JudikaturBVwG

W606 2303835-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
26. März 2025

Spruch

W606 2303835-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die Sunder-Plaßmann Loibner Partner Rechtsanwälte OG, Johannesgasse 22/6, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß dem LFG zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer war bis zu seiner Karenzierung mehrere Jahre bei einer Fluglinie als Flugbegleiter tätig, weshalb er sich in periodischen Abständen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 134a LFG unterziehen musste. Im April 2024 fiel eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erstmals negativ aus, wovon der Beschwerdeführer durch eine E-Mail seiner Arbeitgeberin erfuhr.

Der Beschwerdeführer richtete in der Folge eine Anfrage an die belangte Behörde, die ihm mitteilte, dass sich im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung Anhaltspunkte für „staatsschutzrelevante Sachverhalte“ ergeben hätten. Eine weitere Nachfrage durch den Beschwerdeführer blieb unbeantwortet. Am 10.06.2024 nahm der Beschwerdeführer nach zuvor gestelltem Antrag Akteneinsicht. Im Akt seien neben „staatsschutzrelevanten Sachverhalte“ auch „sicherheitspolizeiliche Bedenken“ angeführt gewesen, ohne dass jedoch nähere Details ersichtlich gewesen seien. Auf Nachfrage teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass der Akt vollständig sei und der belangten Behörde detailliertere Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden nicht übermittelt worden seien.

In der Folge wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesministerium für Inneres, Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst, welches ihm am 15.07.2024 mitteilte, dass die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen der belangten Behörde obliege und das Bundesministerium für Inneres an diesen lediglich gemäß § 140d LFG mitwirke. Das Bundesministerium für Inneres, Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst, legte dem Beschwerdeführer aber offen, aus welchen Gründen es der belangten Behörden Bedenken mitteilte.

2. Mit Antrag vom 05.08.2024, bei der belangten Behörde am 08.08.2024 eingelangt, legte der Beschwerdeführer umfassend dar, weshalb die Bedenken aus seiner Sicht unbegründet seien. Er beantragte, die belangte Behörde möge feststellen, dass die durchgeführte Zuverlässigkeitsüberprüfung als bestanden gilt.

Die belangte Behörde legte im Anschluss daran in einem Parteiengehör dem Beschwerdeführer unter anderem dar, dass ihm keine Parteistellung zukommen dürfte.

3. Mit Stellungnahme vom 09.09.2024, bei der belangten Behörde am 11.09.2024 eingelangt, führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm auch aus verfassungsrechtlichen Gründen Parteistellung zukommen müsse. Er stellte erneut den Antrag, die belangte Behörde möge feststellen, dass die durchgeführte Zuverlässigkeitsüberprüfung als bestanden gilt, in eventu ihm die negative „Mitteilung“ bzw. den negativen Bescheid, dass die Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht bestanden wurde, zustellen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde „den Antrag vom 08.08.2024“ mangels Parteistellung als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.) und schrieb dem Beschwerdeführer Verwaltungsabgaben und Gebühren vor (Spruchpunkt II.).

5. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihm aus verfassungsrechtlichen Gründen Parteistellung im Verfahren über die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung zukommen müsse. Der Beschwerdeführer beantragt neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, den angefochtenen Bescheid aufhebt und dem Beschwerdeführer Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zuerkennt und in weiterer Folge die Zuverlässigkeitsüberprüfung des Beschwerdeführers als bestanden wertet, in eventu den angefochtenen Bescheid aufhebt und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer war bis zu seiner Karenzierung mehr als acht Jahre bei einer Fluglinie als Flugbegleiter beschäftigt. Im Jahr 2016/2017 wurde er erstmals einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen, deren Ergebnis positiv ausgefallen ist. Am 16.01.2020 schloss der Beschwerdeführer eine weitere Zuverlässigkeitsprüfung positiv ab.

1.2. Im April 2024 wurde der Beschwerdeführer aus Gründen des Flugbesatzungsausweises einer erneuten Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen. In diesem Fall teilte die belangte Behörde jedoch der Fluglinie mit, dass Bedenken im Sinne der Verordnung (EU) 300/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002, ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 72, sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit, ABl. Nr. L 299 vom 14.11.2015 S. 1, bestehen, weshalb die Zuverlässigkeitsüberprüfung als nicht bestanden gilt. Der Beschwerdeführer erfuhr von dem negativen Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung durch eine E-Mail seiner Arbeitgeberin. In dieser wurde ihm zugleich mitgeteilt, dass er seine Tätigkeit als Crewmitglied nicht ausführen kann, solange die Zuverlässigkeitsüberprüfung seitens der belangten Behörde negativ ausfällt.

1.3. Mit Eingabe vom 05.08.2024, bei der belangten Behörde am 08.08.2024 eingelangt, richtete der Beschwerdeführer einen mit „Antrag auf Bestätigung der Zuverlässigkeit nach dem Luftfahrgesetz“ überschriebenen Schriftsatz an die belangte Behörde, in dem er den Antrag stellt, „das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie möge die zutreffenden Ausführungen und Beweise des Antragstellers ebenso berücksichtigen wie die Tatsache, dass die geäußerten sicherheitspolizeilichen Bedenken ganz offensichtlich nur auf Spekulationen und unzutreffenden Schlussfolgerungen basieren und feststellen, dass die durchgeführte Zuverlässigkeitsüberprüfung des Antragstellers als bestanden gilt“ (Formatierung abweichend).

Mit Schriftsatz vom 09.08.2024 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Zuge eines Parteigehörs zum vorläufig angenommenen Sachverhalt darauf hin, dass der Antrag auf Feststellung der Zuverlässigkeit mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen wäre, und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen vier Wochen ein.

Mit Stellungnahme vom 09.09.2024, bei der belangten Behörde am 11.09.2024 eingelangt, stellte der Beschwerdeführer den Antrag, „das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie möge a) die zutreffenden Ausführungen und bisherigen Beweise des Antragstellers ebenso berücksichtigen wie die Tatsache, dass die geäußerten sicherheitspolizeilichen Bedenken ganz offensichtlich nur auf Spekulationen und unzutreffenden Schlussfolgerungen basieren und feststellen, dass die durchgeführte Zuverlässigkeitsüberprüfung des Antragstellers als bestanden gilt, b) in eventu, dem Antragsteller die negative ‚Mitteilung‘ bzw. den negativen Bescheid, dass die Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht bestanden wurde, zustellen“ (Formatierung abweichend).

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten – im Besonderen den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde.

Dass der Beschwerdeführer als Flugbegleiter tätig war und zunächst Zuverlässigkeitsüberprüfungen positiv abschließen konnte, ergibt sich aus seinen unbedenklichen Angaben im Behördenverfahren. Die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt (vgl. insb. die Aktenseiten 295 ff.). Die weiteren Umstände der Kenntnisnahme durch den Beschwerdeführer folgen aus dessen glaubhaften Angaben im Behördenverfahren. Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.3. folgen aus den im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben (vgl. die AS 171 ff., 187 ff. und 117 ff.).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die maßgebliche Bestimmung des Luftfahrtgesetzes – LFG, BGBl. Nr. 253/1957 idF BGBl. I Nr. 153/2024, lautet:

„Sicherheitsmaßnahmen im Bereich der Zivilluftfahrt

§ 134a. (1) Der Flughafenausweis für Personen, denen der Zivilflugplatzhalter unbegleiteten Zugang zu den Sicherheitsbereichen des Flughafens gewähren möchte, darf nur jenen Personen ausgestellt werden, die sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002, ABl. Nr. L 97 vom 9.4.2008 S. 72, und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit, ABl. Nr. L 299 vom 14.11.2015 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, unterzogen haben und die einen legitimen Grund für den Zugang zum Sicherheitsbereich haben.

(2) Zum Zweck der Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Abs. 1 hat der Zivilflugplatzhalter die personenbezogenen Daten jener Personen, die sich bei ihm um die Ausstellung eines Flughafenausweises beworben haben, mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen. Diese Daten haben den Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls den Geburtsnamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, den Geburtsort (einschließlich des Geburtslandes), die Staatsangehörigkeiten, die Vornamen der Eltern, den Hauptwohnsitz, die Beschäftigungsverhältnisse, Aus- und Weiterbildungen und jegliche Lücken während der letzten fünf Jahre, ausländische Strafregisterbescheinigungen oder vergleichbare Nachweise der Wohnsitzstaaten der letzten fünf Jahre in beglaubigter Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache, welche bei erstmaliger Vorlage nicht älter als 6 Monate sein dürfen, die Angabe der Art der beabsichtigten Tätigkeit und die Zustimmung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit zu enthalten. Weiters ist zur Feststellung der Identität der zu überprüfenden Person eine Kopie eines Reisepasses, Personalausweises, Identitätsausweises, Fremdenpasses oder Konventionsreisepasses vorzulegen.

(3) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Daten gemäß Abs. 2 unverzüglich den Sicherheitsbehörden zum Zweck der Mitwirkung an der Zuverlässigkeitsüberprüfung (§ 140d) zu übermitteln. Der Zivilflugplatzhalter darf den Flughafenausweis nur ausstellen, wenn der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nicht spätestens bis zum Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit mitgeteilt hat, dass gegen die überprüfte Person Bedenken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 bestehen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach eine Person nicht mehr zuverlässig sein könnte, ist die Überprüfung der Zuverlässigkeit zu wiederholen. Eine Verlängerung des Flughafenausweises ist nur zulässig, wenn sich die betreffende Person einer erneuten Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen hat.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 3 obliegt die Entscheidung, ob einer Person der unbegleitete Zugang zu den Sicherheitsbereichen eines Flughafens gewährt und somit ein Flughafenausweis ausgestellt werden soll, ausschließlich dem Zivilflugplatzhalter im Rahmen der Ausübung seiner zivilen Verfügungsrechte. Es besteht kein Rechtsanspruch auf den unbegleiteten Zugang zu den Sicherheitsbereichen eines Flughafens und auf Ausstellung eines Flughafenausweises. Andere mittels Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 festgelegte Bestimmungen über das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile eines Zivilflugplatzes sowie das Recht des Zivilflugplatzhalters, jedem das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes zu verweigern, bleiben unberührt.

(5) Der Flugbesatzungsausweis für ein von einem Luftfahrtunternehmen beschäftigtes Besatzungsmitglied darf vom Luftfahrtunternehmen nur jenen Personen ausgestellt werden, die sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 unterzogen haben. Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden. Die Entscheidung, ob einer Person ein Flugbesatzungsausweis ausgestellt werden soll, obliegt ausschließlich dem Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Ausübung seiner zivilen Rechte. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Flugbesatzungsausweises.

(6) Für alle nicht von den Abs. 1 und 5 erfassten Personen, die sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu unterziehen haben, sind die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 erster und vorletzter Satz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die erforderlichen personenbezogenen Daten vom jeweiligen Arbeitgeber bzw. Auftraggeber dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln sind. Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie dem Arbeitgeber nicht spätestens bis zum Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit mitgeteilt worden ist, dass gegen die überprüfte Person Bedenken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 bestehen.

(7) Für alle Zuverlässigkeitsüberprüfungen gilt, dass die Zuverlässigkeit der zu überprüfenden Person jedenfalls nicht gegeben ist, wenn dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie von den Sicherheitsbehörden gemäß § 140d übermittelt wird, dass

1. […]

(9) Zivilflugplatzhaltern, Luftfahrtunternehmen und Stellen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 ist auf Verlangen, sofern es die von ihnen gestellten Ersuchen auf Zuverlässigkeitsüberprüfung betrifft, vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Akteneinsicht zu gewähren, soweit diese nicht gemäß § 17 Abs. 3 AVG einzuschränken ist. Dieses Recht steht auch der Person zu, deren Zuverlässigkeit überprüft wurde. Jedenfalls sind von der Akteneinsicht Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Gefährdung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden herbeiführen würde.

(10) […]“

3.2. Die Beschwerde ist zulässig.

Zu Spruchpunkt A) Zur Abweisung der Beschwerde:

3.3. Gemäß § 134a Abs. 1 LFG darf ein Flughafenausweis für Personen, denen der Zivilflugplatzhalter unbegleiteten Zugang zu den Sicherheitsbereichen des Flughafens gewähren möchte, nur jenen Personen ausgestellt werden, die sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen haben und die einen legitimen Grund für den Zugang zum Sicherheitsbereich haben. Zum Zweck der Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Abs. 1 leg.cit. hat der Zivilflugplatzhalter die personenbezogenen Daten jener Personen, die sich bei ihm um die Ausstellung eines Flughafenausweises beworben haben, mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit der belangten Behörde vorzulegen (Abs. 2 leg.cit.). Auch der Flugbesatzungsausweis für ein von einem Luftfahrtunternehmen beschäftigtes Besatzungsmitglied darf vom Luftfahrtunternehmen nur jenen Personen ausgestellt werden, die sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen haben (Abs. 5 leg.cit.). Für alle nicht von den Abs. 1 und 5 leg.cit. erfassten Personen, die sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zu unterziehen haben, sind die erforderlichen personenbezogenen Daten vom jeweiligen Arbeitgeber bzw. Auftraggeber der belangten Behörde zu übermitteln (Abs. 6 leg.cit.). § 134a LFG sieht hingegen kein Antragsrecht einer natürlichen Person vor, die sich selbst einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen möchte. Abs. 9 leg.cit. normiert (lediglich), dass das Recht auf Akteneinsicht Personen zusteht, die einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen wurden.

Von dem Recht auf Antragstellung zur Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung ist die Frage zu trennen, ob einer natürlichen Person, die einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen wird, Parteistellung in diesem Verfahren – das auf Antrag des Zivilflugplatzhalters, des Luftfahrunternehmens oder des Arbeitgebers bzw. Auftraggebers eingeleitet worden ist – zukommt oder nicht.

3.4. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde ausweislich Spruchpunkt I. über den „Antrag vom 08.08.2024“ ab und wies diesen „mangels Parteistellung“ zurück. Mit dem Antrag vom 08.08.2024 begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass „die durchgeführte Zuverlässigkeitsüberprüfung des Antragstellers als bestanden gilt“.

Die begehrte Feststellung, dass die „durchgeführte Zuverlässigkeitsüberprüfung […] als bestanden gilt“ ist schon deshalb unzulässig, weil sich in der auf Antrag eines dazu gemäß § 134a LFG Berechtigten durchgeführten Zuverlässigkeitsüberprüfung ergeben hat, dass Bedenken hinsichtlich des Beschwerdeführers bestehen und dieses Ergebnis der Antragstellerin (dem Luftfahrtunternehmen) mitgeteilt worden ist (vgl. zur Bescheidqualität der Mitteilung BVwG 28.02.2024, W606 2272325-1). So der Antrag als Antrag auf Durchführung einer (erneuten) Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 134a LFG zu verstehen sein sollte, kommt dem Beschwerdeführer ein Antragsrecht auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung sich selbst betreffend nicht zu.

Das Bundesverwaltungsgericht hegt auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass eine natürliche Person die Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung für sich selbst nicht beantragen kann, zumal die Ausstellung eines Flughafenausweises bzw. eines Flugbesatzungsausweises letztlich dem Zivilflugplatzhalter bzw. dem Luftfahrtunternehmen obliegt.

Im Ergebnis ist somit der Antrag vom 08.08.2024, die belangte Behörde möge „feststellen, dass die durchgeführte Zuverlässigkeitsüberprüfung des Antragstellers als bestanden gilt“ unzulässig. Die Zurückweisung dieses Antrags mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte daher zu Recht.

3.5. Die mit Schriftsatz vom 09.09.2024 in eventu beantragte Zustellung der „negative[n] ‚Mitteilung‘“ bzw. des negativen Bescheids, dass die Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht bestanden wurde, setzt die Parteistellung im Verfahren voraus. Über den diesbezüglichen Eventualantrag vom 09.09.2024 auf Zustellung der Mitteilung bzw. des negativen Bescheids, dass die Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht bestanden wurde, hat die belangte Behörde aber – angesichts des insoweit eindeutigen Spruchs – im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen. Im Übrigen geht auch der Eventualantrag aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor. Auch die Begründung, die zwar auf eine „Ausfertigung eines Bescheides“ Bezug nimmt, stützt sich allein auf einen Flughafenausweis, nicht aber auf den gegenständlichen Flugbesatzungsausweis.

3.5.1. Den äußersten Rahmen für die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts bildet die „Sache“ des bekämpften Bescheids. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012; weiters VwGH 25.06.2024, Ra 2022/04/0167). „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist somit nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. mwN VwGH 25.06.2024, Ra 2022/04/0167; weiters zB VwSlg. 19.003 A/2014; 19.092 A/2015; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055). Das Verwaltungsgericht hat also die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde.

Bei der Beurteilung des Umfangs der Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts kommt es somit darauf an, worüber die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen hat. Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist dabei als Ganzes zu beurteilen. Für die Lösung der Frage, inwieweit in einem Bescheid die Absicht bestanden hat, über individuelle Rechtsverhältnisse in einer der Rechtskraft fähigen Weise abzusprechen, ist nicht nur vom Spruch des Bescheids auszugehen, sondern zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (vgl. mwN VwGH 25.06.2024, Ra 2022/04/0167).

3.5.2. Im Fall der Stellung eines Primärantrages und eines Eventualantrages hat die Behörde zunächst über den Primärantrag und erst nach dessen Abweisung über den Eventualantrag abzusprechen. Da die beiden Absprüche im gegenständlichen Fall auch trennbar sind, sind keine Gründe dafür erkennbar, dass beide Erledigungen gleichzeitig in einem Bescheid erfolgen müssten. Die Unterlassung eines Abspruches über den Eventualantrag des Beschwerdeführers führt auch nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids (vgl. VwGH 02.06.2004, 2003/04/0168).

Über die Frage, ob dem Beschwerdeführer Parteistellung in einem Verfahren gemäß § 134a LFG betreffend die Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zukommt, kann daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht abgesprochen werden, weil dies über die Sache des bekämpften Bescheids hinausginge. Die belangte Behörde hat über den Eventualantrag des Beschwerdeführers erst abzusprechen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

3.6. Angesichts dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich nicht über die Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers in einem Verfahren gemäß § 134a LFG betreffend die Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung abzusprechen hat, sondern lediglich die – auf einer klaren Rechtslage fußende – Antragszurückweisung der belangten Behörde qua Beschwerdeabweisung bestätigt, ließe die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten; dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Von einer Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

3.7. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage zu entscheiden war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick darauf, wem ein Antragsrecht für die Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 134a LFG zukommt, ist die Rechtslage im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend klar.