JudikaturVwGH

Ra 2015/06/0055 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. November 2017

Soweit die Revisionswerberin in einem ergänzenden Schriftsatz die Unzuständigkeit des LVwG geltend macht, ist diese behauptete Unzuständigkeit des LVwG vom VwGH schon deswegen nicht aufzugreifen, weil sie nicht in den Gründen für die Zulässigkeit der Revision (vorliegend nicht einmal in der Revision selbst) geltend gemacht wurde und sich die Revision auch nicht aus anderen Gründen als zulässig erweist (VwGH 23.6.2014, Ra 2014/12/0002; 24.9.2014, Ra 2014/03/0025, 0026; 22.6.2017, Ra 2015/17/0076).

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