JudikaturVwGH

Ra 2024/02/0191 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
07. April 2025

Nach den Bestimmungen der StVO 1960 kann ein Lenker von den Organen der Straßenaufsicht, wenn sich auf Grund eines Speichelvortests die Vermutung der Beeinträchtigung durch Suchtgift ergibt (§ 5 Abs. 9a StVO 1960), zu einem Arzt gebracht werden (§ 5 Abs. 9 StVO 1960), der eine klinische Untersuchung durchführt und im Fall der Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift gemäß § 5 Abs. 10 StVO eine Blutabnahme vorzunehmen hat (vgl. VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0133). Voraussetzung einer Blutabnahme ist gemäß § 5 Abs. 10 StVO 1960, dass der Arzt zu dem Schluss gekommen ist, dass eine Beeinträchtigung vorliegt, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt (vgl. AB 1210 BlgNR XXI. GP 2).