Die Richtigkeit der Auslegung des § 1 Krnt GdmitarbeiterinnenG 2011, dass eine Neubegründung eines Dienstverhältnisses der Beamtin zur Gemeinde im Hinblick auf das bereits bestehende Vertragsbedienstetenverhältnis gar nicht vor läge, hängt davon ab, ob die Ernennung eines (dem Krnt GdVBG 1992 unterliegenden) Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach dem Krnt GdBedG 1992 eine nach § 1 Krnt GdmitarbeiterinnenG 2011 verbotene "Begründung" eines Dienstverhältnisses zu einer Gemeinde nach anderen Bestimmungen als dem Krnt GdmitarbeiterinnenG 2011 selbst, oder bloß eine Umgestaltung eines durchgehend bestehenden "Altdienstverhältnisses", darstellt. Zur Klärung dieser Frage ist wiederum maßgeblich, ob im Falle der Ernennung eines Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis von der bloßen Umgestaltung eines einheitlichen Dienstverhältnisses oder aber von der Beendigung des Vertragsbedienstetenverhältnisses und der Neubegründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auszugehen ist. In diesem Zusammenhang ist § 67 Abs. 1 lit. c Krnt GdVBG 1992 zu beachten, wonach das Vertragsbedienstetenverhältnis durch Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde ENDET. Mit dieser Bestimmung wiederum korrespondiert § 10 Abs. 3 Krnt GdBedG 1992, welcher anordnet, dass durch die Ernennung einer Person, die nicht bereits Beamter ist, das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis BEGRÜNDET wird. Schon diese dienstrechtlichen Bestimmungen schließen es aus, ein nach dem Krnt GdVBG 1992 begründetes Vertragsbedienstetenverhältnis und ein unmittelbar daran anschließendes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach dem Krnt GdBedG 1992 als einheitliches Dienstverhältnis anzusehen. Für das Vorliegen zweier aufeinander folgender Dienstverhältnisse (verschiedener Natur) spricht auch die gemäß § 29 Abs. 1 erster Satz Krnt GdBedG 1992 auf Gemeindebedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis anzuwendende Norm des § 145 Krnt DienstrechtsG 1994.
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