Ra 2016/03/0032 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
In den das Verfahren vor dem VwGH regelnden Rechtsvorschriften ist ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des VwGH nicht vorgesehen. Kann die Eingabe mangels Geltendmachung entsprechender Tatsachen auch nicht als Wiederaufnahme- oder Wiedereinsetzungsantrag iSd §§ 45 oder 46 VwGG gewertet werden, ist sie gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen (vgl etwa VwGH vom 26. November 1997, 97/03/0257; VwGH vom 4. September 2003, 2003/09/0065).