JudikaturVwGH

Ra 2015/06/0063 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2018

Soweit die revisionswerbenden Parteien ein Abgehen des VwG von der ständigen Rechtsprechung des VfGH, aber auch des VwGH zur Frage der Erteilung von Ferienwohnungsbewilligungen bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände behaupten, die darin liegen soll, dass bei gleichen oder ähnlichen Sachverhalten derartige Bewilligungen erteilt worden seien, genügt ihr Vorbringen mangels näherer Konkretisierung den Anforderungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht, zumal schon nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des VfGH oder des VwGH - angegeben wird, von welcher Judikatur das VwG nach Ansicht der revisionswerbenden Parteien abgewichen sein soll (vgl. dazu etwa VwGH 1.6.2017, Ra 2017/06/0074, mwN).

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