Der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, im Sinne der Zielsetzungen der geltenden melderechtlichen Vorschriften sei eine gesetzwidrige Scheinanmeldung jedenfalls zu vermeiden gewesen, ist unter dem Blickwinkel des Gesetzesvorbehaltes des Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht entgegenzutreten.
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