Ro 2015/01/0010 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das BVwG begründete die Zulassung der Revision damit, dass Rechtsprechung des VwGH zu der Frage der Zuständigkeit zur Nachholung eines Bescheides nach Ablauf der dreimonatigen Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG 2014 fehle. In der Revision wird noch zusätzlich ausgeführt, dass "auch keine Judikatur des VwGH zur Frage der Zuständigkeit zur Nachholung eines Bescheides nach Erlassung eines Bescheides trotz Ablauf der dreimonatigen Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG und Aufhebung des Bescheides durch ein VwG wegen Rechtswidrigkeit aufgrund von Unzuständigkeit der Behörde bestehe". Diesen Ausführungen ist zu entgegnen, dass der VwGH mit E vom 27. Mai 2015, Ra 2015/19/0075, ausgesprochen hat, dass infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder nach Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG 2014, die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das VwG übergeht. Wenn die Revision zusätzlich die Frage der Zuständigkeit nach Aufhebung des wegen Unzuständigkeit aufgehobenen Bescheides als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung thematisiert, legt sie nicht hinreichend dar, warum das rechtliche Schicksal der Revision von dieser Rechtsfrage abhängen soll. Die damit bekämpften Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis, "dass der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahrens wiederum eine Frist von drei Monaten zur Nachholung des Bescheides offen steht" sind nämlich keine für die Aufhebung des verwaltungsbehördlichen Bescheides wegen Unzuständigkeit tragenden Begründungselemente (vgl. zur Bindungswirkung iSd § 28 Abs. 5 VwGVG 2014 das E vom 17. November 2015, Ra 2015/22/0076, sowie in diesem Zusammenhang zu § 63 VwGG, wonach die Bindung auf die tragenden Aufhebungsgründe begrenzt ist, das E vom 17. September 1997, 93/13/0064).