Ra 2016/12/0062 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen wäre (vgl. B 24. Mai 2016, Ra 2016/05/0035).