Dem Revisionswerber wurde die Jagdkarte unter Bezugnahme auf das gegen ihn verhängte Waffenverbot gemäß § 62 iVm § 61 Abs 1 Z 2 des NÖ JagdG 1974, für die Dauer des Verbotes entzogen. Diese Entscheidung entsprach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, das als zwingende Folge der Verhängung eines Waffenverbots auch den Entzug der Jagdkarte des Betroffenen für die Dauer des Verbots anordnet. Dabei hat die Verwaltungsbehörde und das nachprüfende LVwG im Entzugsverfahren lediglich zu klären, ob ein aufrechtes Waffenverbot gegen den Revisionswerber besteht. Ob das Waffenverbot rechtmäßig erlassen worden ist, ist im Verfahren über den Entzug der Jagdkarte hingegen nicht neuerlich zu prüfen, weshalb das LVwG auch zu Recht kein Ermittlungsverfahren über die Hintergründe des verhängten Waffenverbots durchgeführt hat.
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