JudikaturVwGH

Ro 2016/16/0007 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
06. April 2016

Nimmt ein zur Selbstberechnung verpflichteter Eigenschuldner oder Abfuhrpflichtiger die Selbstberechnung vor und entrichtet er (zeitgerecht) den selbst berechneten Betrag, so ist für die Beurteilung nach § 217 Abs. 7 BAO ausschlaggebend, ob ihn an der Fehlberechnung (d.h. an der zu niedrigen Berechnung) ein grobes Verschulden trifft. Dies wird beispielsweise nicht der Fall sein, wenn der Selbstberechnung eine vertretbare Rechtsansicht zugrunde liegt (vgl. etwa Ritz, Kommentar zur BAO5, Rz 48 zu § 217 BAO).

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