Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels ergibt sich nicht unmittelbar aus § 20 Abs. 1 NAG 2005. § 20 Abs. 1 NAG 2005 bestimmt seinem Wortlaut nach nicht, dass Aufenthaltstitel, für die im Zuge der Erteilung keine bestimmte Dauer normiert wird, "ex lege" als für die Dauer von zwölf Monaten erteilt zu gelten haben, sondern er ordnet (lediglich) an, für welchen Zeitraum - nämlich für zwölf Monate - Aufenthaltstitel grundsätzlich auszustellen sind, wenn keiner der angeführten Ausnahmefälle (es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf) vorliegt.
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