Zu den Voraussetzungen der Vortragsfähigkeit gehört neben dem Vorliegen eines Rechenwerkes, das es erlaubt, den Verlust seiner Höhe nach in überprüfbarer Form zu errechnen (vgl. VwGH 29.1.2015, 2013/15/0166 und 2012/15/0228), im Falle einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 nach der hier anzuwendenden Stammfassung des § 18 Abs. 7 EStG 1988 (ein zeitlich unbegrenzter Verlustvortrag besteht erst für Verluste ab 2013, vgl. § 124b Z 287) auch, dass der Verlust "in den ersten drei Veranlagungszeiträumen ab Eröffnung eines Betriebes" entstanden ist.
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