Ra 2016/10/0106 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das SchUG 1986 sieht einen Widerspruch (lediglich) gegen die Entscheidung, dass ua. eine Reifeprüfung nicht bestanden worden ist, vor (§ 71 Abs. 2 lit f SchUG 1986). Dem Widerspruch unterliegt sohin die vom Vorsitzenden der Prüfungskommission getroffene Entscheidung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung iSd § 38 Abs. 6 Z. 4 legcit. Eine Mitteilungen der Schulleitung wonach die schriftliche Prüfungsarbeit des Schülers in einem Prüfungsgebiet nicht beurteilt werde, stellt keine Entscheidung über die Reifeprüfung in diesem Sinn dar.