JudikaturVwGH

Ra 2016/02/0133 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2016

Nach der Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 StVO 1960 hat eine Person im Falle der Feststellung einer Alkoholisierung den Tatbestand des § 5 Abs. 1 StVO 1960 auch dann zu verantworten, wenn ihre Fahruntüchtigkeit unabhängig von der Menge des genossenen Alkohols auf Grund irgendwelcher zusätzlicher Komponenten eingetreten ist. Die Strafbarkeit ist also auch dann gegeben, wenn die getrunkene Alkoholmenge für sich alleine noch keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätte (vgl. E 27. April 2012, 2009/02/0373). Für eine unterschiedliche Behandlung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift und einer Beeinträchtigung durch Alkohol besteht kein Anlass. Gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 kommt es nicht darauf an, ob eine die Fahruntüchtigkeit begründende Beeinträchtigung auf Alkohol- oder Suchtgiftkonsum zurückzuführen ist. Das Gesetz pönalisiert beide Zustände in derselben Weise, beide Tatbestände haben denselben Unrechtsgehalt und unterliegen derselben Strafdrohung. Die zitierte Rechtsprechung ist daher auch im Falle einer Beeinträchtigung durch Suchtgift anzuwenden. Für die Annahme des Tatbildes des § 5 Abs. 1 StVO 1960 genügt es daher, dass die Fahruntüchtigkeit nicht allein auf die Beeinträchtigung durch Suchtgift, sondern noch auf weitere Ursachen (wie etwa Ermüdung, Krankheit, Medikamenteneinnahme) zurückzuführen ist. Die Strafbarkeit ist also auch dann gegeben, wenn die konsumierte Suchtgiftmenge für sich alleine noch keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätte.

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