IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Estland, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2026, Zl. XXXX , betreffend den Spruchpunkt I., zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste Ende Februar 2026 in das österreichische Bundesgebiet ein.
2. Am XXXX .2026 erstattete die Landespolizeidirektion XXXX einen Bericht über die Festnahme des BF am selben Tag, da dieser bei einem Ladendiebstahl in einem Drogeriemarkt betreten wurde. Der BF wurde dazu von der Polizeiinspektion XXXX einvernommen, wobei er sich betreffend die ihm vorgeworfene Tat geständig zeigte.
3. Mit Eingabe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX .2026 wurde ein Verfahren hinsichtlich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Mit Mandatsbescheid des BFA vom selben Tag wurde über den BF die Schubhaft verhängt.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.03.2026 erließ das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein mit zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).
Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF binnen weniger Tage seit seiner erstmaligen Einreise nach Österreich straffällig geworden sei. Er habe den Tatbestand eines Diebstahls verwirklicht. Dies weise auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten und auf eine hohe kriminelle Energie hin. Lediglich hervorragende Polizeiarbeit habe den BF an der Verwirklichung weiterer Straftaten gehindert. Eine Rückfälligkeit des BF könne daher nicht ausgeschlossen werden.
5. Am XXXX .2026 gab der BF betreffend die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides vom 04.03.2026 einen Rechtsmittelverzicht ab. Diese Spruchpunkte erwuchsen daher in Rechtskraft.
6. Ebenfalls am XXXX .2026 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr.
7. Am XXXX .2026 erfolgte die Abschiebung des BF per Flugzeug nach Estland.
8. Der BF brachte im Wege seiner Rechtsvertretung mit Schreiben vom 01.04.2026 fristgerecht eine Beschwerde gegen den Spruchpunkte I des Bescheides vom 04.03.2026 ein.
Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass der BF Ende Februar 2026 zur Arbeitsaufnahme nach Österreich eingereist sei. Am XXXX .2026 sei es zu einer strafrechtlichen Anzeige gekommen. Es sei unklar, ob die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren durchführe bzw. einen Strafantrag gestellt habe. Es liege keine strafrechtliche Verurteilung des BF vor, er gelte daher als unbescholten. Daher erscheine die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von zwei Jahren als unverhältnismäßig für einen Diebstahl von Rasierklingen. Bei der Führung eines Strafverfahrens sei davon auszugehen, dass dieses entweder diversionell erledigt werden würde bzw. wegen Geringfügigkeit eingestellt werden würde. Vom BF gehe keinesfalls eine derartige Gefahr aus, die zur Rechtfertigung eines Aufenthaltsverbots nötig sei. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots in der Dauer von zwei Jahren stehe jedenfalls nicht in einem angemessenen Verhältnis zum persönlichen Verhalten des BF. Weiters wurde angeführt, dass die Freundin des BF in Österreich lebe.
9. Am 16.04.2026 langte die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF, ein Staatsangehöriger Estlands, reiste Ende Februar 2026 in das österreichische Bundesgebiet ein. Er war von XXXX .2026 bis XXXX .2026 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Die ukrainische Freundin des BF hält sich in Österreich auf, seine Mutter lebt in Estland.
1.2. Der BF wurde am XXXX .2026 in Österreich von einem Ladendetektiv beim Diebstahl von Rasierklingen in einem Drogeriemarkt betreten, wobei er diese nach seiner Betretung freiwillig an den Ladendetektiv aushändigte. Dies dato wurde betreffend dieses Vergehen kein Strafantrag gestellt.
1.3. Der BF wurde am XXXX .2026 nach Estland abgeschoben.
1.4. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Aufenthalt und Wohnsitz des BF in Österreich beruhen auf einem ZMR-Auszug, die Feststellungen zu seinen familiären und privaten Verhältnissen auf dem diesbezüglichen Akteninhalt bzw. seiner Einvernahme am XXXX .2026.
Die Feststellung betreffend die Betretung des BF bei einem Ladendiebstahl ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen (Abschluss-)Bericht der Landespolizeidirektion XXXX . Dies dato wurde dem erkennenden Gericht kein Strafantrag betreffend das Vergehen des BF vorgelegt.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich geht aus dem Strafregister hervor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A):
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(…).“
Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, ist die Erlassung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Der BF fällt aufgrund seiner estnischen Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von § 67 FPG.
Gegen Unionsbürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG nur dann zulässig, wenn das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig (vgl. dazu näher etwa VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380, Rn. 15/16, mwN).
§ 67 FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG), und zwar insbesondere der Umsetzung von deren Art. 27 und 28 (vgl. VwGH Fr 2016/21/0020), und ist in erster Linie in Fällen schwerer Kriminalität anzuwenden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 67 FPG K1).
Da sich der BF weder seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufhält, noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben hat (das in der Regel einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt, vgl. § 53a NAG), ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Das Verhalten des BF erfüllt diesen Gefährdungsmaßstab nicht. Der BF wurde am XXXX .2026 in Österreich von einem Ladendetektiv beim Diebstahl von Rasierklingen in einem Drogeriemarkt betreten, wobei er diese nach seiner Betretung freiwillig an den Ladendetektiv aushändigte. Dies dato wurde betreffend dieses Vergehen kein Strafantrag gestellt, der BF ist in Österreich daher strafgerichtlich unbescholten. Zwar kann ein Fehlverhalten auch dann zur Beurteilung der für ein Aufenthaltsverbot erforderlichen Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses Verhalten (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage (siehe VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349 und 25.07.2023, Ra 2023/20/0088).
Das einmalige Fehlverhalten des BF (Diebstahl von Rasierklingen in einem Drogeriemarkt) ist nicht geeignet, den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG zu verwirklichen. Aus dem einmaligen Fehlverhalten des BF kann eine erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, nicht abgeleitet werden. Der BF erfüllt den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG daher nicht.
Hinsichtlich der zu erstellenden Gefährdungsprognose kommt das erkennende Gericht daher zum Ergebnis, dass in der Gesamtbetrachtung der Umstände eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verneinen ist.
Da die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 und 2 FPG damit nicht erfüllt sind, war der Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben.
Sollte der BF in Zukunft wegen entsprechend schwerwiegender Taten bestraft werden, wird die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn neuerlich zu prüfen sein.
Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist, entfällt eine (beantragte) mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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