Berührt der Fall keine Fragen, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen, oder die es im Einzelfall erforderlich machen, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen, liegen ausgehend davon die Voraussetzungen für die Zulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor.
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