W263 2285135-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. NORTH MBA als Beisitzer sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a DE BUCK-LAINER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Dr. MAJOROS, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 13.12.2023, VN: XXXX , aufgrund des Vorlageantrages nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.01.2024, WF XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: „AMS“ oder „belangte Behörde“) einen Antrag auf Arbeitslosengeld, das sie ab dem 04.10.2023 bezog.
2. Am 19.10.2023 wurde mit der Beschwerdeführerin eine Niederschrift über die Teilnahme an der Maßnahme „ XXXX “ aufgenommen. Dabei wurde die Beschwerdeführerin über die Gründe der Zuweisung und die Maßnahme ausführlich informiert und über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG belehrt.
3. Am 23.10.2023 wurde dem AMS telefonisch mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin den Kurs nicht besuchen könne, weil sie ab diesem Tag krank sei. Sie sei beim Arzt gewesen, sei jedoch nicht versichert gewesen und könne daher keine Bestätigung vorlegen.
4. Am 30.10.2023 nahm das AMS mit der Beschwerdeführerin eine Niederschrift wegen der Weigerung, sich einer Nach-(Um-)Schulung zu unterziehen auf. Dazu erklärte die Beschwerdeführerin zusammengefasst nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG, dass sie nicht bereit sei, sich der Nach-(Um-Schulung) zu unterziehen, weil sie krank gewesen sei. Eine Krankschreibung sei nicht möglich gewesen, weil sie nicht versichert gewesen sei. Sie werde bis zum 03.11.2023 eine Bestätigung vorlegen.
5. Mit Bescheid des AMS vom 13.12.2023 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für 42 Tage ab dem 23.10.2023 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, weil die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin für eine Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichend seien, sei ihr vom AMS am 19.10.2023 der Auftrag erteilt worden, an der Maßnahme XXXX beim XXXX teilzunehmen. Dieser Aufforderung sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen und habe sie daher eine mögliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vereitelt. Sie habe von 26.10.2023 bis 03.11.2023 Krankengeld bezogen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Aufgrund des Krankengeldbezuges verlängere sich der Zeitraum des Anspruchsverlustes bis zum 12.12.2023.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.12.2023 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie den Kurs nicht habe besuchen können, weil sie krank gewesen sei. Sie sei bei ihrem Hausarzt gewesen, doch habe ihre e-Card nicht funktioniert, weil das AMS sie noch nicht bei der GKK gespeichert gehabt hätte. Sie habe sowohl dem AMS als auch dem Kurs telefonisch Bescheid gegeben. Als das AMS sie am 26.10.2023 bei der GKK gespeichert hatte, habe sie sich rückwirkend krankgemeldet und dem AMS die Krankmeldung geschickt.
7. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung vom 12.01.2024, mit der die Beschwerde abgewiesen und festgestellt worden ist, dass 1. der Tatbestand des § 10 erfüllt wurde und 2. Nachsichtsgründe gemäß § 10 Abs. 3 nicht vorliegen. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin zur Maßnahme nicht erschienen sei und dadurch den Erfolg der Teilnahme an der Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert habe. Damit habe sie den Tatbestand des § 10 AlVG verwirklicht. Am 30.10.2023 sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass ein Nacheinstieg in den Kurs möglich wäre. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, das nicht zu wollen und sich bis 03.11.2023 krankschreiben zu lassen. Der Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger vom 12.01.2023 weise eine durchgehende Krankenversicherung aus. Es sei daher nicht ersichtlich, warum eine Krankschreibung am 23.10.2023 nicht erfolgen hätte können. Die von der Beschwerdeführerin am 30.10.2023 vorgelegte Krankenstandsbestätigung bestätige den Krankenstand nur vom 30.10.2023 bis zum 03.11.2023. Für den Tag des Kursbeginns sei eine am 06.11.2023 ausgestellte, rückwirkende Krankenstandsbestätigung von 23.10.2023 bis 30.10.2023 vorgelegt worden, welche nicht akzeptiert werden könne, weil die Beschwerdeführerin bereits am 23.10.2023 hätte krankgeschrieben werden können.
8. Die Beschwerdeführerin stellte am 17.01.2024 fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte sie ergänzend aus, dass sie bei dem Termin mit der Beraterin noch krank gewesen sei. Die Beraterin habe ihr mitgeteilt, dass der Kurs noch ein paar Tage sei und gefragt, ob sie diesen besuchen wolle. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin gesagt, dass sie am Kurs teilnehmen würde, wenn sie wieder gesund sei. Ihr sei dann von der Beraterin mitgeteilt worden, dass der Kurs nicht so lange dauern würde, bis sie wieder gesund sei.
9. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Aktes des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
10. Mit Schreiben vom 21.02.2024 wurde bekannt gegeben, dass Rechtsanwalt Dr. MAJOROS mit der rechtlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt wurde. Weiters wurde für die Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Beiziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache beantragt.
11. Mit Parteiengehör vom 09.04.2024 wurden der Beschwerdeführerin ergänzende Angaben aufgetragen.
12. Mit Stellungnahme vom 26.04.2024 gab die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung im Wesentlichen zusammengefasst an, dass die Beschwerdeführerin seit der Geburt XXXX unter wiederkehrenden starken Rückenschmerzen leide, wobei die Ursache ärztlich noch nicht habe geklärt werden können. Am 23.10.2023 habe die Beschwerdeführerin an so starken Schmerzen gelitten, dass ihr die Teilnahme am Kurs nicht möglich gewesen sei. Daher habe sie in Begleitung ihres Mannes ihren Hausarzt aufgesucht, um sich krankmelden zu lassen. Beim Einstecken der E-Card habe die Sprechstundehilfe der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die E-Card nicht funktioniere, weil sie nicht versichert sei. Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin weggeschickt worden. Daraufhin hätten die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehemann umgehend das AMS und den Kursleiter telefonisch informiert. Die Schmerzen der Klägerin hätten in diesem Zeitraum zwei bis drei Wochen angedauert und seien Krankenstandsbestätigungen bis 03.11.2023 vorliegend.
13. Am 07.04.2025 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin, ihre Rechtsvertretung sowie eine Vertreterin des AMS teilnahmen und ein Zeuge einvernommen wurde.
14. Am 10.04.2025 erstattete die Beschwerdeführerin eine Urkundenvorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist in XXXX wohnhaft.
Die Beschwerdeführerin gebar im XXXX . Sie litt dann an einer XXXX Eine vor diesem Hintergrund nach Überweisung durchgeführte radiologische Untersuchung zeigte im Juli 2023 keine Auffälligkeiten. Der Beschwerdeführerin wurde von ärztlicher Seite mitgeteilt, dass dies nach der Geburt entstehen könne und mit der Zeit wieder vergehe. Ihr wurde XXXX verschrieben, es wurde aber keine Physiotherapie oder Ähnliches angeordnet.
Von 01.09.2023 bis 03.10.2023 befand sich die Beschwerdeführerin in der Türkei. Sie reiste mit dem Auto unter Verwendung eines Sitzkissens und mit Lageänderungen in die Türkei. Die Autofahrt dauerte etwa 20 Stunden.
Sie stellte dann beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld, das sie ab dem 04.10.2023 bezog. Die Kinderbetreuung war durch den Ehemann (sowie durch eine weitere Person) gesichert.
Am 19.10.2023 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen der Aufnahme einer Niederschrift die Kursmaßnahme XXXX mit Kursbeginn am 23.10.2023 zugewiesen und die Beschwerdeführerin über die Gründe der Zuweisung (insb. mangelnde Deutschkenntnisse, keine aktuelle Berufspraxis, keine abgeschlossene Berufsausbildung) und die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert. Inhalt des Kurses waren insb. Grundkenntnisse im Schreiben und Lesen – Erlernen und Festlegen des Alphabets, Formulare ausfüllen etc.; Sprechen im Alltag – sich begrüßen und vorstellen, Bestellungen im Restaurant aufgeben, einfache Einkaufsdialoge sprechen etc.; Bedienung eines Computers und der Umgang mit Smartphones und Touchscreens. Die Maßnahme endete am 07.12.2023.
Die Beschwerdeführerin nahm an der Kursmaßnahme nicht teil.
Am 23.10.2023, dem Tag des Kursbeginns, meldete die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehemann dem AMS und dem Kursinstitut telefonisch, dass sie krank sei. Als Grund führte sie in weiterer Folge Rückenschmerzen an, unter denen sie seit der Geburt XXXX immer wieder in unterschiedlicher Stärke leide. Die Beschwerdeführerin litt zu Kursbeginn aber nicht an starken Rückenschmerzen.
Die Beschwerdeführerin suchte am selben Tag die Ordination ihres Hausarztes XXXX auf. Ihr wurde seitens der Ordinationsgehilfin mitgeteilt, dass keine Krankmeldung erfolgen könne, weil es Probleme mit der E-Card gebe. Es erfolgte keine ärztliche Untersuchung.
Die Beschwerdeführerin wusste nicht, wie viele Stunden pro Tag der Kurs gedauert hätte. Sie erkundigte sich auch nicht beim Kursinstitut nach dem näheren Ablauf, etwa nach Pausen oder der Möglichkeit ihre Position zu verändern und beispielsweise aufzustehen.
Die Beschwerdeführerin suchte dann am 30.10.2023 aufgrund der Abwesenheit ihres Hausarztes einen Vertretungsarzt, XXXX , auf und erfolgte durch diesen eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 30.10.2023 bis 03.11.2023. Eine rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsmeldung erfolgte aber nicht. Erst am 06.11.2023 suchte sie wieder die Ordination XXXX auf und es wurde dann eine rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsmeldung von 23.10.2023 – mit letztem Tag der Arbeitsunfähigkeit: 30.10.2023 – ausgestellt. Die Beschwerdeführerin teilte den Ärzten insb. nicht mit, dass die im Hintergrund stehende Kursmaßnahme vier Stunden pro Tag von Montag bis Donnerstag gedauert hätte. Die Beschwerdeführerin hat dann ab 04.11.2023 auch nicht mehr nachgefragt, ob ein Einstieg in die Kursmaßnahme noch möglich wäre.
Am 16.12.2023 meldete sie sich vom AMS-Bezug wegen eines Auslandsaufenthaltes ab.
Die Beschwerdeführerin ist bis 07.04.2025 auch kein anderes Arbeitsverhältnis eingegangen, insbesondere, weil sie sich um die Betreuung XXXX kümmert.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergaben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden und soweit unbedenklichen wie unzweifelhaften Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den Ergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Insbesondere liegen im Akt die Niederschriften vom 19.10.2023, die Unterlagen zur gegenständlichen Zuweisung und der Versicherungs- und Bezugsverlauf ein und waren in ihrem Inhalt unbestritten. U.a. aus dem im Akt einliegenden ZMR-Auszug ergab sich der Wohnort der Beschwerdeführerin.
Unstrittig war weiter die XXXX der Beschwerdeführerin im XXXX ; die Eltern nahmen das Kind auch zur mündlichen Beschwerdeverhandlung mit. Die Feststellungen zur Kinderbetreuung folgten den niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vom 19.10.2023 und den schriftlichen Angaben ihres Ehemannes vom 21.10.2023, welche sie auch in der Folge nicht änderten.
Die Feststellungen zur XXXX und der radiologischen Untersuchung ergaben sich aus der Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin vom 10.04.2025. Vor diesem Hintergrund waren die Angaben der Beschwerdeführerin plausibel, dass ihr von ärztlicher Seite mitgeteilt worden sei, dass Rückenschmerzen nach der Geburt entstehen können und mit der Zeit wieder vergehen sowie dass ihr XXXX verschrieben worden sei, aber keine Physiotherapie oder Ähnliches verordnet worden sei (s. Niederschrift S. 7 f). Soweit die Beschwerdeführerin anführte, dass sie wegen Stillens nur Medikamente gegen Schmerzen nehmen durfte, ist einerseits festzuhalten, dass es auch andere stillfreundliche Medikamente gibt und andererseits Physiotherapien, Übungen, etc. auch während der Stillzeit durchgeführt werden können. Die Beschwerdeführerin führte an, sie habe zu der Zeit zweimal den Arzt aufgesucht. Sie habe immer gewartet, dass es vorbeigehen würde. Ihr sei mitgeteilt worden, dass die Schmerzen mit der Zeit weggehen würden, deshalb habe sie immer gewartet (s. Niederschrift S. 13). Auch dies sprach nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht unbedingt für starke Schmerzen, welche im Allgemeinen einen höheren Leidensdruck auslösen.
Dass der Beschwerdeführerin eine 20-stündige Autofahrt in die Türkei mithilfe eines Sitzkissens und Lageveränderungen möglich war, ergab sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung (s. S. 6: „VR: Wie lang dauerte die Autofahrt in die Türkei? BF: Ca. 20 Stunden. Ich habe mir ein Kissen von der Apotheke besorgt, damit ich bequemer sitzen kann. Ich hatte dieses mit und hatte das Kissen im Auto, so sind wir weitergefahren. Das ist ein halbrundes Kissen und man sitzt drauf.“). Soweit sie in der Folge aber u.a. anführte, sich etwa nach der Grenze auch auf der Rückbank hingelegt zu haben, erschienen ihre Angaben gesteigert und auch überzogen (s. dazu noch im Folgenden). Geringfügige Lageänderung waren natürlich möglich.
Die Zuweisung der Maßnahme, der Beginn und das Ende der Maßnahme sowie der Inhalt ergaben sich aus der Einladung zur Maßnahme vom 19.10.2023 und der mit der Beschwerdeführerin am 19.10.2023 aufgenommenen Niederschrift sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung (s. S. 11). Dass die Beschwerdeführerin über ihre Defizite aufgeklärt, über die Maßnahme informiert und über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG belehrt wurde, ergab sich aus der Niederschrift vom 19.10.2023 und wurde im gesamten Verfahren auch substantiiert nicht bestritten (siehe auch Niederschrift S. 5).
Die Umstände, dass die Beschwerdeführerin am 23.10.2023 nicht zur Maßnahme erschien und in der Folge auch nicht an dieser teilnahm sowie dass sie bzw. ihr Ehemann dem AMS und dem Kursinstitut telefonisch mitteilte, dass sie krank sei, waren ebenso unstrittig. Sie führte dazu im Wesentlichen gleichbleibend Rückenschmerzen an, an welchen sie seit der Geburt XXXX immer wieder in unterschiedlicher Stärke leide.
Weiters ergab sich aus ihren Angaben aber, dass sie weder wusste, wie lange der Kurs insgesamt, noch wie viele Stunden am Tag er gedauert hat (s. Niederschrift S. 8). Auch Nachfragen zu Pausen oder Möglichkeiten, ihre Position bzw. Haltung zu verändern und beispielsweise zwischendurch aufzustehen, erfolgten offensichtlich nicht (s. S. 9). Ihre ausweichenden Antworten ließen auch erkennen, dass sie dies – schon in Folge ihrer Unkenntnis – nicht mit den Ärzten, bei jenen sie vorstellig war, besprach (s. S. 8: „VR: Wie lange hätte der Kurs gedauert? Wie viele Stunden pro Tag hätten Sie sitzen müssen? BF: Das weiß ich nicht, wie lange der Kurs gedauert hätte. VR: Was haben Sie denn den jeweiligen Ärzten gesagt, wie lange Sie sitzen hätten müssen? BF: Es wurde gesagt, dass es mit der Zeit vergehen wird. VR: Was wurde denn im Hinblick auf die Krankmeldung und den Kurs mit den Ärzten genau besprochen? VR erörtert die Frage näher. BF: Ich habe dem Arzt gesagt, dass ich nicht richtig sitzen kann. Der hat mir hinsichtlich der Stunden nichts gesagt. VR [zu BehV]: Wie lange hätte der Kurs gedauert? BehV: Von Mo-Do, 4 Stunden pro Tag. VR [zu BF]: Was hätte dagegen gesprochen, dass Sie sich auf lhr Sitzkissen gesetzt hätten, wie bei der 2O-stündigen Autofahrt in die Türkei? BF: Während wir in die Türkei gefahren sind, bin ich auf der Rücksitzbank gesessen bzw. habe ich mich niedergelegt; ich bin nicht 20 Stunden ununterbrochen gesessen. …“).
Dass ihre E-Card am 23.10.2023 nicht funktioniert hat und deswegen keine Krankmeldung erfolgte, ergab sich aus den letztlich plausiblen Schilderungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit der Anfragenbeantwortung und der telefonischen Auskunft der ÖGK, welche auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung erörtert wurden. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin ergab sich aber auch, dass sie am 23.10.2023 zwar in der Ordination ihres Hausarztes erschien, sie aber nicht bei einem Arzt vorstellig wurde (s. S. 10, 17) und wurde dies auch sonst nicht substantiiert vorgebracht (s. auch Stellungnahme vom 26.04.2024).
Weiters war unstrittig, dass eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung dann am 30.10.2023 durch einen anderen Arzt, XXXX , erfolgte; die Beschwerdeführerin brachte dazu plausibel und lebensnah vor, dass ihr Hausarzt auf Urlaub gewesen sei und sie deswegen zu einem anderen ordinierenden Arzt gegangen sei. Die Krankmeldung erfolgte allerdings erst mit 30.10.2023 (ab diesem Tag) und nicht rückwirkend. Weiters ist es vor dem Hintergrund der zweiten Arbeitsunfähigkeitsmeldung plausibel, dass die Beschwerdeführerin dann am 06.11.2023 nochmals XXXX aufsuchte, zumal durch XXXX nur eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung ab 30.10.2023 erfolgte. Die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldungen vom 30.10.2023 über den Zeitraum von 30.10.2023 bis 03.11.2023 und vom 06.11.2023 über den Zeitraum 23.10.2023, letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit: 30.10.2023, liegen im Akt ein.
Dass die Beschwerdeführerin ab 04.11.2023 nicht nachfragte, ob ein Einstieg in die Maßnahme noch möglich wäre, ergab sich insbesondere aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung (s. S. 9).
Hinsichtlich der gegenständlich vorgebrachten Rückenschmerzen – konkret zum Kursbeginn am 23.10.2023 – wäre auch ein medizinischer Sachverständiger – ebenso wie der erkennende Senat – letztlich auf die Angaben der Beschwerdeführerin angewiesen, zumal auch die radiologische Untersuchung im Juli 2023 keine Auffälligkeiten ergab. Deswegen erfolgte im konkreten Fall auch keine Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens. Die Beschwerdeführerin konnte diese Schmerzen im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft schildern und war deutlich zu erkennen, dass für sie im Vordergrund stand, nicht an der konkreten Maßnahme teilnehmen zu müssen. Detaillierte, lebensnahe, authentische Schilderungen zu den Schmerzen zu diesem Zeitpunkt erfolgten nicht, sondern zog sich die Beschwerdeführerin allgemein, pauschal und oberflächlich auf starke Schmerzen zurück. Für den erkennenden Senat ergab sich der starke Eindruck, dass die Beschwerdeführerin erneute Rückenbeschwerden zu Beginn der Kursmaßnahme vorschützte, um die Teilnahme zu verhindern.
Insbesondere folgende Umstände sprachen gegen das tatsächliche Vorliegen der behaupteten starken Beschwerden zu Kursbeginn und in den folgenden Tagen: Im Rahmen der Befragung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar und überzeugend darlegen, weshalb ihr eine 20-stündige Autofahrt mit Sitzkissen und durch Lageänderungen möglich war, dann eine Teilnahme am Kurs aber nicht möglich gewesen wäre. Ihre Angaben, sie hätte sich auch auf die Sitzbank gelegt, erschienen wie die weiteren Angaben zum Auto gesteigert, ausweichend und überzeugten auch nach dem persönlichen Eindruck des erkennenden Senates nicht. Sie zog sich dann über Nachfrage in unglaubhafter Weise darauf zurück, dass ihr aufgrund der starken Schmerzen, der Kurs nichts gebracht hätte bzw. sie nicht richtig hätte lernen können. Deswegen habe sie auch gar nicht abklärt, ob es etwa möglich gewesen wäre, Pausen zu machen oder die Position zu verändern, Aufzustehen etc. Selbst am Tag der ersten Krankschreibung, dem 30.10.2023, suchte sie aber das AMS auf. Dazu führte sie unter anderem an, sich abwechselnd hingesetzt zu haben und aufgestanden zu sein. Sie könne problemlos gehen, nur nicht lange sitzen bleiben (s. S. BehV: „Wieso war die persönliche Vorsprache beim AMS am 30.10.2023 möglich, aber ein Kurseinstieg nicht? BF: Während der Besprechung beim AMS habe ich mich zwischenzeitlich hingesetzt und bin dann wieder aufgestanden, so ist die Besprechung verlaufen. lch kann problemlos gehen, aber ich kann nicht lange sitzen bleiben.“). Die folgenden Angaben, sie hätte sich für den Kurs nicht ausreichend konzentrieren können, erschienen wiederum gesteigert. Insgesamt schilderte die Beschwerdeführerin die Rückenschmerzen eben auch knapp, oberflächlich, detailarm und schien es sich nicht um erlebnisbasierte Schilderungen den Kursbeginn betreffend zu handeln. Die Beschwerdeführerin informierte sich auch nicht darüber, dass der Kurs vier Stunden täglich von Montag bis Donnerstag bis 07.12.2023 gedauert hätte und auch nicht darüber, ob sie etwa im hinteren Teil des Raumes aufstehen hätte können oder sonst ihre Position verändern; sie machte auch keine Angaben zu stillfreundlichen Therapien zu der Zeit, um ihre Schmerzen zu lindern (Physiotherapie/Übungen, Wärme- oder Kältetheraphie, etc.). Insgesamt war klar zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin ganz vorrangig nicht an dieser Kursmaßnahme teilnehmen wollte und deswegen starke Rückenschmerzen vorschützte. Daran vermochten auch die Angaben des Ehemannes, etwa, dass sie in der Vergangenheit Deutschkurse besucht habe, nichts zu ändern.
Es wurden auch keine weiteren medizinischen Unterlagen, wie z.B. bildgebende Diagnostik (Röntgen, MRT) oder fachärztliche Befunde vorgelegt, die das Vorliegen einer akuten, behandlungsbedürftigen Rückenproblematik im gegenständlichen Zeitraum bestätigen könnten.
Am 30.10.2023 erfolgte keine rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsmeldung. Die dann am 06.11.2023 rückwirkend ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsmeldung reichte aus den dargelegten Gründen gegenständlich nicht aus, um ernsthafte, starke körperliche Beschwerden mit maßnahmenrelevanter Einschränkung zum Maßnahmenbeginn zu belegen.
Zusammenfassend wurde zwar eine zwei Wochen im Nachhinein ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorgelegt. Diese genügte im konkreten Fall – insbesondere im Hinblick auf die unmittelbaren Angaben der Beschwerdeführerin – jedoch nicht, um tatsächliche starke körperliche Beschwerden mit für die Maßnahme relevanten Einschränkungen zu belegen und ging der erkennende Senat nicht davon aus, dass solche zu Beginn der Maßnahme vorlagen.
Ferner meldete sich die Beschwerdeführerin auch in der Folge wegen (erneutem) Auslandaufenthalt vom Bezug ab und beantragte keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mehr. Ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung folgend, arbeitete sie auch zu der Zeit nicht, insbesondere, weil sie sich um XXXX kümmerte. Den Sozialversicherungsdaten war auch keine Beschäftigungsaufnahme zu entnehmen.
Die erneute Abmeldung vom AMS-Bezug wegen Auslandsaufenthaltes ergab sich bereits aus den Akteninhalten (s. Beschwerdevorentscheidung S. 5 und auch Niederschrift S. 6). Dass sie bis zum 07.04.2025 keine Beschäftigung aufnahm, ergab sich eben aus den vorliegenden Sozialversicherungsdaten und den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, ein XXXX Kind zu haben und deshalb nicht zu arbeiten (s. S. 5 f).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung:
3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
„Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) – (7) […]
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) […]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
[…]“
3.3. Unter einer Nach(Um)schulung ist eine Maßnahme zu verstehen, die entweder der Umstellung auf eine andere berufliche Tätigkeit (um mit dieser Tätigkeit ein weiteres Verweisungsfeld für die Arbeitslosen herzustellen) oder der Auffrischung von Kenntnissen im erlernten (allenfalls auch im früher ausgeübten) Beruf dient. Wiedereingliederungsmaßnahmen sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik, die – wenngleich nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach- oder Umschulung – der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten der Arbeitslosen dienen; sie sollen den Arbeitslosen die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern (Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 9 AlVG Rz 8).
Auch bei einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulungsmaßnahme muss auf deren Zumutbarkeit abgestellt werden. Die einzelnen Zumutbarkeitskriterien, wie sie für Beschäftigungsverhältnisse gesetzlich festgelegt sind, können aber nicht ohne weiteres auf Wiedereingliederungs- und Schulungsmaßnahmen übertragen werden: So hat der VwGH judiziert, dass die Regeln über die Zumutbarkeit von Wegzeiten gem. § 9 Abs. 2 nur für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung gelten, sodass bei Schulungs- und Umschulungs- sowie Wiedereingliederungsmaßnahmen die Zumutbarkeit der Wegzeit unter Rückgriff auf allgemeine Gesichtspunkte beurteilt werden muss. Überlange Wegzeiten zum Kursort können jedoch einen wichtigen Grund darstellen, der die arbeitslose Person nach § 10 Abs. 1 Z 3 zur Verweigerung der Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt berechtigt (Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 9 AlVG Rz 9 mit Verweis auf VwGH 12.09.2012, 2012/08/0185).
Ein spezifisches Kriterium für die Zumutbarkeit von Maßnahmen besteht darin, dass sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfolgversprechend erscheinen müssen. Es steht damit nicht im Belieben des AMS, (zumal Langzeit-)Arbeitslosen entweder eine freie Stelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung bzw. einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen; eine solche Maßnahme setzt vielmehr voraus, dass die Kenntnisse der Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Mit anderen Worten besteht hier ein Vorrang der Vermittlung zur Beschäftigung und sind Defizite der Vermittlungsfähigkeit sowie eine Erfolgsprognose, dass diese durch die entsprechende Maßnahme verbessert würde, Voraussetzung für den – unter der Androhung einer Sanktion iSd § 10 stehenden – Auftrag zur Teilnahme an einer Maßnahme nach dem zweiten bzw. dritten Tatbestand des § 9 Abs. 1.
Dass bisherige Vermittlungsversuche und Bewerbungsbemühungen ergebnislos geblieben sind, ist für sich allein nicht ausreichend, um die Zuweisung zu einer Maßnahme zu begründen. Eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt ist zwar den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten einer potentiellen Mitarbeiterin idR nicht förderlich, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen entscheidenden Bewerbungsnachteil bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann.
Allgemeine Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt in bestimmten Berufsfeldern können grundsätzlich keine Wiedereingliederungsmaßnahmen rechtfertigen, weil es sich um von der Person der jeweiligen Arbeitslosen unabhängige Umstände handelt, die durch eine Maßnahmenteilnahme kaum verbessert werden können. Anderes kann in einer solchen Situation für (Um-)Schulungsmaßnahmen gelten. Hier ist allerdings zu beachten, dass dann, wenn kein Berufsschutz mehr besteht, auch im Hinblick auf wenig qualifizierte Beschäftigungen Defizite bestehen müssten, um die Zuweisung zu einer Maßnahme zu rechtfertigen; umgekehrt besteht freilich, solange die Vermittlung auf einen sei es auch niedrig qualifizierten Arbeitsplatz möglich ist, kein Anspruch auf Nach- oder Umschulung (Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 9 AlVG Rz 10 – 12).
Die Zulässigkeit einer Zuweisung zu einer Maßnahme zu einer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt setzt voraus, dass das Arbeitsmarktservice davor seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dem Arbeitslosen die Gründe, aus denen das Arbeitsmarktservice eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet, zu eröffnen, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und den Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, zu belehren. Von einer ungerechtfertigten Weigerung des Arbeitslosen, an Maßnahmen zur Schulung, Umschulung oder Wiedereingliederung teilzunehmen, kann nur dann gesprochen werden, wenn sich die Zuweisung auf eine zulässige Maßnahme bezieht und die Weigerung in objektiver Kenntnis des Inhaltes, der Zumutbarkeit und der Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (vgl. VwGH 24.11.2010, 2008/08/0230, mwN).
3.4. Der Beschwerdeführerin wurde am 19.10.2023 die Maßnahme „ XXXX wirksam zugewiesen und darüber wurde eine Niederschrift aufgenommen. Sie wurde nachvollziehbar über ihre Defizite, die Maßnahme selbst und die Gründe der Zuweisung der Maßnahme informiert sowie über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG belehrt.
Es bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin die wirksam zugewiesene Maßnahme nicht zumutbar war und solche wurden auch seitens der Beschwerdeführerin nicht substantiiert vorgebracht. Die Beschwerdeführerin erklärte am 19.10.2023 niederschriftlich, dass die Kinderbetreuung durch ihren Ehemann erfolgt, der zu dem Zeitpunkt weder beschäftigt noch beim AMS angemeldet war, und änderte sie diese Angaben auch im weiteren Verfahrensverlauf nicht. Der Ehemann führte am 21.10.2023 schriftlich eine weitere Betreuungsperson an.
Inhalt und Ziele der Maßnahme entsprachen den bei der Beschwerdeführerin bestehenden Defiziten. Es wurden auch keine substantiierten Einwände in Hinblick auf die festgestellten Defizite, die Erforderlichkeit oder die Erfolgsprognose der Maßnahme selbst sowie die Information und Belehrung der Beschwerdeführerin erstattet. Soweit der Ehemann in der Beschwerdeverhandlung anführte, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit Deutschkurse bzw. Prüfungen absolviert hat, ist der belangten Behörde gegenständlich dennoch nicht entgegenzutreten. Dies insbesondere zumal die Kursinhalte über den bloßen Spracherwerb hinausgingen, die konkrete Bewerbungssituation im Fokus stand und auch eine Übung sinnvoll war (s. auch Beschwerdevorentscheidung S. 3 f).
Um in Bezug auf eine bestimmte Maßnahme von der Vereitelung ihres Erfolges sprechen zu können, ist Voraussetzung, dass der Arbeitslose weiß, an welchen Defiziten er leidet, und die Ziele kennt, die mit der Maßnahme erreicht werden sollen (vgl. VwGH 15.03.2005, 2004/08/0210; 21.12.2005, 2004/08/0244).
Der Gesetzgeber hat durch die Zumutbarkeitsregelung im § 9 Abs. 8 AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht aufgrund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen.
Wie festgestellt, teilte das AMS der Beschwerdeführerin im Rahmen der Niederschrift vom 19.10.2023 mit, dass bei ihr Vermittlungshindernisse bestehen; zur Überwindung der Hindernisse bei der Vermittlung wurde ihr die gegenständliche – zur Behebung der Defizite geeignete – Maßnahme zugewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG belehrt.
3.5. Zu sanktionierbaren Handlungen der Beschwerdeführerin:
Wurde eine arbeitslose Person zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite einer erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahme zugeteilt, dann hat sie die Verpflichtung alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach § 10 Abs. 1 AlVG verhängt werden kann (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241).
Zum „Vereiteln“ des Erfolges der Maßnahme im Sinne des § 10 AlVG ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach als Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung nur ein für deren Nichtzustandekommen ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes oder sie zumindest in Kauf nehmendes, somit vorsätzliches Verhalten gilt (vgl. VwGH 03.07.2002, 2002/08/0036). Weitere Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolges einer (Um-)Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist somit ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes (vgl. VwGH 23.01.2015, Ra 2014/08/0051). Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern (vgl. VwGH 15.03.2005, 2004/08/0047), wie etwa auch ein solches, das mit Grund zum Ausschluss von der Maßnahme führt, und zwar insbesondere entweder weil der didaktische Erfolg in Ansehung des Arbeitslosen verfehlt würde oder weil das Verhalten den Erfolg der übrigen Teilnehmer zu gefährden geeignet ist (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241). Verspätungen beim Kursbesuch und unentschuldigtes Fernbleiben können bei Erreichen einer gewissen Häufigkeit und Intensität durchaus als Verweigerung der Teilnahme an der Maßnahme und damit als Vereitelung der Wiedereingliederungsmaßnahme in den Arbeitsmarkt gewertet werden (vgl. VwGH 16.03.2011, 2007/08/0042).
Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „wichtiger Grund“ in § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch – aber nicht ausschließlich – die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien, vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung, soweit sie der Sache nach in Betracht kommen – zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH 18.10.2000, 98/08/0304; VwGH 21.04.2004, 2001/08/0224).
Die Beschwerdeführerin nahm an der ihr zugewiesenen Maßnahme ab 23.10.2023 nicht teil. Für das Fernbleiben lag kein wichtiger Grund vor. Die Beschwerdeführerin begründete die unterbliebene Teilnahme damit, dass sie am Tag des Beginns der Maßnahme am 23.10.2023 krank gewesen sei. Die Krankheit meldete sie dem AMS am 23.10.2023 und legte Arbeitsunfähigkeitsmeldungen vom 30.10.2023 und vom 06.11.2023 vor, aus denen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin zuerst von 30.10.2023 bis 03.11.2023 und dann von 23.10.2023, letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit: 30.10.2023, arbeitsunfähig gemeldet wurde. Aus nachfolgenden Gründen war es ihr damit aber nicht möglich, die Rechtswidrigkeit des Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung aufzuzeigen:
Die Beschwerdeführerin stützte ihre Nichtteilnahme auf Rückenschmerzen seit der Geburt XXXX in unterschiedlicher Stärke. Eine radiologische Untersuchung im Juli 2023 zeigte keine Auffälligkeiten. Eine 20-stündige Autofahrt in die Türkei war ihr dann im Herbst 2023 vor dem Kursbeginn unter Verwendung eines Sitzkissens und durch Lageänderungen möglich. Sie beantragte nach ihrer Rückkehr am 04.10.2023 dann Arbeitslosengeld und wurde ihr am 19.10.2023 im Zuge der Aufnahme einer Niederschrift vom AMS die Kursmaßnahme zugewiesen. Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass gerade zu Kursbeginn am 23.10.2023 die Rückenschmerzen dann wieder derart stark waren, dass ihr eine Kursteilnahme nicht ebenso wie die Türkeireise – allenfalls unter Setzung zumutbarer Maßnahmen, wie der Verwendung eines Sitzkissens, Einhaltung von Pausen, Lageänderungen (Aufstehen), usw. – möglich gewesen wäre. Vielmehr zielte ihr Verhalten klar erkennbar auf eine aktive Verhinderung des Kursantrittes ab. Sie setzte daher auch keine Schritte, um näher abzuklären, ob ihr eine Kursteilnahme nicht doch möglich wäre, etwa indem sie sich über die tägliche Dauer oder die Möglichkeit zumutbarer Maßnahmen erkundigte.
Am 23.10.2023, dem Tag des Kursbeginns, erfolgte keine ärztliche Untersuchung. Wie dargelegt, konnte sie auch unter Berücksichtigung der Angaben ihres Ehemannes nicht glaubhaft machen, dass gerade an jenem Tag und in den folgenden Tagen tatsächlich starke Rückenschmerzen einen triftigen Grund für die Nichtteilnahme darstellten. Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsmeldung wurde dann erst am 30.10.2023, ab 30.10.2023 durch einen Vertretungsarzt ausgestellt. Erst am 06.11.2023 wurde die Arbeitsunfähigkeitsmeldung rückwirkend ab 23.10.2023 erstattet. Die Beschwerdeführerin erörterte im Rahmen dieser mit den Ärzten nicht, dass sie die Krankmeldung aufgrund einer täglich vier Stunden dauernden Maßnahme benötigte. Gegenständlich wurde die Arbeitsunfähigkeit in diesem Sinne widerlegt.
Durch die unmittelbare Beweisaufnahme im Zuge der Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes als Zeugen konnten die Feststellungen bereits getroffen werden.
Weitere aktive Schritte zum Maßnahmeneintritt setzte die Beschwerdeführerin dann nicht. Die Beschwerdeführerin erschien zwar am 06.11.2023 wieder bei ihrem Hausarzt, um eine rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsmeldung zu erwirken. Sie nahm aber auch dann keinen Kontakt mehr mit dem AMS oder dem Kursinstitut auf, um abzuklären, ob ihr eine Teilnahme noch möglich wäre. Mag auch am 30.10.2023 im Zuge ihrer persönlichen Vorsprache beim AMS besprochen worden sein, dass ein Eintritt später nicht mehr möglich sein könnte, endete die Krankmeldung aber bereits mit Ablauf des 03.11.2023 und dauerte der Kurs noch bis 07.12.2023 an.
Insgesamt verhinderte die Beschwerdeführerin den Kursantritt aktiv und manifestierte sich in ihren Handlungen ein (zumindest bedingter) Vorsatz, zumal es der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass ihr Nichterscheinen zur Maßnahme den Erfolg der Maßnahme vereitelt. Ihre Handlungen waren auch kausal und es lag kein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vor.
3.5. Zur Rechtsfolge der Vereitelung:
Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Im Bescheid vom 13.12.2023 wurde ein Anspruchsverlust für 42 Tage ausgesprochen. Nach der zitierten Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von 42 Tagen ab 23.10.2023 (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AlVG um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Richtigerweise führte das AMS in seinem Ursprungsbescheid daher aus, dass die Beschwerdeführerin von 26.10.2023 bis 03.11.2023 Krankengeld bezog und sich daher der Zeitraum des Anspruchsverlustes bis zum 12.12.2023 verlängerte.
3.6. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht:
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. zB VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwH).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. ebenfalls zB VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwH).
Es haben sich im Verfahren keine besonderen Gründe ergeben, aus denen der Beschwerdeführerin ihr Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Eine Beschäftigung hat die Beschwerdeführerin – wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert – nicht aufgenommen und auch sonst lagen keine Nachsichtsgründe vor.
3.7. Ergebnis
Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
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