Ro 2015/16/0008 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Schon durch das Erkenntnis vom 18. November 2009, Zl. 2009/13/0106, war die Frage, ob ein dem Studium vorangehender Sprachkurs selbst zur "Berufsausbildung" im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG zählt, beantwortet, sodass, nachdem das Gericht auch nicht von dieser Rechtsprechung abwich, keiner der Fälle des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. Auch kommt der von der Revision für ihre Zulässigkeit ins Treffen geführten Überlegung, dass die Beantwortung dieser Rechtsfrage für eine größere Personengruppe von Bedeutung sei, nach Art. 133 Abs. 4 B-VG keine Bedeutung zu.