Eine Verweigerung der Anmeldung durch die Meldebehörde hat im Falle eines Beharrens des Meldungslegers auf einer Anmeldung in Form eines im Rechtsmittelweg bekämpfbaren Bescheides zu erfolgen (vergleiche etwa betreffend die Frage der faktischen Weiterleitung nach § 6 AVG die Verpflichtung der Behörde zur Fällung einer Zuständigkeitsentscheidung bei Beharren der Partei auf Entscheidung durch jene Behörde, an die sie sich ursprünglich gewendet hat, VwGH 29.4.2014, 2013/04/0171, mwN).
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