JudikaturVwGH

Ra 2015/17/0090 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. Februar 2016

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 30. Jänner 2015 wurde gegenüber der revisionswerbenden Partei die Beschlagnahme von sieben Glücksspielgeräten gemäß § 53 Abs 1 Z 1 lit a Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat sich im Sinne der hg Rechtsprechung ausführlich mit der Frage der Unionsrechtswidrigkeit des GSpG befasst und ist zum Ergebnis gekommen, dass eine solche nicht vorliegt. Somit stellt sich die Frage nach einer Inländerdiskriminierung im vorliegenden Revisionsfall nicht.

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