Zurückweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung einer Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung mangels Darlegung der Bedenken und der Präjudizialität sowie mangels Stellung eines Aufhebungsbegehrens
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Antrag
1 Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG iVm §11 Abs3 AHG und Art89 Abs3 B-VG gestützten Antrag begehrt das Oberlandesgericht Innsbruck, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, "ob die Kundmachung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 18.11.2021, IM-VK-BAU-1381/1-2021, über die Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) gemäß §52 lita Z10a StVO (80 km/h) auf der Autobahn A12 bei Straßenkilometer 134,150 durch 20 m entfernte Aufstellung des Verkehrszeichens vom verordneten Aufstellungsort gesetzwidrig war."
II. Rechtslage
2 Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 18. November 2021, IM-VK-BAU-1381/1-2021, lautete (ohne die Hervorhebungen im Original):
"V E R O R D N U N G
Auf Grund der Bestimmungen der §§43 Abs1 a i.V.m. §94 Ziffer 2 der Fassung des BGBL. Nr 52/2005 der Straßenverkehrsordnung i.d.d.g.F., wird verordnet:
Zur Durchführung von Bauarbeiten auf der A12 Inntal Autobahn werden für den Zeitraum vom 22.11.2021 bis 31.05.2022 von KM 133,850 bis KM 134,870 jene Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverbote, Verkehrsgebote und –verbote 'v e r o r d n e t', die
- aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 18.11.2021, Zahl VK-BAU-1381/1-2021
- sowie den angeschlossenen Verkehrsleitplänen der Fa. BM Bauer INTU Galerie Imst IS3 BPH 4 Blatt-Nr 4-5 ersichtlich sind, wobei Bescheid und Pläne einen integrierten Bestandteil dieser Verordnung bilden.
Einer dieser Verordnung entgegenstehenden Verkehrsregelung tritt für diese Zeit außer Kraft.
[…]"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
3 1. Beim Oberlandesgericht Innsbruck ist ein Berufungsverfahren über eine Amtshaftungsklage anhängig.
4 2. Das Oberlandesgericht Innsbruck stellt in diesem Verfahren den in Rz 1 wiedergegebenen Antrag und begründet ihn wie folgt:
"1. Der Rechtssache liegt folgender wesentlicher Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger hielt mit seinem Fahrzeug am 18.12.2021 auf der A12 Fahrtrichtung Westen eine Geschwindigkeit von 120 km/h ein, nachdem er Vorschriftszeichen mit Geschwindigkeitsbeschränkungen von 100 km/h und danach von 80 km/h passiert hatte. Mit Strafverfügung vom 07.02.2022 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Imst eine Geldstrafe von EUR 200 mit der Begründung, der Kläger habe die höchstzulässige Geschwindigkeit von 80 km/h bei Straßenkilometer 134,32 um 34 km/h überschritten. Nach Einspruch und Durchführung von Ermittlungen stellte die Verwaltungsstrafbehörde das Strafverfahren ein, weil sich nach Einvernahme eines Zeugen der ASFINAG ergeben habe, dass das Verkehrszeichen ca 20m abweichend aufgestellt worden sei. Für die Vertretung des Klägers im Verwaltungsstrafverfahren stellte der Klagsvertreter dem Kläger EUR 10.117,71 in Rechnung, der diesen Betrag aus dem Titel der Amtshaftung im Verfahren […] des Landesgerichts Innsbruck begehrt. Das Verfahren befindet sich im Stadium des Berufungsverfahrens beim Oberlandesgericht Innsbruck […].
2. Vorbringen der Parteien
Der Kläger brachte unter anderem vor, die Abweichung von 20 m vom verordneten Standort begründe einen Kundmachungsmangel, der die Verordnung rechtswidrig mache. Der beklagte Rechtsträger habe die rechtswidrige Kundmachung und die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verantworten, weshalb ihm die notwendigen Vertretungskosten zu ersetzen seien.
Der beklagte Rechtsträger wandte unter anderem ein, die Verordnung sei mit der verlangten Mindestpublizität kundgemacht gewesen. Der Kläger hätte die rechtswirksam verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung beachten müssen.
3. Präjudizialität
Die Anbringung von Vorschriftszeichen nach §52 StVO erfolgt als Verordnungskundmachung in Vollziehung der Gesetze (vgl Art11 Abs1 Z4B-VG); demnach als integrierender Bestandteil der Hoheitsverwaltung (1 Ob 37/95, SZ59/4 = JBl 1986, 250 = EvBl 1986/119 = ZVR 1987/40 mwN). Erfolgt daher die Aufstellung von Vorschriftszeichen nach §52 StVO im Rahmen der Hoheitsverwaltung, können Fehler bei der technisch einwandfreien Aufstellung entsprechend den bei der Kundmachung zu berücksichtigenden Verkehrsverhältnissen oder bei deren mangelhaften Überwachung zur Amtshaftung führen (vgl RS0049878, RS0049889). Der Kläger behauptet die mangelhafte Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung aufgrund einer 20 m vom verordneten Standort erfolgten Aufstellung.
Ob der behauptete Kundmachungsmangel vorlag, ist nicht von den ordentlichen Gerichten, sondern nach Art139 Abs4 B-VG vom Verfassungsgerichtshof zu entscheiden. Gemäß §11 Abs3 AHG hat das Amtshaftungsgericht, wenn es gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat, beim Verfassungsgerichtshof eine Entscheidung darüber zu beantragen, ob die Rechtsvorschrift gesetzwidrig war ( Kahl/Wagner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch(Hrsg), ABGB: Großkommentar zum ABGB - Klang-Kommentar - Amtshaftung und Staatshaftung 3(2023) §1 AHG RZ164, 170). Nur so kann für das Amtshaftungsgericht bindend festgestellt werden, ob der behauptete Kundmachungsmangel vorlag.
Für die Beurteilung der Gesetzeswidrigkeit der Kundmachung ist - ausgehend von der diesbezüglichen Behauptung des Klägers - davon auszugehen, dass die Verkehrsschilder nicht mehr als 20m vom verordneten Standort entfernt aufgestellt
waren. Eine allfällig darüberhinausgehende Abweichung wurde nicht behauptet und ist daher im Amtshaftungsverfahren nicht zu prüfen.
Die Geschwindigkeitsbeschränkung war bis zum 31.05.2022 verordnet, daher ist nach Art89 Abs3 B-VG vom VfGH die Entscheidung zu begehren, ob die bereits außer Kraft getretene Rechtsvorschrift gesetzwidrig kundgemacht war. Das Oberlandesgericht Innsbruck stellt aus diesen Gründen den auf §11 Abs3 AHG iVm Art139 B-VG und Art89 Abs3 B-VG gestützten Antrag, auszusprechen, ob die Kundmachung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 18.11.2021 gesetzwidrig war.
[…]"
5 3. Die verordnungserlassende Behörde hat die Akten betreffend das Zustandekommen der zur Prüfung gestellten Verordnung vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der sie auf eine Benachrichtigung der ASFINAG Alpenstraßen GmbH vom 4. Februar 2022 verweist, wonach am 19. November 2021 um 11:00 Uhr die Kundmachung der Verordnung durch Aufstellung von Verkehrszeichen im verordneten Straßenabschnitt Strkm 133,850 bis Strkm 134,870 Richtungsfahrbahn Bregenz erfolgt sei. Zur Frage der Abweichung der Kundmachung um 20 Meter zum verordneten Standort wird nicht Stellung genommen.
6 4. Die Tiroler Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie die Unzulässigkeit des Antrages behauptet, weil es an einer ausreichenden Begründung der behaupteten Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung und einer Darlegung der Bedenken im Einzelnen iSv §57 Abs1 VfGG mangle (ohne die Hervorhebungen im Original):
"Im vorliegenden Fall fehlt es im Antrag des Oberlandesgerichtes Innsbruck an einer gesonderten Darlegung der Bedenken. Vielmehr wird bloß an mehreren Stellen auf die Behauptung der klagenden Partei im Ausgangsverfahren verwiesen. Erfolgt nämlich die Darlegung der Bedenken unter Verweisung auf andere Texte, so ist dies nur dann zulässig, wenn sich das antragstellende Gericht dahingehend festlegt, ob und inwieweit es die zitierten Bedenken auch zu seinen eigenen erhebt (VfGH 12.9.2025, G175/2024; VfGH 10.12.2015, G639/2015, VfSlg 19.730/2012). Folglich erweist sich der Antrag nach Auffassung der Tiroler Landesregierung vor dem Hintergrund dieser Judikatur als unzulässig.
Zudem geht aus dem Antrag des Oberlandesgerichtes nicht hervor, inwieweit das antragstellende Gericht geprüft hat, ob eine vom räumlichen Geltungsbereich der Verordnung abweichende Kundmachung überhaupt denkmöglich scheint. Dies ist […] insbesondere vor dem Hintergrund zu sehen, dass – wie aus den zwischenzeitlich ergangen[en] Äußerungen der verordnungserlassenden Behörde sowie der mitbeteiligten Partei hervorgeht – der Umstand einer gesetzmäßigen Kundmachung im Verfahren weiterhin umstritten sein dürfte.
Das antragstellende Gericht übersieht nach Auffassung der Tiroler Landesregierung mit seinem Antrag folglich weiters, dass diesem vor Anrufung des VfGH eine gewisse Funktion zur Vorprüfung entsprechender Behauptungen zukommt und dass ein Gerichtsantrag erst zulässig ist, wenn das Gericht selbst Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung hat (vgl Haller , Die Prüfung von Gesetzen [1979] 155; Schoditsch , Grundrechte und Privatrecht [2019] 225; im Ergebnis bereits Kelsen , Wesen und Entwicklung der Staatsgerichtsbarkeit, VVDStRL 5 [1929] 30 [74]).
Zusammenfassend hat das antragstellende Gericht [nach] Auffassung der Tiroler Landesregierung seine Bedenken entgegen dem Erfordernis des §57 Abs1 VfGG nicht im Einzelnen (begründet) dargelegt, sondern lediglich auf die Ausführungen der klagenden Partei im Ausgangsverfahren verwiesen. Aus diesem Grund erweist sich der vorliegende Gerichtsantrag nach ha. Auffassung als unzulässig."
7 Auch die Tiroler Landesregierung äußert sich nicht zur Frage des Kundmachungsmangels.
8 5. Das Land Tirol als beteiligte Partei im Amtshaftungsverfahren erstattete ebenfalls eine Äußerung, in der die gesetzmäßige Kundmachung der angefochtenen Verordnung behauptet und die Abweisung des Verordnungsprüfungsantrages begehrt wird.
9 6. Der Amtshaftungskläger vor dem Oberlandesgericht Innsbruck erstattete als beteiligte Partei ebenfalls eine Äußerung, in der er sich dem Vorbringen des antragstellenden Oberlandesgerichtes Innsbruck anschließt.
IV. Zur Zulässigkeit des Antrages
10 Der Antrag ist unzulässig.
11 1. Gemäß Art89 Abs2 B-VG sind die ordentlichen Gerichte verpflichtet, eine präjudizielle Verordnung beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, sofern sie Bedenken gegen ihre Gesetzmäßigkeit hegen (vgl VfSlg 19.730/2012 mwH). Diese Verpflichtung bleibt gemäß §11 Abs3 AHG im Amtshaftungsverfahren unberührt.
12 Gemäß Art89 Abs3 B-VG hat der Antrag bei bereits außer Kraft getretenen Vorschriften, die nach wie vor für die Entscheidung des Gerichtes präjudiziell sind, auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit zu lauten.
13 2. Der Antrag hat die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen (§57 Abs1 erster und zweiter Satz VfGG). Dieses Erfordernis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur dann erfüllt, wenn die Gründe der behaupteten Rechtswidrigkeit – in überprüfbarer Art– präzise ausgebreitet werden, mithin dem Antrag mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, mit welcher Gesetzesbestimmung die bekämpfte Verordnungsstelle in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese Annahme sprechen (vgl im Allgemeinen zB VfSlg 14.802/1997, 17.651/2005). Anträge, die diesen Erfordernissen des §57 Abs1 VfGG nicht entsprechen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 14.320/1995, 14.526/1996, 15.977/2000, 18.235/2007) nicht im Sinne von §18 VfGG verbesserungsfähig, sondern als unzulässig zurückzuweisen (vgl etwa VfSlg 12.797/1991, 13.717/1994, 17.111/2004, 18.187/2007, 19.505/2011, 19.721/2012; VfGH 18.3.2022, V86/2022).
14 Der Antrag des Oberlandesgerichtes Innsbruck wird den genannten Anforderungen im vorliegenden Fall nicht gerecht. Erfolgt nämlich die Darlegung der Bedenken unter Verweisung auf andere Texte, so ist dies unter anderem nur dann zulässig, wenn sich der Antragsteller dahingehend festlegt, ob und inwieweit er die zitierten Bedenken auch zu seinen eigenen erhebt (VfGH 12.9.2025, G175/2024; VfGH 10.12.2015, G639/2015). Indem das Oberlandesgericht Innsbruck in seinem Antrag lediglich vorbringt, der Amtshaftungskläger behaupte die Gesetzwidrigkeit der Verordnung, und selbst bloß davon ausgeht, dass "die Verkehrsschilder nicht mehr als 20m vom verordneten Standort entfernt aufgestellt waren", gibt es nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu erkennen, welche im Amtshaftungsverfahren vorgebrachten Bedenken es tatsächlich zu seinen eigenen erhebt, insbesondere, von welchem konkreten Aufstellungsort welches Verkehrszeichens es ausgeht. Da auch die übrigen Ausführungen des Oberlandesgerichtes Innsbruck dem Verfassungsgerichtshof nicht ermöglichen, die angefochtene Verordnung in gebotener Weise auf ihre Gesetzeskonformität zu prüfen (vgl demgegenüber VfSlg 18.488/2008), genügt der Antrag nicht den Anforderungen des §57 Abs1 zweiter Satz VfGG und erweist sich schon aus diesem Grund als unzulässig.
15 3. Gemäß §57 Abs2 VfGG hat der Antrag auf Aufhebung einer Verordnung außerdem darzulegen, inwiefern das Gericht die Verordnung anzuwenden und welche Auswirkungen die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf die beim Gericht anhängige Rechtssache hätte.
16 Auch dieser Anforderung entspricht der vorliegende Antrag nicht. Das Oberlandesgericht Innsbruck begründet nicht konkret, inwieweit die Verordnung in seinem Verfahren präjudiziell ist. Nur auf Basis einer solchen Begründung ist es dem Verfassungsgerichtshof möglich zu beurteilen, ob es nicht offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die angefochtene generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl zu diesem Maßstab etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
17 4. Der Antrag entspricht schließlich auch nicht den Anforderungen des §15 Abs2 VfGG.
18 Nach dieser Bestimmung hat ein Antrag vor dem Verfassungsgerichtshof ua ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Dieses Begehren muss im Falle einer Verordnungsprüfung nach §57 VfGG auf Aufhebung der Verordnung lauten. Wird die Prüfung einer Verordnung, die bereits außer Kraft getreten ist, beantragt, so ist die Feststellung der Rechtswidrigkeit zu beantragen.
19 Der Antrag des Oberlandesgerichtes Innsbruck auf Ausspruch, "ob" die Kundmachung der Verordnung gesetzwidrig war, enthält demnach kein im Verordnungsprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zulässiges Begehren. Dies hat, da auch in Verbindung mit der Begründung des Antrages keine Umdeutung in ein mängelfreies Begehren möglich ist, ebenfalls zur Zurückweisung des Antrages zu führen.
V. Ergebnis
20 1. Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.
21 2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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