Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Dr.in Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , SVNr. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 06.05.2024, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2024, GZ: XXXX , betreffend den Anspruchsverlust von Notstandshilfe im Zeitraum vom 24.04.2024 bis 01.05.2024, wegen Versäumnis eines Kontrollmeldetermins, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 06.05.2024 sprach das Arbeitsmarktservice XXXX (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet) aus, dass Herr XXXX (in weiterer Folge als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) gem. § 49 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in geltender Fassung, im Zeitraum von 24.04.2024 bis 01.05.2024 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend führte es aus, dass der Beschwerdeführer den am 24.04.2024 vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht eingehalten und sich erst wieder am 02.05.2024 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.
2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid am 07.05.2024 Beschwerde und gab an, die ausgesprochene Sperre nicht zu akzeptieren. Am 08.05.2024 ergänzte er seine Beschwerde dahingehend, dass er angab, kein Geld gehabt zu haben, um nach XXXX zu gelangen und den vorgeschriebenen Termin wahrzunehmen.
3. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2024, GZ: XXXX , wies das AMS die Beschwerde des Beschwerdeführers ab.
Begründend führte es im Wesentlichen hierzu aus, dass der erhobene Einwand des Beschwerdeführers nicht als triftiger Grund für das Versäumnis des vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins gewertet hätte werden können. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, sich die Anreise zum Kontrollmeldetermin am 24.04.2024 zu finanzieren, ihm dies aber kurze Zeit später am 02.05.2024 sehr wohl möglich war.
4. Am 13.05.2024 brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag ein.
5. Am 24.05.2024 erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Feststellungen:
Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des AMS vom 18.04.2024 ein Kontrollmeldetermin für den 24.04.2024, um 10:00 Uhr vorgeschrieben. Das Schreiben enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung über die Konsequenzen der Versäumung des Kontrollmeldetermins. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer zugestellt.
Der Beschwerdeführer erschien nicht zum vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin.
Der Beschwerdeführer vermochte keine triftigen Hinderungsgründe vorzubringen, welche ihn an der Wahrnehmung des Kontrollmeldetermins gehindert hätten.
Der Beschwerdeführer sprach erst wieder am 02.05.2024 beim AMS persönlich vor.
III. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt II. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor dem AMS und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid, die Beschwerdevorentscheidung samt Beschwerde und Vorlageantrag – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein.
Anhand der vorliegenden Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Die Feststellungen zu dem übermittelten Einladungsschreiben des AMS samt dessen Inhalt ergeben sich aus den dazu im Akt befindlichen Schriftstück. Nachdem der Beschwerdeführer das AMS am Tag des festgesetzten Kontrollmeldetermins über sein Nichterscheinen informierte, kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer das Einladungsschreiben zugestellt wurde und er Kenntnis über den festgesetzten Kontrollmeldetermin hatte. Darüber hinaus bestritt der Beschwerdeführer den Erhalt des Einladungsschreibens zu keiner Zeit.
Dass der Beschwerdeführer nicht zum festgesetzten Kontrollmeldetermin erschienen ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.
Nachdem der Beschwerdeführer zu keiner Zeit Nachweise über seine finanzielle Lage im Zeitpunkt des Kontrollmeldetermins (beispielsweise einen Kontoauszug) erbrachte, kann seiner Ausführung, nicht über genügend Geld für die Anreise zum Kontrollmeldetermin verfügt zu haben, nicht gefolgt werden. Auch der ins Treffen geführte Umstand, dass in seinem Haushalt ein Kind lebt, stellt keinen Hinderungsgrund dar. Weder behauptet der Beschwerdeführer, dass dieses Kind erkrankt sei, noch, dass ihm allfällige Betreuungspflichten an der Wahrnehmung des Kontrolltermins gehindert hätten. Vielmehr beschränkte sich das Vorbringen des Beschwerdeführers auf folgende Ausführung: „da ein Kind im Haushalt wohnt hätte die Waschmaschine Vorrang“. Das erkennende Gericht geht in Anbetracht der fehlenden (finanziellen) Nachweise und dem vage gehaltenen Vorbringen des Beschwerdeführers zu dem in seinem Haushalt lebenden Kind davon aus, dass dieser sehr wohl in der Lage gewesen wäre, den ihm vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin wahrzunehmen. Einen triftigen Hinderungsgrund vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer rund 1 Woche nach dem versäumten Kontrolltermin beim AMS vorstellig wurde, insofern ihm dieses Erscheinen somit zweifelsfrei möglich war.
Die am 02.05.2024 erfolgte persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers beim AMS ist der sich dazu im Verwaltungsakt befindlichen Niederschrift abzuleiten.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
1. Zuständigkeit:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gemäß § 56 Abs. 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2. Anzuwendendes Recht:
Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt.
Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gem. § 8 AngG), Arbeitssuche. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorgelegen ist, muss der Regionalbeirat angehört werden. Ein Vorstellungstermin zum Zweck der Erlangung eines Arbeitsplatzes bei einem Unternehmen bildet einen triftigen Grund iSd § 49 AlVG einem zeitlich kollidierenden Kontrolltermin fernzubleiben, sofern Ansatzpunkte dafür, dass der Vorstellungstermin nicht ernst gemeint, sondern nur vorgeschoben worden wäre oder dass eine Bewerbung für eine Stelle erfolgte, von der von vornherein feststand, dass er sie mangels Eignung nicht erhalten werde, im Verfahren nicht hervorgekommen sind (VwGH 2. 7. 2008, 2007/08/0247). Ein eingeschränkter Geisteszustand kann als triftiger Grund zu einer Entschuldigung einer Kontrollmeldeversäumnis führen, aber, soweit er den Arbeitslosen daran gehindert hat, die Bedeutung der aktuellen Kontrollterminvorschreibung zu erfassen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, die Wirksamkeit der Vorschreibung überhaupt in Frage stellen (weshalb ein aktuelles medizinisches Gutachten erforderlich ist; VwGH 9. 8. 2002, 2002/08/0039). Eine Verzögerung der beim Kontrolltermin zu belegenden Arbeitsbemühungen stellt keinen triftigen Grund dar, dem Kontrolltermin ohne vorherige Herstellung eines Einvernehmens mit der Behörde fernzubleiben (VwGH 23. 6. 1998, 95/08/0032). Auch angebliche Beschimpfungen durch Bedienstete des Arbeitsmarktservice, über die in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden ist, stellen keinen Nachsichtsgrund dar (VwGH 18. 3. 1997, 97/08/0040). Kein Entschuldigungsgrund ist laut VwGH in Auskünften der Mitarbeiter der „Servicelines“ des Arbeitsmarktservice zu sehen, sich für eine neue Terminvereinbarung beim Berater einzusetzen, da der Arbeitslose nicht davon ausgehen darf, dass dieses tatsächlich stattfinden würde (VwGH 19. 9. 2007, 2006/08/0272). Ein behaupteter triftiger Grund muss glaubhaft gemacht werden (vgl. Sdoutz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (24. Lfg 2024) § 49 AlVG, Rz 828).
Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar; 18.Lfg., RZ 825 zu § 49 AlVG; VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136).
Der Anspruchsverlust als Sanktion der Nichteinhaltung einer Kontrollmeldung besteht bis zur Geltendmachung des Fortbezuges (zur Geltendmachung des Fortbezugs nach Leistungsunterbrechung siehe § 46 Abs 5 AlVG). Erfolgt die „Geltendmachung des Fortbezuges“ an einer „den Organisationsvorschriften des Arbeitsmarktservice nicht entsprechenden Stelle“, so ist dies für die Wirksamkeit der Geltendmachung ohne Belang, weil das Gesetz, welches nur die Geltendmachung des „Fortbezuges“ nennt, darauf nicht abstellt (VwGH 20. 11. 2002, 2002/08/0136). Daher ist insb. die Abgabe des Antragsformulars (welches den zweiten Schritt zur Antragstellung iSd § 46 AlVG darstellt) als Geltendmachung des Bezugsanspruches iSd § 49 Abs 2 AlVG zu verstehen.
Generell wird dann aus der (zwar nicht als förmliche Geltendmachung des Fortbezuges zu verstehenden) Vorsprache einer arbeitslos gemeldeten Partei bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, die als konkretes Anbringen iZm. einem Leistungsanspruch zu qualifizieren ist (zB Vorlage einer Krankenbestätigung, eines Pensionsantrages oder einer sonstigen für den Anspruch auf Zuerkennung von Geldleistungen erforderlichen Beweisurkunde, Aufnahme einer Niederschrift, Anfertigung eines Aktenvermerkes), die Verpflichtung des Arbeitsmarktservice resultieren, die Partei zu befragen, ob sie (wieder) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung anstrebt, wenn diese Person zu diesem Zeitpunkt gem. § 49 Abs 2 AlVG wegen Nichteinhaltung eines Kontrolltermins nicht im Leistungsbezug steht (vgl idS. VwGH 23. 10. 2002, 2002/08/0041). Verschafft sich die Behörde nicht von sich aus durch entsprechende Fragestellung Klarheit, ist das (nicht formgerechte) Anbringen jedenfalls auch als auf den Fortbezug der Leistung gerichtetes Begehren zu qualifizieren (vgl Sdoutz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (24. Lfg 2024) § 49 AlVG, Rz 829).
3. Bezogen auf den Beschwerdeführer:
Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer ordnungsgemäß über den am 24.04.2024 festgesetzten Kontrollmeldetermin informiert. Zudem enthielt die gegenständliche Kontrollterminvorschreibung einen Hinweis auf die Folgen der Nichteinhaltung des Termins (vgl. VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276).
Da von einer ordnungsgemäßen Kontrollterminfestsetzung auszugehen ist, der Beschwerdeführer jedoch nicht zum Kontrollmeldetermin erschienen ist, ist in weiterer Folge das Vorliegen eines triftigen Entschuldigungsgrundes zu prüfen.
Der Beschwerdeführer bringt als Grund des Kontrollmeldeterminversäumnisses vor, nicht über ausreichend Geld für die Anreise verfügt zu haben. Weiters führt er aus, dass ein Kind in seinem Haushalt lebt. Da es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen ist, sein Vorbringen im Sinne eines anhand der Gesetzeslage und Rechtsprechung vorliegenden triftigen Hinderungsgrundes, welcher es ihm unmöglich gemacht habe, den Kontrolltermin wahrzunehmen, glaubhaft zu machen – um Wiederholungen zu vermeiden wird diesbezüglich auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung in diesem Erkenntnis verwiesen – ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin am 24.04.2024 selbstverschuldet nicht eingehalten hat.
Das AMS ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 49 AlVG keine Notstandshilfe gebührt.
Da der Anspruchsverlust als Sanktion der Nichteinhaltung einer Kontrollmeldung bis zur Geltendmachung des Fortbezuges besteht und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abzuleiten ist, dass eine persönliche Vorsprach beim AMS ein konkretes Anbringen iZm. einem Leistungsanspruch darstellt und der Beschwerdeführer gegenständlich erst wieder am 02.05.2024 beim AMS persönlich Vorsprach, wurde der Anspruchsverlust auf Notstandshilfe zu Recht mit 24.04.2024 bis 01.05.2024 festgesetzt.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in diesem Erkenntnis mitunter zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.