Spruch
I413 2304231-1/15E I413 2304675-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR als Vorsitzender und den Richter Dr. Philipp RAFFL sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Heike MORODER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (SMS) vom 27.11.2024, Zl. XXXX (wegen Nichtvornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass) und vom 27.11.2024, Zl XXXX (wegen Ausstellung eines Behindertenpasses), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.05.2025 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Behindertenpass wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit dem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. seit 07.05.2024 vorliegen.
II. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.11.2024, OB: XXXX , wird als unbegründet abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen nicht vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am 07.05.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und die Ausstellung eines Parkausweises (tatsächlich: die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass).
Nach Aufnahme eines Sachverständigenbeweises (mit Untersuchung am 28.05.2024) durch den Amtssachverständigen Dr XXXX am 20.06.2024 und eines weiteren Sachverständigenbeweises (mit Untersuchung am 14.10.2024) durch den Amtssachverständigen Dr. XXXX W XXXX am 21.11.2024 stellte die belangte Behörde den Behindertenpass am 27.11.2024 aus und wies mit Bescheid vom selben Tag die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass als unbegründet ab.
Gegen beide Entscheidungen richtet sich die Beschwerde vom 08.12.2024. Zusammengefasst wird vorgebracht, es habe keine Auseinandersetzung mit den Einwendungen und Vorbringen der Beschwerdeführerin stattgefunden. Die Einschätzungen der einzelnen Leiden und Funktionseinschränkungen seien unrichtig und zu gering bemessen. Zudem sei der Beschwerdeführerin ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich, da sie nicht die nötige Tragekraft habe, was durch eine mathematisch-physikalische Berechnung näher begründet wird. Außerdem werden verkehrstechnische Überlegungen angestellt, nach denen es nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen.
Am 12.12.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor. Die Verfahren betreffend die Ausstellung des Behindertenpasses wurde zu GZ I413 2304231-1, jene betreffend die Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass wurde zu I413 2304675-1 protokolliert.
Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 18.12.2024 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht den Amtssachverständigen Dr. XXXX W XXXX mit einem Gutachten zur Frage, welche körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich sechs Monate andauern werden, die Beschwerdeführerin aufweist, wie diese nach der Einschätzungsverordnung (EVO) einzuschätzen sind und warum, wie und warum der Gesamtgrad der Behinderung nach der EVO einzuschätzen ist und ob die Beschwerdeführerin durch die festgestellten Funktionseinschränkungen daran gehindert ist, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, Niveauunterschiedes zu bewältigen, wie sie beim Ein- und Aussteigen öffentlicher Verkehrsmittel zu überwinden sind oder sicher in einem öffentlichen Verkehrsmittel transportiert werden zu können.
Am 05.03.2025 erstattete der Amtssachverständige sein schriftliches Gutachten. Dieses brachte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien zur Kenntnis. Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme, die Beschwerdeführerin nahm am 26.03.2025 dazu Stellung und verwies auf ein "ausführliches und fachlich fundiertes Gutachten" ihres behandelnden Facharztes Dr. B XXXX , das vom Amtssachverständigen nicht beachtet worden sei. Im Weiteren wiederholte sie im Wesentlichen das zentrale Vorbringen ihrer Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte am 30.04.2025 für 20.05.2025 die mündliche Verhandlung an. Am 19.05.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin per E-Mail Fragen an den Sachverständigen.
Am 20.05.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der in Beisein des amtlichen Sachverständigen Dr. XXXX G XXXX das aufgenommene Gutachten vom 05.03.2025 erörtert und die Beschwerdeführerin als Beteiligte einvernommen wurde. Im Anschluss daran schloss das Bundesverwaltungsgericht das Ermittlungsverfahren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG werden die Verfahren I413 2304231-1 und I413 2304675-1 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und in XXXX wohnhaft.
Die Beschwerdeführerin leidet an (1) einem Schmerzsyndrom der Halswirbelsäule mit Ausstrahlungen in den rechten Arm, Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in das linke Bein bei multisegmentalen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule, Pos.Nr. 02.01.02 der EVO, mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 40 v.H., (2) einem belastungsabhängigen Knieschmerz links bei beginnender Kniegelenksarthrose links, Funktionsbeeinträchtigung geringen Grades einseitig, Pos.Nr. 02.05.18 der EVO, mit einem GdB von 20 v.H., (3) beginnendem Knorpelverschleiß im Daumensattelgelenk rechts, beginnendem Knorpelverschleiß im Scaphotrapezoidgelenk (Articulatio scaphotrapezoidea), zusammenfassend an beginnendem Knorpelverschleiß in den Handwurzelgelenken rechts, Pos.Nr. 02.06.26 der EVO, mit einem GdB von 20 v.H., (4) wiederkehrenden Hüftgelenksschmerzen links bei beginnendem Knorpelverschleiß im Hüftgelenk links, Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig, Pos.Nr. 02.05.07 der EVO, mit einem GdB von 20 v.H., (5) einem Tennisellbogen rechts im Sinne eines chronischen Schmerzsyndroms, leichte Verlaufsform, Pos.Nr. 04.11.01 der EVO mit einem GdB von 10 v.H., (6) Osteoporose, Pos.Nr. 09.01.01 der EVO, mit einem GdB von 20 v.H., (7) Bluthochdruck, Pos.Nr. 05.01.02 der EVO mit einem GdB von 20 v.H. sowie an (8) Entfernung der Gebärmutter, Pos.Nr. 08.03.02 der EVO, mit einem GdB von 10 v.H.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H.
Der Beschwerdeführerin ist es möglich eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, Niveauunterschiede, wie sie beim Ein- und Aussteigen öffentlicher Verkehrsmittel zu überwinden sind, zu bewältigen und in einem öffentlichen Verkehrsmittel sicher transportiert zu werden.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsakt, insbesondere in die dort einliegenden Urkunden und Gutachten, durch Aufnahme des Gutachtens vom 05.03.2025 sowie durch eingehende Erörterung des Gutachtens und der sich aus der Beschwerde und Stellungnahme vom 25.03.2025 sowie dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung sich ergebenden Fragestellungen und durch Befragung der Beschwerdeführerin als Beteiligte.
Die mit E-Mail vom 19.05.2025 vorgelegten Fragestellungen mussten unbeachtlich bleiben, da E-Mail keine gültige Form der elektronischen Einbringung gemäß § 1 Abs 1 BVwG-EVV ist und solchermaßen eingebrachte Anbringen unbeachtlich sind.
Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft und zum Wohnsitz der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihrem verfahrenseinleitenden Antrag und aus ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen der einzelnen Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin und ihrer Einschätzung entsprechend den jeweiligen Pos.Nr. der EVO ergeben sich aus den aufgenommenen Gutachten im Verwaltungsverfahren, dem Gutachten vom 05.03.2025 sowie den Ergebnissen der Erörterung dieses Gutachtens durch den in der mündlichen Verhandlung anwesenden Amtssachverständigen Dr. G XXXX . Der Amtssachverständige Dr. W XXXX untersuchte die Beschwerdeführerin am 14.10.2024 persönlich und legte seinem Gutachten vom 05.03.2025 nicht nur diese Ergebnisse, sondern auch die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens Dris. PRENN vom 20.06.2024, welches dieser wiederum aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.05.2025 im Verwaltungsverfahren erstattete, zugrunde. Ferner beruht sein Gutachten ua auch auf dem vorgelegten Befundbericht des behandelnden Facharztes der Beschwerdeführerin, Dr. B XXXX , vom 09.05.2024. Als führendes Leiden besteht nach Auffassung des Amtssachverständigen das Schmerzsyndrom in der Wirbelsäule, das er mit einem GdB von 40 v.H. einschätzte. Hierbei stellte er auf Basis der vorgelegten Befundberichte, welche auch jenen des Dr. BILIEK mitumfassten, leichte klinische Einschränkungen vor allem in der Rotation der Halswirbelsäule fest. Hingegen konnte die von der Beschwerdeführerin behaupteten Probleme in der Lendenwirbelsäule nicht belegt werden, zumal das MRT weder eine Neuroforamenstenose noch eine Spinalkanalstenose oder Nervenwurzelkompression aufzeigten. Demnach kam der Sachverständige zum Schluss, dass eine radikuläre Symptomatik nicht nachweisbar sei, ebenso auch keine sensomotorischen Defizite. Die Schmerzen würden mit Schmerzmitteln der WHO-Stufe 1 behandelt, welche gegen leichte Schmerzen eingenommen würden. Die Pos.Nr. 02.01.02 der EVO (Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades) sieht einen Rahmensatz von 30 bis 40 v.H. vor. Der vom Sachverständigen herangezogene maximale Rahmensatz von 40 v.H. überzeugt. Dieser ist bei rezidivierend und anhaltenden Episoden, Dauerschmerzen eventuell episodischen Verschlechterungen, maßgeblichen radiologischen und/oder morphologischen Veränderungen und maßgeblichen Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben heranzuziehen (EVO Pos.Nr. 02.01.02). Eine höhere Einstufung im Sinne der Pos.Nr. 02.01.03 der EVO würde maßgebliche radiologische und/oder morphologische Veränderungen und maßgebliche Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben erfordern, was jedoch aufgrund der Feststellungen im Gutachten vom 05.03.2025 nicht erwiesen ist. Es fehlen Nachweise, die maßgebliche radiologische und/oder morphologische Veränderungen belegen. Insbesondere belegt der Befund des Dr BILIEK vom 09.05.2024 im Rahmen der dortigen Diagnosen keine derartigen Veränderungen auf radiologischer Grundlage. Der in der mündlichen Verhandlung beigezogene Amtssachverständige unterstrich, dass Dr W XXXX die Beschwerdeführerin ausgiebig untersucht und sehr wohlwollend im Sinne der EVO eingeschätzt habe und erörterte, dass das Wirbelsäulenleiden mit einem GdB von 40 v.H. mit dem absolut Maximalen, was die EVO vorsehe, eingeschätzt worden sei. Die von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Argumente vermögen dagegen nicht zu überzeugen. Soweit auf die durch ihre Erkrankungen verfügte Pensionierung verwiesen wird, ergeben sich diesbezüglich keine Bedenken im Hinblick auf die Richtigkeit der getroffenen Einschätzung, da die damit verbundene Einschränkung im Alltag im Rahmen der Pos.Nr. 02.01.02 der EVO berücksichtigt wurde und mit der Pensionierung allein keine Erhöhung des Einschätzungsgrades iSd EVO erfolgen kann. Soweit die Beschwerdeführerin auf den Befund des Dr. B XXXX verweist, ergeben sich ebenfalls keine Zweifel an der vorgenommenen Einschätzung, zumal Dr. W XXXX auf Grundlage auch dieses Befundes seine Einschätzung getroffen hat und diesen Befund gerade nicht ignorierte. Zudem erweisen sich die Einwände gegen die fachliche Seite des Gutachtens, wie jene der vorgenommenen Einschätzung des GdB nach der EVO, als nicht stichhaltig, da diese Einwendungen nicht auf demselben fachlichen Niveau wie das Gutachten des Sachverständigen Dr. W XXXX vorgebracht wurde und sich das Gutachten des Sachverständigen nicht als mangelhaft oder laienhaft verfasst erweist. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass die Einschätzung des führenden Leidens mit einem GdB von 40 v.H. das Wirbelsäulenleiden sehr wohlwollend erfolgt ist, jedoch diese Einschätzung nicht unzutreffend und daher als vertretbar zu würdigen ist. Hinsichtlich der übrigen Leiden und Funktionseinschränkungen ergeben sich ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgenommenen Einschätzung durch den amtlichen Sachverständigen. Betreffend das Knieleiden stellt der Sachverständige fest, dass die Beschwerdeführerin das Kniegelenk auf beiden Seiten frei bewegen kann, kein Streck- oder Beugedefizit besteht und sich im MRT ein beginnender Knorpelverschleiß zeigt. In der mündlichen Verhandlung verneinte die Beschwerdeführerin die Benützung von Gehhilfen und meinte dazu befragt, ob sie Niveauunterschiede zu Hause bewältigen müsse, sinngemäß, dass sie dies zu Hause vermeide und sie sich so eingerichtet habe, dass alles erbenerdig für sie erreichbar sei. Dass sie nicht Stiegen steigen kann, gab sie hingegen nicht an und erscheint auch aufgrund des von der Beschwerdeführerin erhaltenen persönlichen Eindrucks auch nicht als glaubhaft. Im Lichte dieser Aussage und des persönlichen Eindrucks sowie der diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten vom 05.03.2025 zum Knieleiden der Beschwerdeführerin hat das Bundesverwaltungsgericht keinen Zweifel, dass die Beschwerdeführerin kein derartiges Knieleiden hat, das sie geradezu zwingt, nur ebenerdig wohnen zu müssen. Aufgrund der vom Sachverständigen festgestellten freien Beweglichkeit und der Absenz von Beuge- und Streckdefiziten besteht diesbezüglich kein Zweifel und ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, Niveauunterschiede zu bewältigen und sich frei und ohne Gehhilfe bewegen zu können. Die EVO Pos.Nr. 02.05.18 sieht für Funktionseinschränkungen am Kniegelenk geringen Grades einen Rahmensatz von 10 bis 20 v.H. vor, wobei die Streckung/Beugung bis 0-0-90° vorliegen muss. Mangels Defiziten in der Streckung und Beugung in beiden Knien und aufgrund ihrer freien Beweglichkeit, kann bei beginnender Kniegelenksarthrose im linken Knie eine höhere Einschätzung als die vom Sachverständigen im Gutachten vom 05.03.2025 getroffene nicht vorgenommen werden. Auch in diesem Fall erweist sich die Auffassung der Beschwerdeführerin, es liege eine mittelgradige Einschätzung mit mindestens einem GdB von 30 v.H. vor, als unzutreffend, zumal der Sachverständige die Beschwerdeführerin bereits im Verwaltungsverfahren am 14.10.2024 untersucht und einen klinischen Status erhoben hat. Hinsichtlich der Kniegelenksbeweglichkeit stellte er seitengleich frei eine Beweglichkeit in 0-0-130 fest. Der Patellapressschmerz war beidseits negativ, ebenso der Patellaverschiebeschmerz. Zugleich stellte er einen Druckschmerz am medialen Gelenkspalt Kniegelenk links und Hyperflexionsschmerz links fest. Dass sich dieser Zustand seit der klinischen Untersuchung am 14.10.2024 geändert hat, brachte die Beschwerdeführerin nicht vor und legte auch keine medizinischen Unterlagen vor, die auf eine Unrichtigkeit dieser Untersuchungsergebnisse hinweisen würden. Die fachlich nicht weiter belegte Auffassung, es liege eine mittelgradige Einschränkung des Kniegelenks vor, ist daher nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts im Lichte des aufgenommenen Gutachtens, das – wie bereits das vom Sachverständigen im Verwaltungsverfahren abgegeben Gutachten ua auch auf dem Befund des Dr. B XXXX vom 09.05.2014 beruht – nicht zutreffend. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass die auf Pos Nr. 02.05.18 der EVO getroffene Einschätzung zutreffend und richtig ist, sodass die entsprechende Feststellung zu treffen war. Betreffend die klinisch leichten Funktionseinschränkungen in den Händen, welche der Sachverständige im Gutachten vom 20.06.2024 und im Gutachten vom 05.03.2025 gleichbleibend auf EVO Pos.Nr. 02.06.26 mit einem GdB von 20 v.H. einschätzte, vermeint die Beschwerdeführerin, es würde eine "absolut massive Funktionseinschränkung des rechten Daumens" vorliegen und wegen der dauernden Schmerzen aufgrund der Rechtshändigkeit die maximale Einschränkung hervorrufen. Hinsichtlich der Einschätzung der Funktionsbehinderung einzelner Finger – hier des rechten Daumens – ist zu beachten: Die Versteifung eines Daumengelenkes in günstiger Stellung 10 %, Versteifung beider Daumengelenke in günstiger Stellung 20 % und Versteifung eines Fingers in günstiger Stellung 10 % gemäß Pos.Nr. 02.06.26 der EVO sieht für die Funktionseinschränkung einzelner Finger einen Rahmensatz von 10 bis 30 v.H an GdB vor. Der Sachverständige untersuchte die Beschwerdeführerin am 14.10.2024 stellte im Rahmen der klinischen Untersuchung fest: "Hand- und Fingergelenke frei beweglich. Keine synoviale Schwellung. Druckschmerz über dem Daumensattelgelenk rechts. Beim Durchbewegen leichtes Krepitieren im Daumensattelgelenk rechts. Schlüsselgriff, Pinzettengriff demonstrierbar. Faustschluss bds. kräftig." Den Röntgenaufnahmen entnahm der Sachverständige einen beginnenden Knorpelverschleiß; die neurologische Untersuchung im Juli 2021 ergab keinen Hinweis auf ein operationsbedürftiges Karpaltunnelsyndrom und keinen richtungsweisenden pathologischen Befund. Die Beschwerdeführerin vermochte keine Umstände darzutun, die auf eine Verschlechterung oder eine Falschbefundung des Daumenleidens hindeuten könnten. Sie brachte auch fachlich nicht auf demselben Niveau vor, dass die Einschätzung unrichtig sei. Ihre Auffassung stützt sie offensichtlich dabei nur darauf, sie sei Rechtshänderin und damit einschränkt, was jedoch nicht ausreicht, um Zweifel an der – auf einem gründlichen klinischen Befund aufbauenden – gutachterlichen Einschätzung des Leidens nach Pos.Nr. 02.06.26 der EVO mit einem GdB von 20 v.H. zu erwecken. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, es stünde ihr ein GdB 30 v.H. zu, ist aufgrund des klinischen Befundes bereits unzutreffend, da sich aus diesem eine – von Schmerzen abgesehen – vollständige Funktionalität der rechten Fingergelenke zeigt. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass die Einschätzung dieses Leidens nach Pos.Nr. 02.06.26 der EVO jedenfalls die maximal mögliche Einschätzung ist, weshalb auch die diesbezüglichen Feststellungen zu treffen waren. Die übrige Einschätzung der Leiden und Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin werden von dieser in der Beschwerde nicht weiter aufgegriffen. Auch im Rahmen der mündlichen Erörterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung ergaben sich keine offenen Fragen oder Zweifel an den festgestellten weiteren Leiden oder an deren Einschätzung nach der EVO. Zur Vollständigkeit des Gutachtens befragt, bestätigte die Beschwerdeführerin, dass dieses die Leiden vollständig aufgenommen habe, jedoch hätten sich diese verschlechtert, ein Umstand, der im vorliegenden Verfahren selbst bei Zutreffen dieser Behauptung aufgrund des Neuerungsverbotes nicht aufzugreifen gewesen wäre. Insgesamt gelangte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Gutachten und der Aussagen der Beschwerdeführerin und des von ihr im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks zur Überzeugung, dass die festgestellten Funktionseinschränkungen sowie die aufgrund der festgestellten Pos.Nr. der EVO festgestellten GdB der einzelnen Funktionseinschränkungen zutreffend und vollständig sind, sodass die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.
Zum festgestellten Gesamtgrad der Behinderung war zu erwägen, dass bei mehreren festgestellten Funktionseinschränkungen – ausgehend vom höchsten Wert – zu prüfen ist, ob und in wie weit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen im Ausmaß von einem GdB von 20 v.H. und mehr sich wechselseitig negativ beeinflussen. Eine Erhöhung des GdB liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen. Der Sachverständige Dr W XXXX schätzte im Gutachten vom 05.03.2025 den Gesamtgrad der Behinderung mit 60 v.H. ein, erhöhte somit den Gesamtgrad der Behinderung "durch die Funktionseinschränkungen 2-5 um zwei Stufen" und stellte eine negative Wechselwirkung zwischen Leiden 1 bis 5 fest. Wie der Sachverständige Dr G XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.05.2025 zutreffend feststellte, entspricht diese Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung nicht der EVO. Ausgehend vom führenden Leiden an der Halswirbelsäule sind gemäß § 3 Abs 2 EVO allfällige negative wechselseitige Auswirkungen auf dieses Leiden durch andere Leiden mit einem GdB von zumindest 20 v.H. zu prüfen. Damit fallen Leiden 5 (Tennisellbogen rechts) und 8 (Entfernung der Gebärmutter) bereits wegen Geringfügigkeit des Leidens weg, sodass die Einbeziehung des Leidens 5 durch den Sachverständigen Dr W XXXX als nicht zutreffend erscheint. Der Sachverständige Dr. G XXXX teilte in der mündlichen Verhandlung am 20.05.2025 die Einschätzung des Dr. W XXXX , dass sich die festgestellten Leiden 2 (Knieleiden), 3 (Fingerleiden), 4 (Hüftleiden), 6 (Osteoporose) und 7 (Bluthochdruck) negativ wechselseitig auf das Hautleiden auswirken. Allerdings schätzt er die hierdurch zu erfolgende Erhöhung nicht um zwei Stufen, sondern um eine Stufe ein. Eine zweistufige Erhöhung ist seiner fachlichen Meinung nach nur angemessen, wenn eines der weiteren Leiden gravierender, mit einem GdB von 30 oder 40 v.H. eingeschätzt würden, was aber nicht der Fall ist. Dieser auf demselben fachlichen Niveau wie der Sachverständige Dr W XXXX vom Sachverständigen Dr G XXXX vertretene Auffassung haben weder die Beschwerdeführerin noch ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung widersprochen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es dem Sachverständigen Dr W XXXX darum ging, im Sinne einer Zusatzbewertung, die tatsächliche Belastung der Beschwerdeführerin gerecht zu bewerten, jedoch erfolgte diese gerechte Bewertung über die Bewertung der einzelnen Leiden nach den einzelnen Pos.Nr. der EVO und den damit zulässigen Rahmensätzen gemäß § 2 EVO. Hierbei verfolgte Dr W XXXX bereits einen großzügigen Maßstab, indem der beim führenden Leiden und beim Knieleiden bereits den jeweils höchsten Rahmensatz ausschöpfte. Indem er in weiterer Folge auch noch das Hauptleiden um zwei Stufen erhöhte, werden die Erwägungen, die bereits zur Ausschöpfung des jeweiligen Rahmensatzes herangezogenen Parameter führten, nochmals beim Gesamtgrad der Behinderung herangezogen, was nach den Bestimmungen der EVO, insbesondere der § 2 und § 3 EVO, nicht zulässig und – wie dies der Sachverständige Dr G XXXX in der mündlichen Verhandlung darlegte – auch im vorliegenden Fall nicht angemessen erscheint. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Auffassung gelangt, dass auf Grundlage der sachverständigen Äußerung des Sachverständigen Dr. G XXXX in der mündlichen Verhandlung für eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um zwei Stufen kein Raum besteht. Somit war auf Grundlage der sachverständigen Aussage des Sachverständigen Dr. G XXXX in der mündlichen Verhandlung und gemäß § 3 EVO der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 v.H. festzusetzen.
Der Sachverständige Dr. P XXXX untersuchte den Bewegungsapparat der Beschwerdeführerin am 28.05.2024 und stellte fest, dass die Hüften und die beide Knie der Beschwerdeführerin frei beweglich sind, Sprunggelenke und Füße unauffällig sind und der Zehen- und Fersengang beidseits möglich sind. Im Rahmen der klinischen Untersuchung am 14.10.2024 stellte der Sachverständige Dr W XXXX zum Thema der Gesamtmobilität und Gangbild fest: "Selbständig mobil, ohne technische/orthopädische Hilfsmittel. Kein Schonhinken, Schrittlänge normal, Gangbild beim Betreten der Ordination unauffällig." Diesen Eindruck gewann das Bundesverwaltungsgericht auch persönlich von der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Aufgrund der Feststellungen im Gutachten vom 05.03.2025 liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor, ebenso keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Die Beschwerdeführerin hat zwar das festgestelltes Wirbelsäulenleiden und Beschwerden im linken Knie, kann aber beide Knie frei bewegen, beugen und strecken. Gehbehelfe verwendet die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung keine. Aus ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung geht das Bemühen um die Vermeidung jeglicher körperlichen Anstrengung hervor. Dies beginnt damit, dass sie sich in ihrem Haus rein ebenerdig eingerichtet hat und endet damit, dass sie zur Vermeidung einer kurzen Wegstrecke von ihrem Mann vor dem Gerichtsgebäude herausgelassen wurde, um nicht gehen zu müssen. Aus den objektiven Befunden ergibt sich jedoch in keiner Weise eine Notwendigkeit, kurze Wegstrecken oder körperliche Anstrengungen, wie das Stiegen steigen, zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin hat, wovon sich der erkennende Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich überzeugen konnte, kein Hinken, zeigte keine Gangunsicherheit, sondern betrat sicheren Schrittes den Gerichtssaal. Eine Gehhilfe, wie einen Stock, eine Krücke oder einen Rollator, hatte sie nicht dabei. Damit entspricht auch der persönliche Eindruck von der Beschwerdeführerin dem vom Sachverständigen erhobenen klinischen Befund am 14.10.2024. Dem Sachverständigen Dr P XXXX gegenüber gab die Beschwerdeführerin an, das Laufen in der Ebene würde normal gehen, manchmal würde das linke Knie Probleme machen (Gutachten Dr. P XXXX vom 20.06.2024). In der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin auf Frage ihres Mannes (als deren Vertreter) an, sie könne maximal im Umkreis von 250 m gehen. Diese Aussage ist unglaubhaft, da sie mit den aufgenommenen Gutachten und auch mit dem Befundbericht des Dr. B XXXX vom 09.05.2024 nicht in Einklang zu bringen ist. Dieser stellte zur Fähigkeit der Beschwerdeführerin, eine Wegstrecke zurückzulegen nichts fest. In seinem Befundbericht vom 09.05.2024 gibt Dr B XXXX im Rahmen der Anamnese, die auf Aussagen der Patientin beruhen, an: "Momentan ist bei Beinschmerzen li. eine max. Wegstrecke von 300m möglich." Eine Prüfung dieser anamnestischen Angaben erfolgte nicht, sodass aus dem Befundbericht für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen ist. Die objektiven Befunde zeigen zwar gesundheitliche Probleme der Wirbelsäule auf sowie ein beginnendes Knieleiden links, jedoch ist aus den vorgelegten Befunden und den hierauf und auf klinischen Untersuchungen basierenden Gutachten, die im Verwaltungsverfahren bzw vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgenommen wurden, keine Einschränkung der Gehleistung der Beschwerdeführerin belegt. Das Gangbild ist – wie sich auch der erkennende Senat in der mündlichen Verhandlung am 20.05.2025 persönlich überzeugen konnte – unauffällig und sichtlich nicht durch körperliche Gebrechen derart behindert, dass eine kurze Wegstrecke nicht zurückgelegt werden könnte. Dass sie aufgrund des vorangeführten Vermeidungsverhaltens in der Praxis kaum zu Fuß gehen wird, ist kein Kriterium für die Fähigkeit oder die mangelnde Fähigkeit eine kurze Wegstrecke zurückzulegen. Somit gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass die Beschwerdeführerin trotz der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen in der Lage ist, eine kurze Wegstrecke von jedenfalls 150 m bis 300 m in Einem und ohne Hilfsmittel zurückzulegen, zumal keine dieser Annahme widerstreitende Einschränkungen vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte auch zur Überzeugung, dass es der Beschwerdeführerin möglich ist, Niveauunterschiede, wie sie typischerweise beim Ein- und Aussteigen öffentlicher Verkehrsmittel zu überwinden sind, zu bewältigen. Der Sachverständige Dr. P XXXX untersuchte den Bewegungsapparat der Beschwerdeführerin am 28.05.2024 und stellte fest, dass die Hüften und die beide Knie der Beschwerdeführerin frei beweglich sind, Sprunggelenke und Füße unauffällig sind und der Zehen- und Fersengang beidseits möglich sind. Ebenso kann sie die Knie frei beugen und strecken. Zu gleichen Ergebnissen kam auch der Sachverständige Dr. W XXXX im Rahmen der klinischen Untersuchung am 14.10.2024. Der Sachverständige stellte eine freie Kniegelenksbeweglichkeit in S 0-0-130 fest; ebenso eine freie Hüftbeweglichkeit. Es bestehen gemäß dem Gutachten vom 05.03.2025 keine Streck- und Beugedefizite. Damit liegen keine Hinweise auf eine Unmöglichkeit oder auch nur auf eine Einschränkung des Vermögens der Beschwerdeführerin vor, Niveauunterschiede, wie sie beim Ein- und Aussteigen öffentlicher Verkehrsmittel bewältigt werden müssen, zu überwinden. Der Sachverständige Dr W XXXX gelangte auch im Gutachten vom 05.03.2025 – wie im Vorgutachten – zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin möglich ist, solche Niveauunterschiede zu bewältigen. Diese Schlussfolgerung ist im Lichte der vorangestellten Überlegungen nachvollziehbar und überzeugend. Wenn die Beschwerdeführerin auf die entsprechende Frage in der mündlichen Verhandlung am 20.05.2025 ausweichend meinte, sie hätten sich privat so eingerichtet, dass sie nicht Niveauunterschiede bewältigen müsse, belegt dies nicht die Unmöglichkeit, solche Niveauunterschiede zu überwinden, sondern zeigt nur das bereits angesprochene Vermeidungsverhalten auf. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf die Frage, ob sie zu Hause Stiegen steigen müsse, bloß ausweichend antwortete, zeigt ebenfalls nicht auf, dass sie dies nicht kann, sondern deutet vielmehr darauf hin, dass sie im Sinne ihres Prozessstandpunktes, ihr sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar, keine diesen Standpunkt konterkarierende Antwort geben wollte. Das Bundesverwaltungsgericht ist aber davon überzeugt, dass es der Beschwerdeführerin trotz ihrer Funktionseinschränkungen ohne weiteres möglich ist, die erforderlichen Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen öffentlicher Verkehrsmittel zu bewältigen. Daher war auch die diesbezügliche Feststellung zu treffen. Die Beschwerdeführerin bestreitet vehement die Fähigkeit, sicher in einem öffentlichen Verkehrsmittel transportiert zu werden. Hierzu werden physikalische Berechnungen angestellt, welche darlegen sollen, dass die Beschwerdeführerin sich nicht in einem öffentlichen Verkehrsmittel halten könne. Die diesbezüglichen Berechnungen gehen auf die Aussage im Befundbericht des Dr B XXXX zurück, schweres Heben und Tragen (über 5 kg) sei der Beschwerdeführerin nicht möglich. Ausgehend davon wird mit physikalischen und mathematischen Argumenten ausgeführt, dass es nicht möglich sei, die Beschwerdeführerin in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu transportieren, da sie ihr Gewicht nicht halten könne. Diesen Argumenten kam auch im Rahmen der Gutachtenserörterung in der mündlichen Verhandlung breiter Raum zu. Die diesbezügliche Argumentation ist freilich nicht schlüssig nachvollziehbar, da die Ausgangsprämisse, der Beschwerdeführerin sei schweres Heben und Tragen (über 5 kg) nicht möglich, nicht schlüssig nachvollzogen werden kann, stellt sie doch eine reine Behauptung des Dr. B XXXX , des nach ihren Angaben langjährigen behandelnden Facharztes der Beschwerdeführerin, dar, für die keine Grundlage in seinem Befundbericht zu entnehmen ist. Bereits aus diesem Grund erweist sich das diesbezügliche Argument der Beschwerdeführerin als fragwürdig. Zudem kommt, dass Dr. B XXXX der langjährige behandelnde Facharzt der Beschwerdeführerin ist und – anders als die beigezogenen Sachverständigen – damit eine langjährige persönliche Beziehung zur Beschwerdeführerin aufgebaut hat, sodass die diesbezügliche Behauptung schweres Heben und Tragen (über 5 kg) sei nicht möglich, auch vor dem Hintergrund einer intensiven und damit subjektiv gefärbten Beziehung zwischen Arzt und Patientin steht. Aus den klinischen Untersuchungen, die alle nach dem Befundbericht des Dr B XXXX datieren, ergibt sich, zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin an den oberen wie den unteren Extremitäten keine derartigen Auffälligkeiten zeigt, die auf Schwierigkeiten hindeuten würden, dass die Beschwerdeführerin in einem öffentlichen Verkehrsmittel auch während der Fahrt nicht stehen und schon gar nicht sitzen könnte. Die Hand- und Fingergelenke sind frei beweglich. Es ist der Faustschluss beidseits kräftig möglich. Eine Hebe- oder Griffschwäche ist nicht erwiesen, ebenso keine Sturzneigung. Vor diesem Hintergrund besteht, wie der Sachverständige Dr G XXXX mehrfach im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, kein Grund anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht ein öffentliches Verkehrsmittel nicht sicher benützen kann. Auf die theoretisch-physikalische Berechnung von Fliehkräften kommt es hierbei nach Auffassung des erkennenden Senats nicht an. Vielmehr ist es überzeugend, wenn der Sachverständige Dr. W XXXX wie auch der Sachverständige Dr G XXXX ausgehend von den Ergebnissen der klinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin von der Möglichkeit eines sicheren Transports der Beschwerdeführerin in einem öffentlichen Verkehrsmittel ausgehen. Auf spitzfindige mathematische Formeln, deren Grundlage obendrein zweifelhaft ist, kommt es hingegen nicht an. Soweit vorgebracht wird, Vibrations- und Erschütterungsbelastungen seinen nicht ertragbar, wobei hierbei auf den Befundbericht des Dr B XXXX verwiesen wird, ist dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar. Die Ergebnisse der klinischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin durch die Sachverständigen Dr P XXXX und Dr W XXXX zeigen keine Hinweise auf eine derartige gesundheitliche Schädigung, dass typische Vibrationen und Erschütterungen, wie sie in öffentlichen Verkehrsmitteln (aber auch in privaten PKW) vorkommen, die Beschwerdeführerin ernstlich gefährden könnten. Die Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule weisen keine Instabilität auf, ebensowenig ist derartiges für das Hüftleiden dokumentiert; die Osteoporose ist bei einen GdB von 20 v.H. eingeschätzt, was den Umstand einschließt, dass das Alltagsleben weitestgehend ungehindert möglich ist. Damit können nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht derart ausgeprägt sein, dass bereits Erschütterungen und Vibrationen zu einem Problem führen würden, wären sonst wohl im Alltag der Beschwerdeführerin völlig andere Einschränkungen zu erwarten. Aus welchem Grund Dr B XXXX das Arbeiten unter Vibrations- und Erschütterungsbelastungen als unmöglich qualifiziert, ist aus seinem Befundbericht auch nicht nachvollziehbar. Jedenfalls bezieht sich seine Aussage nicht auf die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels und kann diese Aussage, die sich auf die Möglichkeit des Arbeitens bezieht, nicht ohne weiteres – ohne Kenntnis seiner Prämissen, die er freilich nicht offengelegt hat – auf die Frage der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel übertragen werden. In diesem Sinn weist auch der Sachverständige Dr G XXXX in der mündlichen Verhandlung am 20.05.2025 darauf hin, dass das Leiden an der Halswirbelsäule und an der Hüfte nicht derart schwer ist, dass es sich auf Erschütterungen auswirken könnte. Vor diesem Hintergrund gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar ist, in einem öffentlichen Verkehrsmittel sicher transportiert zu werden. Aus diesen Gründen ist das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass es der Beschwerdeführerin möglich ist, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, Niveauunterschiede, wie sie beim Ein- und Aussteigen öffentlicher Verkehrsmittel zu überwinden sind, zu bewältigen und in einem öffentlichen Verkehrsmittel sicher transportiert zu werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 45 Abs 3 BBG Senatszuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1 Zu Spruchpunkt A) I.: Zum Grad der Behinderung im Behindertenpass:
Gemäß § 40 Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn (1) ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder (2) sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder (3) sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder (4) für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder (5) sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl Nr 22/1970, angehören.
Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 2 Abs 1 der Einschätzungsverordnung (EVO), BGBl II Nr 261/2010 idF BGBl II Nr 251/2012, sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 3 Abs 1 EVO ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß § 3 Abs 2 EVO ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Gemäß § 3 Abs 3 EVO liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
Gemäß § 3 Abs 4 EVO ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Gemäß § 4 Abs 1 EVO bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Gemäß § 4 Abs 2 EVO hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Ausgehend von der EVO, wonach der Grad der Behinderung nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigungen entsprechend den (festen oder Rahmen-)Sätzen der Anlage (die im Einzelnen konkrete Parameter für die jeweilige Einstufung anführt) festzulegen ist, bedarf es für die Feststellung von Art und Ausmaß der Beeinträchtigungen wie auch deren Auswirkungen eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, wie § 4 Abs 1 der Verordnung unmissverständlich normiert (VwSlg 19241 A/2015; VwGH 21.06.2017, Ra 2017/11/0040). Die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens ist keine Frage bloß technischer Natur (VwGH 21.06.2017, Ra 2017/11/0040; vgl auch VwGH 25.05.2016, Ra 2016/11/0057).
Grundlage der Einschätzung bildete das Gutachten des Sachverständigen Dr W XXXX in Verbindung mit dem in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen ergänzenden Sachverständigenbeweis durch Dr. G XXXX . Beide sind gemäß § 90 Abs 1 KOVG bestellte Sachverständige und allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige. Der aufgenommene Sachverständigenbeweis, der den Voraussetzungen als Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung gemäß § 4 EVO entspricht, schätzte die Leiden und Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin entsprechend der Anlage zur EVO ein und weicht von den dort festgesetzten Rahmensätzen nicht ab. Allerdings war auf Basis des im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgenommenen ergänzenden Sachverständigenbeweises die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung durch den Sachverständigen Dr W XXXX dahingehend auf Grundlage des ergänzenden Sachverständigenbeweises durch Dr. G XXXX zu korrigieren, als gemäß § 3 EVO die das führende Wirbelsäulenleiden wechselseitig negativ beeinflussenden weiteren Leiden, sofern sie den Grad der Behinderung von zumindest 20 v.H. oder mehr aufweisen, den Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe (anstatt um zwei Stufen) erhöht, sodass der Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. statt 60 v.H. beträgt. "Sache" des Beschwerdeverfahrens ist hier der Grad der Behinderung einzelner Funktionseinschränkungen und damit auch des Gesamtgrades der Behinderung, wobei eine reformatio in peius zulässig ist.
Daher war die Beschwerde gegen den ausgestellten Behindertenpass mit der Maßgabe abzuweisen, dass festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit dem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. seit 07.05.2024, dem Tag des Einlangens bei der belangten Behörde, vorliegen.
3.2. Zu Spruchpunkt A) II.: Zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass:
Gemäß § 1 Abs 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl III Nr 495/2013, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 263/2016, hat der Behindertenpass auf seiner Vorderseite ua den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit und einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können, zu enthalten.
Auf Antrag eines Menschen mit Behinderung ist gemäß § 1 Abs 4 Z 3 dieser Verordnung jedenfalls einzutragen: Die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit b vorliegen.
Gemäß § 1 Abs 5 dieser Verordnung bildet Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, jeweils mwN).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwSlg 15.577 A/2001). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Auf Grundlage der aufgenommenen Sachverständigenbeweise, die sich mit der Art und Schwere der Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin und ihrer Auswirkungen auf seine Fähigkeit, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, Niveauunterschiede, wie sie beim Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln beim Ein- und Aussteigen überwunden werden müssen, sowie hinsichtlich des sicheren Transports in einem öffentlichen Verkehrsmittel beschäftigen, ergaben sich keine Hinweise darauf, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich wäre, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, Niveauunterschiede, wie sie beim Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln beim Ein- und Aussteigen zu überwinden sind, zu bewältigen, sowie sicher in einem öffentlichen Verkehrsmittel transportiert zu werden.
Somit liegen die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vor, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im II.3.A. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen, die den Einzelfall betreffen, sind in aller Regel nicht reversibel.