W209 2309248-2/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Gabriele STRAßEGGER und den fachkundigen Laienrichter Peter STATTMANN als Beisitzende über die Beschwerde der XXXX vertreten durch Dr. Thomas MAJOROS, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche I vom 13.12.2024 betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für 42 ab 29.10.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 05.02.2025, WF XXXX und am 16.09.2025 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 13.12.2024 sprach das Arbeitsmarkservice Wien Jugendliche I (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 „Bezugstage (Leistungstage)“ ab 29.10.2024 verloren habe. Das angeführte Ausmaß verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume des Krankengeldbezugs. Begründend wurde ausgeführt, das AMS habe am 29.10.2024 Kenntnis darüber erlangt, dass die Beschwerdeführerin die Teilnahme an einer zugewiesenen Kursmaßnahme ohne triftigen Grund vereitelt habe. Die Ausschlussfrist verlängere sich um elf Tage des Krankengeldbezugs. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, worin sie im Wesentlichen vorbrachte, dass sie sehr wohl an der Maßnahme teilnehmen habe wollen, ihr dies aber aufgrund der Erwähnung einer überlegten Aufnahme eines Studiums verwehrt worden sei.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.02.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführerin die Maßnahme am 28.10.2024 besucht, ihre Teilnahme jedoch schriftlich abgelehnt habe. Dies sei in einem seitens des Kursinstituts übermittelten, von der Beschwerdeführerin unterfertigten Formular belegt.
4. Aufgrund des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrags der Beschwerdeführerin, worin diese im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen bekräftigte, legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.09.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin, deren Rechtsvertretung, sowie einer Vertreterin der belangten Behörde durch, im Zuge derer die Beschwerdeführerin sowie eine Zeugin eingehen zum Sachverhalt befragt wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin bezieht seit 19.10.2023 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe.
Im Rahmen eines persönlichen Termins bei der belangten Behörde am 21.10.2024 wurde der Beschwerdeführerin die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme „#Futurefactory (jugend am werk)“ mit Beginn am 28.10.2024 („Infotag“) und Kursbeginn laut Kursinstitut aufgetragen.
In der aus diesem Anlass angefertigten Niederschrift wurde zur Begründung der Zuweisung festgehalten, dass bisherige Vermittlungsversuche des AMS sowie eigene Bemühungen der Beschwerdeführerin bisher ergebnislos geblieben seien und für eine nachhaltige Integration am Arbeitsmarkt eine genaue berufliche Orientierung notwendig sei. Da die Beschwerdeführerin bis dato keine bzw. unzureichende Vorstellungen hinsichtlich ihrer beruflichen Zukunft habe, solle ihr die Maßnahme beim Treffen einer Berufswahl helfen.
Die Beschwerdeführerin erschien am 28.10.2024 vereinbarungsgemäß zum Informationstag. Nach einer Vorstellung des organisatorischen Rahmens sowie der Kursinhalte wurde bei den Teilnehmenden nachgefragt, wer an der Kursmaßnahme nicht teilnehmen könne. Die Beschwerdeführerin meldete sich daraufhin und gab an, die Aufnahme einer weiteren Ausbildung in Erwägung zu ziehen, aber noch keine endgültige Entscheidung getroffen zu haben. Daraufhin füllte die Verantwortliche des Kursträgers mit der Beschwerdeführerin das Formular „Ablehnung der Kursanmeldung oder frühzeitiger Kursabbruch“ aus, wobei als Begründung „Unvereinbarkeit mit Lehrveranstaltungen einer Bildungseinrichtung“ angekreuzt wurde. Dieses Formular wurde von der Beschwerdeführerin unterschrieben und vom Kursinstitut an das AMS weitergeleitet.
Die Verantwortliche des Kursträgers riet der Beschwerdeführerin wie üblich, Rücksprache mit dem AMS zu halten, da auch ein Kurseinstieg zu einem späteren Zeitpunkt möglich sei.
Die Beschwerdeführerin hätte im konkreten Fall binnen dreier Tage noch in denselben Kurs zurückkehren können. Andernfalls hätte es alle zwei Wochen erneut die Möglichkeit des Kurseinstiegs gegeben.
Die Beschwerdeführerin wäre grundsätzlich zur Teilnahme am Kurs bereit gewesen. Sie zielte mit ihrem Verhalten weder darauf ab, noch nahm sie bewusst in Kauf, ihren Eintritt in die Maßnahme zu verhindern.
Im Zeitraum 11.11.2024 bis 15.11.2024 war die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig gemeldet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Leistungsbezug der Beschwerdeführerin, zur Zuweisung zur Wiedereingliederungsmaßnahme „#Futurefactory (jugend am werk)“ sowie der diesbezüglich angefertigten Niederschrift und der Teilnahme der Beschwerdeführerin am „Infotag“ am 28.10.2025 ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt.
Gegenständlich strittig waren die Umstände, die letztlich zur Nichtteilnahme am Kurs führten, sowie die Bereitschaft der Beschwerdeführerin zur Absolvierung eines solchen.
Die belangte Behörde stützte sich maßgeblich auf das im Akt einliegende Formular „Ablehnung der Kursanmeldung oder frühzeitiger Kursabbruch“, das vom Kursinstitut übermittelt worden war, sowie die telefonisch eingeholte Stellungnahme der Projektleitung vom 05.11.2024. Dieser zufolge sei das Formular gemeinsam ausgefüllt worden, nachdem die Beschwerdeführerin angegeben habe, aufgrund eines demnächst beginnenden Studiums nicht die ganze Zeit am Projekt teilnehmen zu können. Ergänzend wurde in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin auch die Chance auf einen Kurseinstieg am 11.11.2024 nicht genutzt habe, da sie sich krank gemeldet habe, nachdem ihr mitgeteilt worden sei, dass eine Verschiebung auf den 18.11.2024 nicht möglich wäre.
Die Beschwerdeführerin selbst bestritt im Verfahren nicht, dass sie bei der Veranstaltung bekannt gegeben habe, ein Studium in Erwägung zu ziehen. Jedoch widersprach sie der Darstellung der belangten Behörde insofern, als sie ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Absolvierung der Maßnahme vorbrachte.
Infolgedessen führte das Bundesverwaltungsgericht am 16.09.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer sowohl die Beschwerdeführerin als auch die am „Infotag“ anwesende Projektleiterin als Zeugin zum Sachverhalt befragt wurden.
In Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin bestätigte die Zeugin, dass im Rahmen des „Infotags“ abgeklärt werde, ob jemand unter den Anwesenden nicht an der Kursmaßnahme teilnehmen könne, und die Beschwerdeführerin sich gemeldet habe.
In der Verhandlung gab die Beschwerdeführerin zum weiteren Verlauf an, sie sei nach dem Ausfüllen des Formulars an das AMS verwiesen und ihr mitgeteilt worden, dass sie an der Veranstaltung nicht weiter teilnehmen müsse. Dies steht insofern im Einklang mit den Angaben der Zeugin, als diese ausführte, dass nach dem Ausfüllen des Formulars auf die Notwendigkeit der Rücksprache mit dem AMS verwiesen werde, „weil sie (die Teilnehmer:innen) ja noch zu einem späteren Zeitpunkt in den Kurs einsteigen können (wenn sie es sich anders überlegen oder die Rahmenbedingungen mit dem AMS abklären wollen)“. Dass anstelle einer (mitunter langwierigen) Abklärung, ob andere Termine in Frage kämen, auf das AMS verwiesen wurde, erscheint in Zusammenschau mit den Angaben der Zeugin in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 19.05.2025, wonach das Gespräch mit der Leitung nur wenige Minuten lang gedauert habe, durchaus nachvollziehbar.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Möglichkeit eines späteren Kurseinstiegs befragt, erläuterte die Zeugin ausführlich, dass die Teilnahme noch am selben Kurs binnen dreier Tage oder allenfalls an einem späteren Durchgang alle zwei Wochen bis zum Jahresende offen gestanden wäre. Entsprechend ergibt sich auch aus dem Inhalt des Verwaltungsakts, dass nachträglich – im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung einer Sanktion gemäß § 10 AlVG – auch die Möglichkeit des Kurseinstiegs am 11.11.2024 bestanden hätte.
Die Beschwerdeführerin gab sowohl vor der belangten Behörde als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren konsistent an, sie habe trotz der geäußerten Überlegungen, ein Studium zu beginnen, an der Maßnahme teilnehmen wollen. Entsprechend geht aus dem Verwaltungsakt auch hervor, dass die Beschwerdeführerin sich im Zuge der Aufnahme der Niederschrift am 07.11.2024 bereiterklärt hatte, zum nächstfolgenden Termin am 11.11.2024 einzusteigen, und den Kursträger zu diesem Zweck noch am selben Tag kontaktierte.
Dass die Beschwerdeführerin letztlich nicht an der Maßnahme teilgenommen hat, scheint für das erkennende Gericht nicht einer Weigerung derselben geschuldet, sondern vielmehr an Unstimmigkeiten im Beratungsverhältnis zu liegen. So ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin betreffend ihren Kurseinstieg von ihrem AMS-Berater an den Kursträger und von diesem wiederum an das AMS verwiesen wurde.
Auf die Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 07.11.2024 hin, dass sie am 11.11.2024 aufgrund eines wichtigen Termins betreffend ihre alte Wohnung an der Teilnahme verhindert sei, erwiderte ihr AMS-Betreuer lediglich, dass eine Rücksichtnahme auf private Gründe nicht möglich sei.
In Anbetracht der Angaben der Projektleiterin des Kursträgers als Zeugin in der mündlichen Verhandlung ist nicht nachvollziehbar, warum die Maßnahme in der Folge gänzlich unterblieb. Im Sinne der Angaben der Zeugin zu den Einstiegsmöglichkeiten wäre eine Zubuchung zu einem zeitnahen Folgetermin der Maßnahme ohne Weiteres möglich gewesen. Darüber hinaus hätte diese – selbst unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin angegebenen Termins am 11.11.2025 – noch binnen dreier Tage in den begonnenen Durchgang einsteigen können, sohin am 12.11.2025, oder eben – angesichts der späteren Arbeitsunfähigkeit – zwei Wochen später.
Die Beschwerdeführerin brachte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend vor, dass sie mit ihrem Betreuer Probleme gehabt habe. Die im Akt einliegende Kommunikation – insbesondere die Mitteilung an die Beschwerdeführerin vom 08.11.2024 – lässt durchaus die Absicht des AMS-Betreuers erkennen, sich über die Verhängung der Sperre hinaus nicht näher mit der Beschwerdeführerin zu befassen.
Aufgrund der Beweisergebnisse aus der mündlichen Verhandlung steht für den erkennenden Senat fest, dass das eigentliche Ziel, die Teilnahme der Beschwerdeführerin an der Maßnahme, jedenfalls vonseiten des Kursträgers aus ohne Weiteres mit einem zeitnahen Kurseinstieg – jedenfalls binnen eines Monats – zu erreichen gewesen wäre, und die Beschwerdeführerin dazu auch bereit gewesen wäre.
Die Feststellungen zur Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin beruhen auf der im Akt einliegenden ärztlichen Bestätigung. Mag es auch auffällig sein, dass der Zeitpunkt mit dem Beginn des Kurses am 11.11.2024 zusammenfällt, haben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für Zweifel an der Bestätigung ergeben. Insbesondere liegt auch keine entsprechende Meldung der ÖGK über eine Nichtanerkennung des Krankenstands vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist (u.a.) arbeitswillig, wer bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Abs. 8 dritter und vierter Satz leg. cit. sieht vor, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG verliert eine arbeitslose Person, die ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Gemäß § 38 AlVG sind die genannten Bestimmungen des Abschnitts 1 auch auf die Notstandshilfe anzuwenden.
Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, die arbeitslos gewordene versicherte Person, die trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihr zumutbare Beschäftigung einzugliedern und so in die Lage zu versetzen, ihren Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern – erforderlichenfalls – auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns der arbeitslosen Person, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (vgl. VwGH 08.09.2000, Zl. 2000/19/0035).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Verhängung einer Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG im Bescheid des AMS – bzw. gegebenenfalls im Erkenntnis des BVwG – darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu einer Maßnahme gegeben waren, dass also eine Problemlage im Sinn des § 9 Abs. 8 AlVG vorlag und – im Sinne einer Prognoseentscheidung – die Maßnahme zur Behebung dieser Problemlage notwendig und nützlich erschien. Bei Fehlen einer derartigen Begründung ist nämlich der VwGH an einer Prüfung des Bescheides bzw. nunmehr des Erkenntnisses auf seine Rechtmäßigkeit gehindert (vgl. VwGH 28.3.2012, 2010/08/0250)
Wurde eine arbeitslose Person einer zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahme zugeteilt, dann hat sie die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach § 10 Abs. 1 AlVG verhängt werden kann. Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern. In diesem Sinn können etwa Verspätungen beim Kursbesuch und unentschuldigtes Fernbleiben bei Erreichen einer gewissen Häufigkeit und Intensität als Verweigerung der Teilnahme an der Maßnahme und damit als Vereitelung der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gewertet werden (VwGH 25.08.2025, Ra 2025/08/0057, mwN).
Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolges einer (Um-)Schulungs- oder Wiedereingliederungs-maßnahme angenommen werden kann, ist ein Verschulden der leistungsbeziehenden Person in Form des Vorsatzes (vgl. VwGH 23.01.2015, Ra 2014/08/0051, mwN).
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Den Feststellungen folgend gab die Beschwerdeführerin am „Infotag“ am 28.10.2024 zwar an, ein Studium in Erwägung zu ziehen, doch stellte sie anschließend klar, zur Teilnahme am Kurs bereit zu sein und hätte auch ohne Weiteres binnen dreier Tage in denselben Durchlauf oder sonst noch bis Jahresende alle zwei Wochen neu einsteigen können. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der konkrete Starttermin innerhalb eines Zeitraums von einem Monat maßgebliche Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Beendigung der Arbeitslosigkeit gehabt hätte.
Damit fehlte den Angaben der Beschwerdeführerin zum beabsichtigten Studium einerseits die Kausalität für das Nichtzustandekommen der Maßnahme und ist andererseits auch nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin dadurch den Erfolg der Maßnahme vereitelt hätte.
Im Gegenteil hat die Beschwerdeführerin vor dem erkennenden Gericht überzeugend dargelegt, dass sie zur Teilnahme an der Maßnahme durchaus bereit gewesen wäre. Dass diese letztendlich unterblieb, kann nicht einem dahingehenden Vorsatz der Beschwerdeführerin zugerechnet werden.
Im Ergebnis erfolgte die Verhängung der Sanktion gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 38 AlVG zu Unrecht und war der angefochtene Bescheid in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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