Mit einem "Recht auf gesetzmäßige Anwendung der Tiroler Waldordnung und des Forstgesetzes" bzw. "Recht auf Anwendung der Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes sowie der dort jeweils vorgesehenen Verfahrensbestimmungen" wird kein subjektives Recht mit hinreichender Bestimmtheit bezeichnet (vgl. B 26. Februar 2015, Ra 2015/16/0014). Es handelt sich dabei nicht um Revisionspunkte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. B 19. März 2014, Ro 2014/09/0034).
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