Anders als die VwG in den bei ihnen anhängigen Rechtsmittelverfahren überprüft der VwGH im Revisionsverfahren ohnehin, d.h. ungeachtet des § 115 Abs. 3 SpitalG, die Entscheidungen der VwG (etwa betreffend die Vorabfeststellung des Bedarfs nach dem SpitalG) nicht nach der aktuellen Sach- und Rechtslage, sondern anhand der Sach- und Rechtslage, die zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung maßgeblich war. Dieser Zeitpunkt liegt im Fall von bei Kundmachung der Novelle LGBl. Nr. 60/2024 anhängigen Revisionsverfahren notwendiger Weise vor dem 12. September 2024, weshalb in diesen Revisionsverfahren für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen bereits aus diesem Grund die "alte" Rechtslage maßgeblich wäre. Das gilt grundsätzlich auch in Situationen, in denen nach Erlassung der vor dem VwGH bekämpften verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Rechtslage (etwa infolge der Anordnung des § 115 Abs. 1 SpitalG) nachträglich (bezogen auf einen vor der Erlassung der angefochtenen Entscheidung gelegenen Zeitpunkt; hier mit 1. Jänner 2024) rückwirkend geändert wurde (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0013; VwGH 9.9.2016, Ro 2015/12/0025, mwN).
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