Ra 2015/12/0008 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Aus § 22 Abs. 2 OÖ LVwGG 2014 ist die Berücksichtigung hypothetischer Vorrückungen oder Lebensverdienstsummen nicht ableitbar. Vielmehr tritt nach § 22 Abs. 2 legcit zum Stichtag 31. Dezember 2013 in der zu diesem Zeitpunkt bestehenden besoldungsrechtlichen Stellung keine Verschlechterung ein. Bei der Prüfung des Eintritts einer Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung iSd § 22 Abs. 2 legcit ist das vor der Ernennung zur Richterin des LVwG bezogene Gehalt als Mitglied des UVS mit jenem, das am 1. Jänner 2014 als Richterin des VwG gebührte, zu vergleichen.