JudikaturVwGH

Ra 2016/02/0133 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2016

Bei einer Beeinträchtigung durch Alkohol geht der Gesetzgeber ab einem bestimmten Alkoholgehalt des Blutes oder der Atemluft jedenfalls von einer Fahruntüchtigkeit des Lenkers aus. Der Alkoholgehalt kann zunächst gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 anhand der Atemluft festgestellt werden. Hat diese Untersuchung keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben oder war die Untersuchung aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich, besteht aber der Verdacht der Alkoholisierung, ist der Lenker nach § 5 Abs. 5 StVO 1960 zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol einer ärztlichen Untersuchung zuzuführen, die er zu dulden hat. Weiter ist die Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Alkoholgehaltes vorgesehen, wenn die Bedienung des Alkomaten aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war (§ 5 Abs. 4a iVm Abs. 6 StVO 1960). Durch die 19. StVO-Novelle wurde im § 5 Abs. 1 StVO 1960 neben Alkohol erstmals ausdrücklich auch Suchtgift als eine die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende Substanz genannt (vgl. Erläuterungen: 1580 Blg NR XVIII. GP). Während der Gesetzgeber bei einer Alkoholisierung ab einem bestimmten Alkoholgehalt des Blutes oder der Atemluft jedenfalls von einer Fahruntauglichkeit des Lenkers ausgeht, fehlt eine solche Grenze bei einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand. Regelungen für Lenker, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, finden sich in § 5 Abs. 9 bis 12 StVO 1960. Maßgebend sind hier § 5 Abs. 9, der durch die Novelle BGBl. I Nr. 52/2005 neu eingefügte Abs. 9a (Erläuterungen: 859 Blg NR XXCII. GP) sowie Abs. 10 StVO 1960. Ergeben sich für die Organe der Straßenaufsicht sonst Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung durch Suchtgift, kann der Lenker zum Arzt gebracht werden (§ 5 Abs. 9 StVO 1960), der eine klinische Untersuchung durchführt und im Falle der Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift gemäß § 5 Abs. 10 StVO 1960 eine Blutabnahme vorzunehmen hat. Wesentliches Beweisergebnis für die Annahme einer Beeinträchtigung durch Suchtgift ist nach geltender Rechtslage das Ergebnis der klinischen Untersuchung durch den Arzt. Die Blutanalyse dient allenfalls der Bestätigung der ärztlichen Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift. Wird auf Grund dieser Maßnahmen eine Beeinträchtigung durch Suchtgift, die zur Fahruntüchtigkeit führt, festgestellt, verstieß das Lenken oder Inbetriebnehmen des Fahrzeuges gegen § 5 Abs. 1 StVO 1960.

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