Ra 2025/20/0284 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nicht jede verbale Entgleisung indiziert eine Befangenheit, wenn nicht die dabei manifestierte Wortwahl geeignet ist, begründete Zweifel an der Bereitschaft des Richters oder der Richterin daran zu erwecken, dass die Einwendungen der Partei im gebotenen Umfang ernst genommen werden und ihr Vorbringen auch zu ihren Gunsten geprüft wird (vgl. zur Annahme von Befangenheit auf Grund der Wortwahl, wenn der Verkehr zwischen Gericht und Parteien nicht sachlich geführt wird, VwGH 18.2.2015, Ra 2014/03/0057, mwN, und VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0676).