§ 19 Abs. 4 NAG 2005 steht mit § 35 NAG 2005 über das Verwenden erkennungsdienstlicher Daten in normativem Zusammenhang. Die in der Bestimmung des § 35 Abs. 3 NAG 2005 erwähnten "Folgen einer mangelnden Mitwirkung" sind in § 19 Abs. 4 erster Satz NAG 2005 normiert. Demnach ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei unterbliebener Mitwirkung an der erkennungsdienstlichen Behandlung zurückzuweisen. Dass das nur nach "entsprechender Belehrung" zu erfolgen hat, wie in den ErläutRV (952 BlgNR XXII. GP 128) zu § 19 Abs. 4 NAG 2005 ausgeführt wird, ergibt sich wieder aus § 35 Abs. 3 NAG 2005. Die Verknüpfung mit § 35 NAG 2005 bestätigt, was schon der Wortlaut des § 19 Abs. 4 NAG 2005 zum Ausdruck bringt, nämlich dass die letztgenannte Bestimmung nur für den Fall der Nichtmitwirkung an der erkennungsdienstlichen Behandlung eine Antragszurückweisung vorsieht. Andere Verletzungen der in § 29 Abs. 1 NAG 2005 allgemein angeordneten Verpflichtung eines Fremden, am Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels mitzuwirken, werden dagegen nicht erfasst. Antragszurückweisungen können daher insoweit nicht auf diese Norm gegründet werden. Eine andere Frage ist, inwieweit der in den genannten Erläuterungen zu § 19 Abs. 4 NAG 2005 ergänzend angesprochene § 13 Abs. 3 AVG eine Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags ermöglicht. Für die spezifische Konstellation des § 19 Abs. 4 NAG 2005 ist daraus aber jedenfalls nichts zu gewinnen.