Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Zurückweisung einer Beschwerde betreffend die Bewilligung der Haltung von Fischen und Zehnfußkrebsen anlässlich einer – zum Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichts bereits mit Auflagen stattgefundenen – Tauschbörse sowie die Untersagung der Abgabe von bestimmten Süßwasserfischarten und Garnelen im Rahmen einer Kaufbörse; Bestehen eines Rechtsschutzinteresses auf Grund der rechtlichen Wirkung der Bewilligung der Veranstaltung auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums sowie auch trotz Erteilung einer Dauerbewilligung
I. 1. Die beschwerdeführende Partei ist durch Spruchpunkt I. des angefochtenen Beschlusses im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Beschluss wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
II. Das Land Vorarlberg ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.484,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1 1. Der beschwerdeführenden Partei – ein Veranstalter von Aquarienbörsen – wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 13. November 2025 unter näher bezeichneten Auflagen die tierschutzrechtliche Bewilligung für die Haltung von diversen näher bezeichneten Fischen und Zehnfußkrebsen anlässlich einer Tauschbörse an einem näher bezeichneten Ort für einen näher bezeichneten Zeitraum am 23. November 2025 erteilt (Spruchpunkt I.). Zudem wies die Bezirkshauptmannschaft Bregenz den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erlassung einer Dauerbewilligung gemäß §28 TSchG ab (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass die Abgabe der von der beschwerdeführenden Partei beantragten Süßwasserfischarten und Garnelen im Rahmen einer Kaufbörse untersagt sei (Spruchpunkt III.).
2 2. Gegen näher bezeichnete Spruch-und Auflagenpunkte dieses Bescheides erhob die beschwerdeführende Partei am 19. Dezember 2025 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg.
3 3. Mit Beschluss vom 27. April 2026 wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und III. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 13. November 2025 als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg insoweit Folge, als es den Bescheid diesbezüglich behob und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz zurückverwies (Spruchpunkt II.). Die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und III. des angeführten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bregenz begründet das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg im Wesentlichen wie folgt:
4 Es stehe fest, dass der Zeitraum, für den eine Bewilligung hätte erreicht werden sollen, bereits abgelaufen sei: Zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg am 19. Dezember 2025 sei die erteilte Bewilligung für die Abhaltung einer Tauschbörse am 23. November 2025 bereits konsumiert und die Abgabe der beantragten Süßwasserfischarten und Garnelen im Rahmen einer Kaufbörse am 23. November 2025 bereits untersagt worden. Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfGH 28.11.2023, E2953/2023; 17.9.2024, E2261/2024) ergebe sich, dass das Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei nach Ablauf des für die Veranstaltung vorgesehenen Bewilligungszeitraumes nicht grundsätzlich und in jedem Fall verneint werden könne. Wenngleich diese Rechtsprechung einen vergleichbaren Sachverhalt betreffe, sei der vorliegende Fall in einem wesentlichen Punkt anders gelagert: Die beschwerdeführende Partei habe nicht nur die Bewilligung für eine konkrete, zeitlich präzisierte Veranstaltung, sondern darüber hinaus ausdrücklich die Erteilung einer Dauerbewilligung für die wiederkehrende Durchführung einer Aquarienbörse beantragt. Sowohl die Bewilligung betreffend die konkret beantragte Aquarienbörse im Rahmen einer Tauschbörse am 23. November 2025 samt den diesbezüglich vorgeschriebenen Auflagen als auch die Untersagung der Abhaltung einer Kaufbörse beruhten auf der Beurteilung eines – im Hinblick auf die tierschutzrechtlichen Anforderungen an derartige Veranstaltungen – im Wesentlichen gleichgelagerten Sachverhaltes. Es sei folglich davon auszugehen, dass sich die dabei relevanten Rechtsfragen (hinsichtlich der Möglichkeit der Verletzung von Rechten der beschwerdeführenden Partei) in gleicher Weise auch im Verfahren betreffend die Erteilung einer Dauerbewilligung stellen würden. Der vorliegende Fall unterscheide sich damit maßgeblich von jenen Konstellationen, die der angeführten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zugrunde lägen, in denen der Beschwerdeführer zur schlussendlichen Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes darauf angewiesen sei, die Rechtmäßigkeit von Auflagen einer bereits abgelaufenen Einzelbewilligung überprüfen zu lassen. Im vorliegenden Fall sei indes gewährleistet, dass die für die Durchführung künftiger Veranstaltungen maßgeblichen tierschutzrechtlichen Voraussetzungen – einschließlich der Frage betreffend die Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit von Auflagen – im Rahmen der (auf Grund der diesbezüglichen Aufhebung und Zurückverweisung noch ausstehenden) Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Dauerbewilligung umfassend zu prüfen seien. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, inwiefern die beschwerdeführende Partei ein aufrechtes Rechtsschutzbedürfnis an einer Sachentscheidung hinsichtlich der Spruchpunkte I. und III. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 13. November 2025 habe, mache es doch keinen Unterschied mehr, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibe oder aufgehoben werde bzw das Verwaltungsgericht – mangels Zulässigkeit der Rückwirkung von Rechtsgestaltungsbescheiden – feststelle, dass näher bezeichnete Auflagen rechtswidrig gewesen seien. Insoweit sei von einer nur mehr theoretischen Bedeutung der seitens der beschwerdeführenden Partei aufgeworfenen Rechtsfragen auszugehen.
5 4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B-VG behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.
6 5. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat den Gerichtsakt vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen.
7 6. Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz hat den Verwaltungsakt vorgelegt, aber keine Äußerung erstattet.
II. Rechtslage
8 1. §§4, 23, 28 und 38 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I 118/2004, zuletzt idF BGBl I 124/2024 lauten auszugsweise wie folgt (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):
"Begriffsbestimmungen
§4. Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung:
1. […];
2. Haustiere: domestizierte Tiere der Gattungen Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Pferd, jeweils mit Ausnahme exotischer Arten, sowie Großkamele, Kleinkamele, Wasserbüffel, Hauskaninchen, Haushunde, Hauskatzen, Hausgeflügel und domestizierte Fische;
3. Heimtiere: Tiere, die als Gefährten oder aus Interesse am Tier im Haushalt gehalten werden, soweit es sich um Haustiere oder domestizierte Tiere der Ordnungen der Fleischfresser, Nagetiere, Hasenartige, Papageienvögel, Finkenvögel, Taubenvögel und der Klasse der Fische handelt;
4. Wildtiere: alle Tiere außer den Haus-und Heimtieren;
[…]
Bewilligungen
§23. (1) Für Bewilligungen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, die folgenden Bestimmungen:
1. Die Behörde hat Bewilligungen nur auf Antrag zu erteilen. Örtlich zuständig für die Bewilligung ist die Behörde, in deren Sprengel die bewilligungspflichtige Haltung, Mitwirkung oder Verwendung von Tieren stattfindet oder stattfinden soll.
2. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beantragte Tierhaltung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen sowie dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht und kein Tierhaltungsverbot entgegensteht.
3. Bewilligungen können erforderlichenfalls befristet oder unter Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden.
4. Eine befristete Bewilligung ist auf Antrag des Bewilligungsinhabers zu verlängern, wenn der Antrag vor Ablauf der Frist eingebracht wird und die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weiterhin gegeben sind. Erforderlichenfalls sind die Bedingungen oder Auflagen (Z3) abzuändern.
[…]
Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen
§28. (1) Die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film-und Fernsehaufnahmen bedarf einer behördlichen Bewilligung nach §23, ausgenommen es handelt sich um
1. Veranstaltungen, für die eine Bewilligung nach veterinärrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, oder
2. Viehmärkte sowie landwirtschaftliche Tierauktionen und Nutztierschauen, die unter veterinärbehördlicher Aufsicht stehen, oder
3. Präsentationen der Ausbildung von Diensthunden oder Dienstpferden des Bundesheeres oder von Diensthunden der Sicherheitsexekutive oder der Zollwache oder von Tieren von sozialen oder medizinischen Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse liegen, oder
4. Prüfungen von österreichischen Verbänden oder Vereinen.
Eine Bewilligung der Verwendung oder Mitwirkung kann von der Behörde, in deren Sprengel die Tiere gewöhnlich gehalten werden, auch als Dauerbewilligung erteilt werden. In einem solchen Fall gilt die Bewilligung für das gesamte Bundesgebiet und ist die jeweilige Verwendung oder Mitwirkung der jeweils örtlich zuständigen Behörde rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor der Veranstaltung, anzuzeigen. Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach §23 Z5 richtet sich nach dem jeweiligen Veranstaltungsort.
(2) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muss mindestens sechs Wochen vor dem Tag der geplanten Veranstaltung bei der Behörde einlangen und hat eine Auflistung aller mitgeführten Tiere (Arten und Anzahl) zu enthalten und die Haltung der Tiere sowie die Art ihrer Verwendung darzulegen.
(3) Die Bundesministerin bzw der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat für nach Abs1 bewilligungspflichtige Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des anerkannten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich Meldung, Dauer, Haltung der Tiere während der Veranstaltung sowie Aufzeichnungsverpflichtungen zu erlassen.
(4) Bei Veranstaltungen nach Abs1 und der damit verbundenen Tierhaltung sind die in diesem Bundesgesetz und in den darauf gegründeten Verordnungen festgelegten Mindestanforderungen sowie die allenfalls erteilten Bedingungen und Auflagen einzuhalten. Bei Veranstaltungen, die verboten sind oder die ohne die erforderliche Genehmigung oder in einer nicht den Auflagen und Bedingungen entsprechenden Art und Weise abgehalten werden, kann die Behörde mittels Bescheid die Einstellung der Veranstaltung und die zur Sicherung der Einstellung erforderlichen Maßnahmen verfügen.
Strafbestimmungen
§38. (1) Wer gegen die Bestimmungen der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er
1. einem Tier entgegen §5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
2. ein Tier entgegen §6 tötet oder
3. an einem Tier entgegen §7 Eingriffe vornimmt oder
4. gegen §8 oder §8b verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
(2) In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2 000 Euro zu verhängen.
(3) Wer außer in den Fällen der Abs1 und 2 gegen §§5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 32c, 32d, 36 Abs2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte oder gegen eine Bestimmung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
[…]"
9 2. §§1 und 2 der Tierschutz-Veranstaltungsverordnung (TSchG-VeranstV), BGBl II 493/2004, zuletzt idF BGBl II 69/2016 lauten auszugsweise wie folgt:
"1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen
Allgemeine Pflichten des Veranstalters und des Verantwortlichen
§1. (1) Im Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß §23 in Verbindung mit §28 Abs1 TSchG hat der Antragsteller (Veranstalter) der Behörde gegenüber eine Person namhaft zu machen, die für die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sowie der darauf gegründeten Verordnungen und Bescheide verantwortlich ist. Diese Person (Verantwortlicher) muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung für die Behörde erreichbar sein.
[…]
Allgemeine Mindestanforderungen
§2. (1) Für die Haltung von Tieren im Rahmen von Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten und Tierbörsen sind die Mindestanforderungen der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr 485/2004, und der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr 486/2004, jeweils in der geltenden Fassung, einzuhalten, sofern nicht in den Anlagen dieser Verordnung abweichende Bestimmungen vorgesehen sind. Bei Tierbörsen werden Kaufbörsen, bei denen Tiere Besuchern zum Kauf angeboten werden, von Tauschbörsen, bei denen von Tierhaltern und Züchtern ihre Tiere gegen Tiere derselben Tierklasse (Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien, Fische) getauscht werden können, unterschieden.
(2) Wildfänge mit Ausnahme von Fischen dürfen weder ausgestellt noch zum Tausch angeboten werden, soweit dadurch nicht geltenden bereits vor dem 1. Jänner 2005 erlassenen landesgesetzlichen Regelungen widersprochen wird.
(2a) Kaufbörsen mit Wildtieren sind verboten.
(3) Es dürfen nur offensichtlich gesunde, unverletzte, gut genährte und in ihrem Verhalten nicht gestörte Tiere in die Veranstaltungsörtlichkeit eingebracht, zur Prämierung zugelassen, zur Schau gestellt oder zum Tausch oder Verkauf angeboten werden.
(4) Es dürfen nur solche Tiere in die Veranstaltungsörtlichkeit eingebracht werden, die keiner veterinärbehördlichen Verkehrsbeschränkung unterliegen. Vor Einbringung der Tiere in die Veranstaltungsörtlichkeit hat der Aussteller dem Veranstalter gegenüber schriftlich zu bestätigen, dass die eingebrachten Tiere aus Beständen stammen, die nicht wegen einer anzeigepflichtigen Tierseuche gesperrt sind.
[…]
(6) In Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten und Tierbörsen dürfen nur Tiere eingebracht werden, die nicht innerhalb der letz[t]en vier Tage auf einer derartigen Veranstaltung präsentiert wurden."
III. Erwägungen
10 A. Soweit sich die – zulässige – Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung richtet, ist sie auch begründet.
11 1. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes verletzt, wenn das Verwaltungsgericht eine ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001, 16.717/2002 und 20.260/2018) oder wenn es in gesetzwidriger Weise seine Zuständigkeit ablehnt, etwa indem es zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001, 16.737/2002, 20.385/2020 und 20.392/2020).
12 2. Ein solcher Fehler ist dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg unterlaufen:
13 2.1. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg begründet die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und III. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 13. November 2025 zusammengefasst damit, dass der beschwerdeführenden Partei kein aufrechtes Rechtsschutzbedürfnis zukomme. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg sei der für die in Rede stehende Veranstaltung vorgesehene Bewilligungszeitraum bereits abgelaufen gewesen. Wenngleich sich aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergebe, dass das Rechtsschutzbedürfnis in einer derartigen Konstellation nicht grundsätzlich und jedenfalls verneint werden könne, sei der vorliegende Fall insofern anders gelagert, als die beschwerdeführende Partei auch die Erteilung einer tierschutzrechtlichen Dauerbewilligung für die wiederkehrende Durchführung einer Aquarienbörse beantragt habe. Da sich die maßgeblichen Rechtsfragen (hinsichtlich der Möglichkeit der Verletzung von Rechten der beschwerdeführenden Partei) in gleicher Weise auch im Verfahren betreffend die Erteilung einer Dauerbewilligung stellen würden, sei im vorliegenden Fall gewährleistet, dass die für die Durchführung künftiger Veranstaltungen maßgeblichen tierschutzrechtlichen Voraussetzungen – einschließlich der Frage betreffend die Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit von Auflagen – im Rahmen der noch ausstehenden Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Dauerbewilligung umfassend zu prüfen seien. Eine inhaltliche Entscheidung über die Spruchpunkte I. und III. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 13. November 2025 entfalte somit keine rechtliche Wirkung (mehr), deren Beseitigung die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei noch zu ändern vermöge.
14 2.2. Indem das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und III. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 13. November 2025 mangels Rechtsschutzinteresses der beschwerdeführenden Partei als unzulässig zurückwies, verkennt es, dass in Konstellationen wie der vorliegenden bei diesem Verständnis dem Rechtsschutzwerber generell der Rechtsschutz entzogen wäre. So würde angesichts des im Regelfall gegebenen zeitlichen Rahmens solcher Verfahren eine Rechtsmittelentscheidung kaum jemals vor Ablauf des beantragten Bewilligungszeitraumes ergehen (VfGH 24.9.2019, E1588/2019; VfSlg 20.461/2021; VfGH 28.11.2023, E2953/2023; 17.9.2024, E2261/2024; 3.10.2024, E3283/2024).
15 2.3. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg weist zwar zutreffend darauf hin, dass sich der vorliegende Fall insofern von jenen unterscheidet, die den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2023, E2953/2023, sowie vom 17. September 2024, E2261/2024, zugrunde lagen, als die beschwerdeführende Partei unter einem auch die Erteilung einer tierschutzrechtlichen Dauerbewilligung beantragte. Soweit das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg aber in diesem Zusammenhang annimmt, dass das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei in der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer tierschutzrechtlichen Dauerbewilligung umfassend Deckung finde, übersieht es, dass ein Bescheid, mit dem eine tierschutzrechtliche Bewilligung für eine konkrete Veranstaltung unter Auflagen erteilt wurde, auch insofern Rechtsfolgen entwickelt, als er Grundlage in einem möglichen verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren (vgl §38 Abs3 TSchG) sein kann (vgl in diesem Sinne VfSlg 20.190/2017, 20.312/2019).
16 2.4. Da die bescheidmäßige Bewilligung der Veranstaltung nur unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen sohin auch nach dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes rechtliche Wirkung zu entfalten vermag, hätte das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg im vorliegenden Fall durch eine Sachentscheidung – und zwar selbst nach Ablauf des für die Veranstaltung vorgesehenen Zeitraumes und trotz der unter einem beantragten Erteilung einer Dauerbewilligung – Rechtsschutz gewähren müssen. Durch die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und III. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 13. November 2025 hat das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert und damit das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
17 B. Im Übrigen (also hinsichtlich des Spruchpunktes II. der angefochtenen Entscheidung) wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:
18 1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 und 4 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
19 2. Die behauptete Rechtsverletzung wäre im gegebenen Zusammenhang nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Aufhebung von Spruchpunkt II. des vor dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, insoweit nicht anzustellen.
IV. Ergebnis
20 1. Die beschwerdeführende Partei ist somit durch Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
21 2. Der Beschluss ist daher in diesem Umfang aufzuheben.
22 3. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen und diese gemäß Art144 Abs3 und 4 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten (zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).
23 4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
24 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 iVm §88a VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 524,– sowie der Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von € 340,– enthalten.
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