsche Arbeitgeber die (deutsche) Steuer einbehalten.
Die vom Beschwerdeführer für seine Tätigkeit in Deutschland bezogenen Einkünfte, die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen in Österreich nicht besteuert werden dürfen, waren von der inländischen Einkommensteuer freigestellt. Der Sinn und Zweck eines Doppelbesteuerungsabkommens erschöpft sich dabei im Anwendungsbereich der Freistellungsmethode darin, dass die Steuer lediglich von gewissen Einkommensteilen, hinsichtlich deren das Besteuerungsrecht wie hier Deutschland zusteht, nicht von Österreich erhoben werden darf. Es soll aber nicht dazu dienen, einen im Inland unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen von der Anwendung des progressiven Steuersatzes zu schützen. Durch Art. 23 Abs. 2 Buchstabe d DBA Deutschland wird ausdrücklich verdeutlicht, dass dem Ansässigkeitsstaat (hier Österreich) das Recht zugestanden wird, die Steuern von den ihm zur Besteuerung überlassenen Einkünften nach dem Satz zu erheben, der dem gesamten Einkommen des Steuerpflichtigen entspricht. Die Wirkung dieses Progressionsvorbehaltes liegt dabei darin, bei einem Bezug steuerfreier Einkünfte die nicht steuerbefreiten Einkünfte nach dem Steuersatz zu besteuern, der der Leistungsfähigkeit der die Einkünfte erzielenden Person entspricht. Dem Steuerpflichtigen soll durch den Bezug steuerfreier Einkünfte weder ein sonstiger Steuersatzvorteil noch ein Steuersatznachteil entstehen (VwGH 10.5.2021, Ra 2020/15/0111).
Vor diesem Hintergrund waren (wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vorgenommen) die vom Beschwerdeführer für seine Tätigkeit in Deutschland bezogenen Einkünfte bei der Abgabenfestsetzung insoweit zu berücksichtigen, als der sich aus der Einbeziehung dieser Einkünfte ergebende höhere Steuersatz für das übrige Einkommen (Einkünfte für die Tätigkeit in Österreich) anzuwenden war.
Gemäß § 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 bestimmt, dass die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen. Ebenso nicht abzugsfähig sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (lit. a) und Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag übersteigen (lit. e).
Kosten für Familienheimfahrten kommen dann als Werbungskosten in Betracht, wenn die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung vorliegen. Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort und einer am Beschäftigungsort (Jakom/Lenneis EStG, 2025, § 16 Rz. 56).
Der Beschwerdeführer hatte seit dem Jahr 2015 nur den Wohnsitz in Österreich, in Deutschland hat er seit dem Jahr 2015 und somit auch im verfahrensgegenständlichen Jahr über keinen Wohnsitz verfügt. Er selbst hat angegeben, berufsbedingt mit August 2015 seinen Wohnsitz nach Österreich verlagert zu haben und in Deutschland über keinen Zweitwohnsitz und über keinen eigenen Hausstand verfügt zu haben. Schon allein deshalb lagen die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht vor, die unter dem Titel Familienheimfahrten geltend gemachten Kosten waren daher nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Darüber hinaus hätte selbst bei Vorliegen eines Familienwohnsitzes in Deutschland und eines zweiten Wohnsitz an der Arbeitsstätte oder im Nahebereich der Arbeitsstätte in Österreich und bei Nachweis oder Glaubhaftmachung von Fahrten zwischen Österreich und Deutschland (was mit der bloßen Vorlage von Tankrechnungen nicht der Fall gewesen wäre) im Fall der Betreuung naher Angehöriger nur bei besonders gelagerter Pflegenotwendigkeit naher Angehöriger, deren Mitübersiedelung unzumutbar gewesen wäre, ein Grund für die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung sein können. Nur mit dem Hinweis auf die Pflege der Großmutter hätte eine besonders gelagerte Pflegenotwendigkeit nicht begründet werden können. Denn die Entfernung zwischen seinem (einzigen) Wohnsitz in Österreich und Deutschland spricht gegen eine beziehungsweise schließt eine besonders gelagerte Pflegenotwendigkeit aus, bei der eine tägliche Betreuung und Pflege seiner Großmutter zwangsweise geboten gewesen wäre. Aufgrund dieser Entfernung hätte sich ein etwaiger Unterstützungsbedarf der Großmutter nicht in einem Bereich bewegen können, der den Beschwerdeführer zur steuerlichen Geltendmachung von Kosten für die doppelte Haushaltsführung aus diesem Grund berechtigt hätte. Auch aus dem Tod der Großmutter im November 2022 ließ sich nicht zwangsläufig eine besonders gelagerte Pflegebedürftigkeit im Veranlagungsjahr 2019 ableiten.
Bei den Ausgaben für die Bewirtung von Arbeitskollegen anlässlich der Beendigung seines Dienstverhältnisses in Österreich ("Ausstand"), für eine Jahresvignette, für den Mitgliedsbeitrag bei einem Autofahrerklub, für einen Personalausweis und für Taxikosten handelt es sich um nicht abzugsfähige Aufwendungen gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988. Diese Aufwendungen waren daher nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, diese Aufwendungen dienten nicht zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (vgl. VwGH 30.1.1991, 90/13/0030). Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, noch ergaben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen Hinweise dafür, dass das Kraftfahrzeug zur Berufsausübung als Arbeitsmittel notwendig gewesen ist. Ebenso wenig dienten die Aufwendungen für die "Kaufberatung vor Ort für einen Rohbau" in Deutschland in der Höhe von 399 Euro zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen, sondern es handelte sich dabei um nicht abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung; eine Berücksichtigung als Werbungskosten war daher ausgeschlossen.
Gemäß § 19 Abs. 2 EStG 1988 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Die in der Aufstellung des Beschwerdeführers als "Kosten Umzug - Material" bezeichneten Aufwendungen sind nach den vom Beschwerdeführer vorgelegten Rechnungen nicht im Veranlagungsjahr, sondern im Kalenderjahr 2020 angefallen. Diese Aufwendungen waren daher im verfahrensgegenständlichen Jahr ebenfalls nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Umzugskosten sind nur dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Umzug (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst war und private Gründe keine oder nur eine ganz geringe Rolle gespielt haben (Jakom/Lenneis EStG, 2025, § 16 Rz. 56). Eine berufliche Veranlassung kann zum Beispiel bei einem Wechsel des Arbeitgebers vorliegen. Allfällige bei der Suche einer neuen Wohnung angefallene Nächtigungskosten können dabei als Umzugskosten angesehen werden (VwGH 31.5.1994, 91/14/0170).
Der Beschwerdeführer hat laut der dem Finanzamt übermittelten Aufstellung unter dem Titel "Übernachtung-Umzug" Aufwendungen für Nächtigungen (die nach den Ausführungen in seinem Schreiben vom 21. November 2024 auch für seine Tätigkeit in Deutschland dienten) in der Höhe von insgesamt 276,76 Euro geltend gemacht. Diesbezügliche Nachweise wurden jedoch nur für einen Betrag in der Höhe von 172,94 Euro vorgelegt. Für die in der Aufstellung enthaltenen Nächtigungen für den Zeitraum 9. bis 12. Dezember (103,82 Euro) wurde kein Nachweis vorgelegt.
Der Beschwerdeführer war im Veranlagungsjahr in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Nur im Dezember des Veranlagungsjahres hat er in Deutschland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erwirtschaftet; dabei wurde vom deutschen Arbeitgeber die Steuer einbehalten. Da im verfahrensgegenständlichen Fall nicht davon auszugehen war, dass die im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten Kosten für Nächtigungen in Deutschland (bei denen das Bundesfinanzgericht aufgrund der Bezeichnung in der Aufstellung davon ausging, dass diese auch der Wohnungssuche dienten) dort steuerlich Berücksichtigung gefunden haben, waren diese nachgewiesenen, als Umzugskosten bezeichneten Aufwendungen im Hinblick auf die Bestimmung des § 2 Abs. 8 EStG 1988 in Zusammenschau mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 2001, 99/14/0217, in der Höhe von 172,94 Euro als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Die Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen für Arztkosten in der Höhe von insgesamt 122,60 Euro wurden als außergewöhnliche Belastung nicht steuerwirksam, weil diese Aufwendungen den Selbstbehalt nicht überstiegen haben.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Im Gegenteil, die Entscheidung stützt sich auf die einschlägigen Bestimmungen und auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.
Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 24. November 2025
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