Der Entzug der Jagdkarte nach § 62 iVm § 61 Abs 1 Z 2 NÖ JagdG 1974 bedarf keiner zusätzlichen Verlässlichkeitsprüfung. Für den Entzug der Jagdkarte ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht erforderlich, dass das Waffenverbot bereits formell rechtskräftig geworden ist, sondern es reicht, dass es vollzogen werden kann. Aus diesem Grund hindert selbst die Beschwerde des Revisionswerbers an das LVwG, der gemäß § 12 Abs 3 WaffG 1996 keine aufschiebende Wirkung zukam, den Entzug der Jagdkarte nicht, und es hängt das Schicksal des vorliegenden Entzugsverfahrens auch nicht unmittelbar davon ab, ob das Erkenntnis des LVwG im Waffenverbotsverfahren aufgrund der anhängigen Revision Bestand hat oder aufgehoben wird. Erst die Aufhebung des verhängten Waffenverbots würde nämlich die Voraussetzungen für den Entzug der Jagdkarte nach § 62 iVm § 61 Abs 1 Z 2 NÖ JagdG 1974 beseitigen.
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