Ro 2015/04/0026 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Ein Eingehen der Fachbehörde auf die vom Nachbarn gegen die UVP-Pflicht vorgebrachten Einwände widerspricht weder dem Legalitätsprinzip noch der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung. Mit dem Argument, die Fachbehörde habe lediglich die jeweiligen Genehmigungstatbestände anzuwenden und die §§ 74 ff GewO 1994 enthielten schon ihrem Wortlaut nach gänzlich andere Kriterien, aber auch mit dem Hinweis auf Art. 11 Abs. 1 Z 7 B-VG verkennt der Revisionswerber, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Durchführung der UVP geht, sondern ausschließlich um die Frage der UVP-Pflicht und somit um die Klärung der Zuständigkeit der Fachbehörde (§ 6 Abs. 1 AVG). So hat der VwGH bereits im Fall "Gruber" ausgesprochen, dass die Fachbehörde verpflichtet ist, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und auf Grund nachvollziehbarer Feststellungen darzulegen, warum sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht (Hinweis E vom 22. Juni 2015, 2015/04/0002, mwN; und E vom 17. Dezember 2015, 2012/07/0137).