Seit mit der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 in § 42 AVG als Voraussetzung für die Präklusion das Erfordernis der doppelten Kundmachung einer mündlichen Verhandlung gesetzlich statuiert wurde, ist die persönliche Verständigung aller der Behörde bekannt Gewordenen nicht mehr Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolge gemäß § 42 Abs. 1 AVG (vgl. E 9. November 2011, 2010/06/0131; E 17. November 2004, 2004/04/0169). Dies bedeutet, dass die zu früheren Fassungen des § 107 WRG 1959 und des § 42 AVG ergangene Rechtsprechung (vgl. E 23. Mai 1995, 92/07/0065) überholt ist.