JudikaturVwGH

Ra 2015/15/0035 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
01. September 2015

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zählen Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Zur Herstellung des Veranlassungszusammenhanges mit nichtselbständigen Einkünften genügt es, wenn die Einnahmen ihre Wurzel im Dienstverhältnis haben (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. November 1991, 91/13/0183). Daran kann im vorliegenden Fall eines Fehlers bei Berechnung der Pensionsabfindung durch den Arbeitgeber kein Zweifel bestehen.

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