Hat der Revisionswerber schon in seiner schriftlichen Äußerung gegenüber der Behörde ausgeführt, dass es ihm "infolge einer Zahlungsstockung" nicht möglich sei, den Lohn der Arbeitnehmerin zur Auszahlung zu bringen, und dass er "an der Behebung der Zahlungsstockung" arbeite, durfte die Behörde nicht schon von vornherein davon ausgehen, dass der Revisionswerber das ausstehende Mindestentgelt seiner Arbeitnehmerin überhaupt nicht leisten werde (insoweit anders der dem E vom 10. Juni 2015, 2013/11/0121, zugrunde liegende Fall). Dem Revisionswerber kann geringfügiges Verschulden iSd § 7i Abs. 4 AVRAG 1993 nicht von vornherein abgesprochen werden. Deshalb hätte ihm die Behörde nach der letztgenannten Bestimmung ausdrücklich eine Frist zur Begleichung des noch ausstehenden Mindestentgelts einräumen müssen, um dem Revisionswerber Gelegenheit zu geben, durch fristgerechte Bezahlung das Absehen von der Bestrafung gemäß § 7i Abs. 3 iVm Abs. 4 AVRAG 1993 herbeiführen zu können. Auch nach den Erläuterungen (RV 1076 BlgNR XXIV. GP) soll mit dem genannten Verwaltungsstraftatbestand nämlich ausdrücklich nicht die Pönalisierung der Arbeitgeber, sondern die Sicherstellung des Mindestlohnes der Arbeitnehmer bezweckt werden.
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