JudikaturVwGH

Ra 2015/16/0083 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. Januar 2016

Als Hindernis iSd § 46 Abs. 3 VwGG ist jenes Ereignis iSd § 46 Abs. 1 leg. cit. zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Besteht dieses Hindernis in einem Tatsachenirrtum über den Tag, an dem die Revision einem Zustelldienst übergeben wurde, so hört dieses Hindernis iSd § 46 Abs. 3 VwGG auf, sobald der Revisionswerber oder Vertreter des Revisionswerbers den Tatsachenirrtum als solchen erkennen konnte und musste (vgl. zum Irrtum über den Tag der Zustellung einer Entscheidung und über den davon abhängenden Ablauf einer Rechtsbehelfsfrist hg. Beschluss vom 25. Oktober 2011, 2011/15/0146 und 0147). Der Irrtum über den Tag der "Postaufgabe" kann jedenfalls mit der Möglichkeit einer Lektüre eines den tatsächlichen Tag der "Postaufgabe" anführenden gerichtlichen Schriftstückes im Verfahren erkannt werden (vgl. den hg. Beschluss vom 9. Februar 2005, 2004/13/0094 und 0149).

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