JudikaturBVwG

I422 2302728-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
04. April 2025

Spruch

I422 2302727-1/11EI422 2302722-1/10EI422 2302725-1/10EI422 2302728-1/10EI422 2302729-1/10E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , der XXXX , geb. XXXX , der XXXX , geb. XXXX , des XXXX , geb. XXXX und der XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, jeweils vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2024, zu Zl.en XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX den Beschluss:

A)

Die Verfahren werden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Ein syrischer Staatsangehöriger und seine Ehegattin reisten gemeinsam mit ihren zwei minderjährigen Kindern (im Folgenden Beschwerdeführer) in das Bundesgebiet ein stellten sie für sich und ihre Kinder am 22.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 20.06.2024 wurde das dritte Kind der Beschwerdeführer geboren und wurde für dieses am 25.06.2024 ebenfalls ein Antrag auf internationaler Schutz eingebracht.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).

Gegen Spruchpunkt I. der Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 21.10.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2024 vorgelegt. Für den 10.04.2025 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und der Beschwerdeführer hiezu geladen.

Am 03.04.2025 wurde die Beschwerde gegen die Bescheide durch die Beschwerdeführer zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer haben mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 03.04.2025 ihre Beschwerde gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 25.09.2024 zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Das Schreiben der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen der Beschwerdeführer, die Beschwerden zurückziehen zu wollen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Am 14.10.2024 zog der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner rechtsfreundlichen Vertretung die Beschwerde zurück. Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.09.2024, Ra 2021/22/0200; 24.07.2014, Ro 2014/07/0031; 25.07.2013, 2013/07/0099).

Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen.

Gegenständlich konnte gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung im Einklang mit Art 6 EMRK und Art 47 GRC entfallen. Einerseits lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Andererseits hat die belangte Behörde keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt, sodass von einem (konkludenten) Verzicht auszugehen ist (vgl. mwN VwGH 19.06.2020, Ro 2019/11/0017), und der Beschwerdeführer hat mit der Zurückziehung der Beschwerde auch den darin gestellten Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zurückgezogen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.