Das der strafgerichtlichen Verurteilung (wegen § 202 Abs 1 StGB) zugrundeliegende Fehlverhalten zeigt, dass sich der Revisionswerber in einer eine Gefahr iSd § 12 Abs 1 WaffG 1996 indizierenden Weise auch gegenüber körperlich unterlegenen Personen zu aggressiven Handlungen hinreißen lässt; eine solche Aggressionsbereitschaft bleibt in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, zumal diese auch in anderen Situationen aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann (Hinweis E vom 19. März 2013, 2012/03/0180).
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