JudikaturVfGH

G175/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
Öffentliches Recht
12. September 2025
Leitsatz

Zurückweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des BFA-VG mangels hinreichend deutlicher Darlegung der Bedenken

Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der §35a und §39a BFA-VG zur Gänze sowie näher bezeichnete Wortfolgen in §38 Abs2 und §39 Abs3 BFA-VG.

Indem sich das BVwG den in seinem Antrag wörtlich wiedergegebenen Ausführungen des Beschwerdeführers des Anlassverfahrens lediglich "prinzipiell anschließt", gibt es nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu erkennen, welche vom Beschwerdeführer des Anlassverfahrens vorgebrachten Bedenken es zu seinen eigenen erhebt. Da auch die übrigen Ausführungen des BVwG dem VfGH nicht ermöglichen, die angefochtenen Bestimmungen in gebotener Weise auf ihre Verfassungskonformität zu prüfen, genügt der Antrag nicht den Anforderungen des §62 Abs1 zweiter Satz VfGG.