Ra 2022/15/0099 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 stellt nach der - insbesondere auch vor dem Hintergrund des Regimes der unionsrechtlichen MwSt-Richtlinien ergangenen - Rechtsprechung des VwGH nur eine Vorsteuerausschlussregelung dar (vgl. etwa VwGH 15.9.2016, Ra 2016/15/0060; 22.5.2014, 2011/15/0176; 25.11.2010, 2009/15/0121; 22.4.2009, 2006/15/0235; 21.9.2006, 2004/15/0074; 28.2.2002, 99/15/0269; 31.1.2002, 2002/15/0003; 29.1.2002, 99/14/0292; und 29.1.2002, 99/14/0288; sowie den Beschluss VwGH 29.3.2001, 2000/14/0155). Ändern sich in Bezug auf ein Fahrzeug die Verhältnisse, sodass es ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr die Voraussetzungen des Vorsteuerausschlusses erfüllt, kann es - soweit die weiteren Voraussetzungen dafür gegeben sind - zu einer positiven Vorsteuerkorrektur nach § 12 Abs. 10 UStG 1994 kommen.