JudikaturVwGH

Ra 2016/13/0016 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2018

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist die Frage der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen. Auf die Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung in einem früheren Zeitraum kommt es somit nicht an (vgl. VwGH 26.7.2007, 2006/15/0047; VwGH 19.12.2013, 2010/15/0124, VwSlg 8874 F/2013). Beispielsweise lässt sich die Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung im jeweiligen Streitjahr mit der jahrelangen Beibehaltung des Familienwohnsitzes und der ohnehin durch die Behörde erfolgten Anerkennung einer jahrelangen Übergangszeit nicht begründen (vgl. VwGH 20.9.2007, 2006/14/0038, VwSlg 8265 F/2007).

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