Ra 2014/03/0056 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Mit Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 23. Oktober 1986, VwSlg 12.275 A/1986, wurde klargestellt und in der Folge in ständiger Rechtsprechung zu den einschlägigen Vorschriften des AVG erkannt, dass die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden ist. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft. Diese - insbesondere zu den §§ 71 und 72 AVG ergangene - Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage übertragen (Hinweis B vom 21. Oktober 2014, Ra 2014/03/0037). Diese Rechtslage ist (sinngemäß) auch bezüglich der vorliegenden Konstellation einschlägig: Würde, nachdem die Revision gegen die Versagung der Wiedereinsetzung seitens des Verwaltungsgerichtes Erfolg hatte, die Wiedereinsetzung bezüglich der versäumten Frist zur Revision gegen den gegenständlich bekämpften Beschluss des Verwaltungsgerichtes bewilligt, träte die diesbezüglich vom Verwaltungsgerichtshof mit seiner vorliegenden Entscheidung getroffene Zurückweisung der Revision ex lege außer Kraft.